Satzung

der Gemeinde Auufer

über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter

 

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 58), der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 564), zuletzt geändert am 30.11.2003 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 614) in Verbindung mit §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der Fassung vom 13.11.1990 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.02.1994 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 124) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.12.2005 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Abgabe

 

(1) Zur Deckung der von der Gemeinde Auufer nach § 1 Abs. 1 AG-AbwAG zu entrichtenden Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser von ihrem Grundstück unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleitungen), erhebt die Gemeinde Auufer eine Abgabe. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

 

 

(2) Eine Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird.

 

 

(3) Die Einleitung ist abgabefrei, wenn das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

 

 

 

§ 2

Abgabemaßstab und Abgabesatz

 

(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner der am 31.03. des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner berechnet.

 

 

(2) Die Abgabe beträgt je Einwohner und Jahr ab 01. Januar 2001   17,90 Euro.

 

 

 

§ 3

Veranlagungszeitraum, Beginn und Beendigung der Abgabepflicht

 

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

 

(2) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.

 

 

(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde Auufer schriftlich mitgeteilt wird.

 

 

 

§ 4

Abgabeschuldner

 

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers abgabepflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Abgaben. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

 

 

 

§ 5

Heranziehung und Fälligkeit

 

(1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

 

 

(2) Die Abgabe ist am 15. Mai des jeweiligen Veranlagungsjahres fällig.

 

 

§ 6

Pflichten des Abgabepflichtigen

 

Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

 

 

 

§ 7

Datenverarbeitung

 

(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 - 28 BauGB und des § 3 WoBau-ErlG der Gemeinde Auufer bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen Meldebehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde Auufer zulässig. Die Gemeinde Auufer darf sich diese Daten von den zuständigen Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

 

(2) Die Gemeinde Auufer ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach dem Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

 

 

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt (§ 6).

 

 

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2500,00 Euro geahndet werden.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.

 

 

 

Auufer, den 13.12.2005

 

                                                                                  Gemeinde Auufer

                                                                                  Der Bürgermeister