Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Auufer hat sich durch Beschluss vom 28.11.1990
aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung – GO) in der Fassung vom 2. April 1990 folgende
Geschäftsordnung gegeben:
I. Abschnitt
§ 1
Die/der
Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung.
Sie/er hat ihre Würde und ihre Rechte zu wahren sowie ihre Arbeit zu fördern.
In den Sitzungen handhabt sie/er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Sie/er
repräsentiert die Gemeindevertretung bei öffentlichen Anlässen. Die/der
Vorsitzende hat diese Aufgabe gerecht und unparteiisch wahrzunehmen.
§ 2
(1) Die Fraktionen teilen zu
Beginn der konstituierenden Sitzung der/dem Vorsitzenden die Namen der
Fraktionsmitglieder, der/des Fraktionsvorsitzenden und der/des
stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden schriftlich oder zu Protokoll mit. Die/der
Fraktionsvorsitzende gibt die Erklärungen für die Fraktion ab.
(2) Änderungen in der
Zusammensetzung und Leitung der Fraktionen sind der/dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 3
(1) Sofern dies für die
Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, haben die Mitglieder der
Gemeindevertretung und der Ausschüsse der/dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche
Tätigkeiten innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung
mitzuteilen.
Ob der Beruf oder die vergütete oder
ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann,
entscheiden die Mitglieder der Gemeindevertretung in eigener Verantwortung nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Im Laufe der Wahlperiode eintretende Veränderungen sind unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Für nachrückende
Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter oder Ausschussmitglieder gilt Abs. 1
mit der Maßgabe, dass die Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des
Mandats mitzuteilen sind.
(3) Die/der Vorsitzende gibt
die Angaben in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung bekannt.
§ 4
(1) Die Ladungsfrist beträgt 1
Woche.
(2) Entwürfe von Satzungen
und Ordnungen sowie Vorlagen größeren Umfanges sollen der Einladung zur Sitzung
beigefügt werden.
(3) Die Tagesordnung muss
über die anstehenden Verhandlungspunkte hinreichend Aufschluss geben.
Verhandlungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden sollen,
sind in der Tagesordnung unter einer allgemeinen Bezeichnung aufzuführen.
Soweit Verhandlungspunkte nach § 8 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt werden sollen, ist darauf in der Tagesordnung hinzuweisen.
(4) Die Erweiterung der
Tagesordnung um dringende Angelegenheiten ist nur ausnahmsweise zulässig, und
zwar dann, wenn ein Hinausschieben der Sache abträglich oder die
Hinausschiebung mit finanziellen Einbußen verbunden ist.
Vor der Behandlung des ersten Tagesordnungspunktes gibt die/der Vorsitzende den Antrag bekannt. Sie/er erteilt der Antragstellerin/dem Antragssteller vor der Abstimmung über den Dringlichkeitsantrag das Wort zu einer kurzen, längstens 5 Minuten dauernden Begründung.
Wird die Dringlichkeit anerkannt, so gilt die
Angelegenheit als ein auf die Tagesordnung gesetzter ordentlicher
Beratungsgegenstand.
(5) Eine Angelegenheit kann vor der Beratung durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden.
(4) Die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.
(5) Die Presse ist zu allen
öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung einzuladen.
§ 5
(1) Anträge der
Gemeindevertreterinnen und -vertreter und der Fraktionen werden auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung genommen, wenn sie
spätestens 14 Tage vorher bei der/dem Vorsitzenden vorliegen. Die Anträge sind
schriftlich in kurzer klarer Form abzufassen und zu begründen.
Anträge, die Ausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, müssen
zugleich Deckungsvorschläge enthalten.
(2) Für die Beratung
wichtiger Tagesordnungspunkte sind Vorlagen zu fertigen. Absatz 1 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.
(3) Auf Antrag eines Drittels
ihrer Mitglieder kann die Gemeindevertretung einen Beschluss aufheben. Ist ein
solcher Antrag bereits einmal abgelehnt worden, so darf er während der auf die
Ablehnung folgenden 6 Monate nicht erneuert werden; es sei denn, dass sich nach
Auffassung der Gemeindevertretung wesentlich neue Gesichtspunkte ergeben haben oder
die Aufhebung von dem Vorsitzenden vorgeschlagen wird.
§ 6
(1) Die Gemeindevertretung
hat das Recht, von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister über wichtige
Gemeindeangelegenheiten Auskunft zu verlangen. Anfragen sind schriftlich kurz
und sachlich abzufassen und an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu
richten. Anfragen, die von der Amtsverwaltung beantwortet werden sollen, leitet
die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zur Beantwortung weiter.
(2) Die Anfragen müssen in
der nächstfolgenden Sitzung mündlich beantwortet werden.
(3) Anfragen zu Vorlagen
sollen der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und Anfragen zu Anträgen der
Antragstellerin/dem Antragssteller rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt
werden, so dass sie in der Sitzung beantwortet werden können.
§ 7
Wer
aus wichtigem Grund an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder eine Sitzung
vorzeitig verlassen will, hat das der/dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.
§ 8
Öffentlichkeit
der Sitzungen,
(1) Sitzungen der
Gemeindevertretung sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist
unter den Voraussetzungen des § 35 GO im Einzelfall auszuschließen.
Sie ist in folgenden Fällen allgemein ausgeschlossen,
ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses der Gemeindevertretung bedarf:
a) Personalangelegenheiten
b) Erlass, Stundung und
Niederschlagung von Forderungen
c) Rechtsgeschäften mit
Privatpersonen oder Unternehmen, wenn deren persönliche oder wirtschaftliche
Verhältnisse in die Beratung mit einbezogen werden.
§ 9
(1) Zu Beginn jeder Sitzung
der Gemeindevertretung findet eine Einwohnerfragestunde statt.
In der Einwohnerfragestunde können Fragen zu Beratungsgegenständen oder zu anderen
Selbstverwaltungsangelegenheiten gestellt und Vorschläge und Anregungen
unterbreitet werden. Zu Tagesordnungspunkten, die in nichtöffentlicher Sitzung
zu behandeln sind, sind Fragen unzulässig.
Redeberechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben. Die Einwohnerfragestunde dauert höchstens 30 Minuten.
(2) Die Fragen, Vorschläge
und Anregungen sind sachlich und möglichst kurz vorzutragen und müssen eine
kurze Beantwortung ermöglichen.
(3) Die Fragen, Vorschläge
und Anregungen sollen mündlich vorgetragen werden. Sie werden mündlich
beantwortet. In der Sitzung nicht beantwortete Fragen sollen spätestens in der
folgenden Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden.
(4) Die Fragen werden von der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung
beantwortet. Die Antworten können durch Mitglieder der Gemeindevertretung
ergänzt werden.
§ 10
Die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung in ihren Sitzungen
unter Punkt „Mitteilungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters“ über alle wichtigen
Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.
§ 11
Die
Sitzungen der Gemeindevertretung sind in der Regel in folgender Reihenfolge
durchzuführen:
1. Eröffnung der Sitzung,
Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der
Beschlussfähigkeit
2. Anträge zur Tagesordnung
3. Beschussfassung über
eventuelle Einwendungen gegen die Niederschriften der letzten Sitzungen
4. Einwohnerfragestunde
5. Mitteilungen der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
6. Abwicklung der
Tagesordnung
7. Persönliche Erklärungen,
die nicht unter § 12 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung fallen. Sie sind der/dem
Vorsitzenden vorher schriftlich mitzuteilen.
8. Mitteilungen und Anfragen
9. Schließung der Sitzung
§ 12
(1) Nach Eröffnung der
Beratung erteilt die/der Vorsitzende bei Tagesordnungspunkten, die in
Ausschusssitzungen beraten wurden, der/dem Ausschussvorsitzenden, bei Anträgen der
Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort.
Besteht eine Vorlage aus mehreren Teilen (z. B.
Haushaltsplan, Stellenplan usw.), so kann über jeden Teil der Vorlage einzeln
beraten werden.
(2) Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter,
Verwaltungsvertreterinnen/Verwaltungsver-treter und Sachverständige, die zur
Sache sprechen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu
Wort zu melden.
(3) Die/der Vorsitzende
erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit
Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
(4) Das Wort zur Geschäftsordnung
ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung
befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein/e Sprecher/in
unterbrochen werden.
(5) Das Wort zur persönlichen
Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche
Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche
Angriffe, die während der Beratung gegen die Sprecherin oder den Sprecher
erfolgten, abwehren. Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten.
(6) Die/der Vorsitzende darf
in Wahrnehmung ihrer/seiner Befugnisse eine Sprecherin/einen Sprecher
unterbrechen.
§ 13
Ablauf der Abstimmung
(1) Es wird offen durch
Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu
verlesen. Die/der Vorsitzende stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen,
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so
muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt
werden.
(2) Namentlich ist
abzustimmen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung
es vor Beginn der Abstimmung verlangt. Die namentliche Abstimmung erfolgt nach
Aufruf der Namen in alphabetischer Reihenfolge.
(3) Liegen zu dem
Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der
die Gemeinde am weitestgehenden bindet. Bei Anträgen mit finanziellen
Auswirkungen hat der den Vorrang, der eine größere finanzielle Belastung der
Gemeinde bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet die/der Vorsitzende.
(4) Wird bei einer aus
mehreren Teilen bestehenden Vorlage über Teile selbstständig beraten, so soll
zunächst über die Teile selbstständig abgestimmt werden (Einzelabstimmung).
Werden einzelne Teile abgelehnt oder verändert angenommen, so ist auch über die
Vorlage insgesamt abzustimmen (Schlussabstimmung).
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Die/der Vorsitzende kann
die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden
Mitglieder oder einer Fraktion muss sie/er die Sitzung unterbrechen. Die
Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2) Die Gemeindevertretung
kann die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuss
übertragen (Beschluss über Verweisungsantrag) oder die Beratung über einzelne
Punkte der Tagesordnung vertagen (Beschluss über Vertagungsantrag).
Vertagungsanträge gehen bei der Abstimmung Verweisungsanträgen vor. Diese
wiederum haben bei der Abstimmung Vorrang vor Sachanträgen.
(3) Über Anträge auf Schluss
der Beratung (Schlussantrag) ist sofort abzustimmen. Schlussanträge gehen bei
der Abstimmung den Anträgen zu Abs. 2 vor. Wird dem Antrag auf Schluss der
Beratung stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden
Wortmeldungen noch zuzulassen. Über die beratende Angelegenheit ist alsdann zu
beschließen.
(4) Nach 23.00 Uhr werden
keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche
Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu
schließen.
Die restlichen Punkte sind in der nächstfolgenden
Gemeindevertretersitzung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 15
Wahlen
(1) Zur Wahl durch
Stimmzettel oder durch Los bildet die Gemeindevertretung einen Wahlausschuss,
der aus drei Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertretern besteht. Der Ausschuss
bereitet die Wahl und die Losziehung vor und unterstützt die/den Vorsitzende/n
bei der Durchführung. Die/der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Wahl oder der
Losziehung bekannt.
(2) Für die Stimmzettel und
Lose sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die vorbereiteten Stimmzettel
müssen die Namen der vorgeschlagenen Bewerber oder der Wahlvorschläge der
Fraktionen enthalten. Die Stimmabgabe ist durch Ankreuzen des gewünschten
Kandidaten oder Wahlvorschlages vorzunehmen. Hierbei ist dasselbe Schreibgerät
zu verwenden. Die Stimmzettel sind nach der Kennzeichnung zu falten.
Weitere Beschriftungen oder Bezeichnungen des
Stimmzettels machen die betreffende Stimmabgabe ungültig. Nicht gekennzeichnete
Stimmzettel zählen als Stimmenthaltung.
§ 16
Ordnung in den Sitzungen
(1) Die/der Vorsitzende kann Sprecherinnen
und Sprecher, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.
Ist eine Gemeindevertreterin/ein
Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihr/ihm
die/der Vorsitzende das Wort entziehen und darf es ihr/ihm in derselben
Aussprache zum selben Gegenstand nicht mehr erteilen. Nach dem zweiten Ruf zur
Sache hat die/der Vorsitzende auf diese Folgen hinzuweisen.
(2) Sitzungsteilnehmerinnen
und Sitzungsteilnehmer, die die Ordnung verletzen, ruft die/der Vorsitzende
unter Nennung des Namens „zur Ordnung“.
(3) Die/der Vorsitzende kann Zuhörerinnen
und Zuhörer, die trotz Verwarnung in störender Weise Zeichen des Beifalls oder
Missfallens geben, auffordern, den Sitzungssaal zu verlassen.
Sitzungsniederschriften
§ 17
Protokollführung
(1) Die Protokollführung wird
vom Amt Kellinghusen-Land wahrgenommen.
(2) Die Protokollführerin/der
Protokollführer fertigt von jeder Sitzung eine Niederschrift an. Sie/er
unterstützt die/den Vorsitzende/n in der Verhandlungsleitung.
§ 18
Inhalt der Sitzungsniederschrift
Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende
der Sitzung,
b) Namen der anwesenden und
fehlenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter,
c) Namen der anwesenden
Verwaltungsvertreterinnen und Verwaltungsvertreter, der geladenen
Sachverständigen und Gäste,
d) Feststellung der
Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
e) Feststellung der
Beschlussfähigkeit,
f)
Eingaben
und Anfragen,
g) die Tagesordnung,
h) den Wortlaut der Anträge
mit Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse
der Abstimmungen,
i)
Namen
der gem. § 22 GO ausgeschlossenen Gemeindevertreterinnen/Ge-meindevertreter,
j)
sonstige
wesentliche Inhalte der Sitzung,
k) Ausschluss und
Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
§ 19
Ausschüsse
(1) Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß mit folgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen auch für die von der Gemeindevertretung zu wählenden Ausschüsse:
a) die Ausschüsse werden von
den Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem
Bürgermeister einberufen. Den Ausschussvorsitzenden obliegt die Vorbereitung
und Leitung der Ausschusssitzungen.
b) Die Bürgermeisterin/der
Bürgermeister hat die Ausschüsse rechtzeitig zu verständigen, wenn die
Angelegenheit eines Ausschusses auch das Aufgabengebiet eines anderen
Ausschusses berührt. Die Ausschüsse können derartige Angelegenheiten gemeinsam
beraten und beschließen.
c) § 8 gilt nicht für
Ausschüsse, die aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung generell nichtöffentlich
tagen. § 2, § 4 Abs. 7, § 9, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 gelten nicht für
Ausschüsse.
(2) Alle Angelegenheiten
sollen zunächst in den zuständigen Ausschüssen behandelt werden, bevor die
Gemeindevertretung über sei beschließt. Das gilt vor allem für Angelegenheiten
mit finanziellen Auswirkungen.
Schlussvorschriften
§ 20
Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall
Entstehen während einer Sitzung der Gemeindevertretung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, entscheidet die Gemeindevertretung darüber mit einfacher Mehrheit.
§ 21
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.12.1990 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Geschäftsordnung vom 17.12.1984 außer Kraft.
Auufer,
den 29.11.1990 gez. Böhmker
- Vorsitzender --