Satzung
über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Breitenberg
(Abwassersatzung)
in
Kraft ab 01.01.2007
in
der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02.11.2006 (in Kraft seit 01.01.2007)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und des § 31 des Landeswassergesetzes, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.04.2006 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe
dieser Satzung zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers
a) eine selbständige Einrichtung zur
zentralen Schmutzwasserbeseitigung
b) eine selbständige Einrichtung zur
zentralen Niederschlagswasserbeseitigung
(2) Abwasser ist Wasser, das durch
häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch
verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen
aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
(3) Die Abwasserbeseitigung umfasst die Behandlung des
in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers.
(4) Die Gemeinde schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar das Klärwerk mit dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage) .Dazu gehören auch die Anschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze, Revisions-, Reinigungsschächte und Pumpstationen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(5) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.
§ 2
Grundstück
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung
ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück
mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für
jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser
Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.
§ 3
(1) Berechtigter und Verpflichteter im
Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten
des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück
befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer hat
vorbehaltlich § 5 das Recht, sein Grundstück an die Abwasseranlage
anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige
Abwasserkanäle mit Anschlusskanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind
(Anschlussrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den
Anschluss zulassen.
(2) Der Grundstückseigentümer hat
vorbehaltlich § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss seines
Grundstücks an die Abwasseranlage die auf seinem Grundstück anfallenden
Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 5
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Die Gemeinde kann den Anschluss
ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn
a) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann,
b) eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist oder
c) die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers auf dem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) In den nach dem Trennverfahren
entwässerten Gebieten darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür
bestimmten Leitungen zugeführt werden.
§ 6
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die Abwasseranlage dürfen nicht
eingeleitet werden:
a) Stoffe, die die Kanäle verstopfen
können, z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und
Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
b) feuergefährliche, explosive oder
radioaktive Stoffe,
c) schädliche oder giftige Abwasser,
insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe
oder Abwasserkanäle angreifen oder den Betrieb der Abwasserbeseitigung stören
oder erschweren können,
d) Abwasser aus Ställen und Dunggruben,
z. B. Jauche, Gülle, Silage,
e) Abwasser, die wärmer als 33 °C
sind,
f) pflanzen- oder bodenschädliche
Abwasser,
g) Abwasser aus Milchkammern
landwirtschaftlicher Betriebe.
(2) Der unmittelbare Anschluss von
Dampfleitungen und Dampfkesseln an Abwasseranlagen ist nicht zulässig.
(3) Wenn schädliche oder gefährliche
Stoffe in die Abwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu
benachrichtigen.
(4) Auf Grundstücken, auf denen
Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung
dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau
dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der
Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und
bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu
beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden,
der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.
(5) Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht
besteht, dass es sich um schädliche oder gefährliche Abwasser oder Stoffe im
Sinne von Absatz 1 handelt, hat nach Aufforderung durch die Gemeinde regelmäßig
über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu
geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen,
vorzuhalten. Die Gemeinde kann auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen durch
ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen.
(6) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwasser zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
(7) Die Gemeinde kann mit Zustimmung
der Wasserbehörde die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge
nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwassern beseitigt werden
kann oder dessen Übernahme technisch nicht möglich oder wegen des
unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Sie kann
insbesondere bei gewerblichem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des
Einzelfalles auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der
Abwassertechnik Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des
Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine
Abbaufähigkeit verbessern. Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Messgeräten
und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine
Rückhaltung (Speicherung) des Abwassers verlangen.
(8) Wer unter Nichtbeachtung dieser
Vorschriften und der Einleitungsbedingungen den Verlust der Halbierung des
Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz verursacht, hat der Gemeinde
den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die
Nichterfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erhöht.
Haben mehrere den Wegfall der Halbierung verursacht, so haften sie als
Gesamtschuldner. Ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht
zu ermitteln, so wird der Mehrbetrag nach Satz 1 auf alle Benutzer umgelegt.
§ 7
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist
verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es
durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger
Abwasserkanal mit Anschlusskanal zu
seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlusszwang). Dies gilt auch, wenn das
Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage
angeschlossen werden kann.
(2) Mit der ortsüblichen Bekanntgabe
der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Gemeinde wird der
Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken an die bestehende Abwasseranlage verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) dies erfordern.
(4) Wer nach Absatz 1 zum Anschluss
verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des
Anschlusszwangs prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen bei der
Gemeinde einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muss die Anschlussleitung vor der
Schlussabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein.
(5) Den Abbruch eines an die
Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlussverpflichtete der
Gemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung bei Abbruchbeginn
verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies schuldhaft, so hat
er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
(6) Wer nach Absatz 1 zum Anschluss
verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses das auf
dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten
(Benutzungszwang).
§ 8
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Anschlussverpflichtete kann
vom Anschlusszwang und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine
bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes
Interesse an einer privaten Beseitigung des Abwassers besteht und den Anforderungen
der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird, oder wenn eine der Voraussetzungen
des § 31 Abs. 4 Landeswassergesetz
vorliegt.
(2) Eine Befreiung vom Anschlusszwang
kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses
schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen,
aus denen ersichtlich ist, wie die Abwasser beseitigt werden sollen. Eine Befreiung
vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn
eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.
§ 9
Art und Ausführung der Anschlüsse an die Abwasseranlage
(1) Unter den Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel
unmittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage haben, beim Trennverfahren je
einen Anschluss an den Schmutz- und an den Regenwasserkanal. Auf Antrag kann
ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Gemeinde kann bei
Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere
Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss erhalten. Vor Zulassung eines
gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und
-pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
(2) Die Lage, Führung und lichte Weite
der Anschlussleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die
Gemeinde; begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit
berücksichtigt werden.
(3) Die Herstellung, Erneuerung und
Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der
Anschlussleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes
obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen
besonderen Vorschriften der Gemeinde durchgeführt werden.
(4) Alle Anlagen und Einrichtungen,
die der Genehmigung bedürfen (§ 11), unterliegen einer Abnahme durch die
Gemeinde. Der Anschlussnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und
Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden
Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen
durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner
zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung
der ihm übertragenen Arbeiten.
(5) Der Anschlussnehmer ist für den
jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlussleitungen und
-einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet
für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder
satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen
freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen.
Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der
beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und
Benutzungspflichten Gesamtschuldner.
(6) Die Gemeinde kann jederzeit
fordern, dass die Anschlussleitungen und -einrichtungen in den Zustand gebracht
werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.
Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.
(7) Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen oder
abflusslose Gruben) müssen angelegt werden, wenn
a) außer Niederschlagswasser weiteres
Abwasser im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 auf dem Grundstück anfällt und ein
Anschluss an die Abwasseranlage nicht möglich ist,
b) die Gemeinde nach § 6 Abs. 7 eine
Vorbehandlung des Abwassers vorschreibt,
c) eine Befreiung vom Anschlusszwang an
die Abwasseranlage erteilt wird.
§ 10
Anschlussgenehmigung
(1) Die Herstellung und Änderung von
Anschlussleitungen und -einrichtungen bedürfen der Anschlussgenehmigung durch
die Gemeinde. Anschlussleitungen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften
entsprechen.
(2) Für das bauaufsichtliche Verfahren
gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 11
Betriebsstörungen
(1) Gegen Rückstau aus den
Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder
Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
(2) Bei Betriebsstörungen in den
Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge
höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u. ä. hervorgerufen werden,
bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Schäden von
der Gemeinde aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.
§ 12
Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht
(1) Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen
Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der
Anschlussleitungen und -einrichtungen sowie der Abscheider und die für die
Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Wahrnehmung
der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen
Grundstücken zu gewähren. Die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte,
Rückstauverschlüsse und Abscheider müssen den Beauftragten zugänglich sein.
§ 13
Anschlussbeitrag und Gebühren
Zur Deckung des Aufwands für
die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Schmutzwasseranlage werden Anschlussbeiträge
und zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren
nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
§ 14
(1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2
Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 5 Abs. 2 unzulässige
Abwassereinleitungen vornimmt,
b) nach § 6 den Benutzungsbegrenzungen
zuwider handelt,
c) nach § 9 Abs. 3 und 4 die
Anschlussleitungen und -einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und
unterhält,
d) die nach § 10 Absatz 1
erforderlichen Genehmigungen nicht einholt,
e) den in § 12 geregelten Auskunfts-
und Mitteilungspflichten zuwider handelt und das Zugangsrecht verwehrt.
(2) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5
Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7
zuwiderhandelt.
§ 15
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Satzung ist
die Erhebung folgender Daten gemäß § 13 in Verbindung mit § 11 des LDSG vom
9.2.2000 in der zuletzt geltenden Fassung zulässig, aus dem beim Katasteramt
geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten
Grundbüchern, aus den beim Kämmereiamt des Amtes Breitenburg geführten
grundstücksbezogenen Dateien, aus den bei der Bauabteilung des Amtes
Breitenburg geführten Bauakten, Liegenschaftsdateien und Kaufverträgen, aus
Meldedateien des Einwohnermeldeamtes und aus der Gewerbekartei des
Ordnungsamtes des Amtes Breitenburg:
Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer,
zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigte, Gewerbebetriebe und deren
gesetzliche Vertreter, Grundbuchbezeichnungen, Eigentumsverhältnisse,
Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern,
Grunddienstbarkeiten.
(2) Soweit es nach der Abwassersatzung
im Einzelfall erforderlich ist, dürfen auch weitere in den genannten
Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.
(3) Die Daten dürfen von der
datenverarbeitenden Stelle zur Gebührenerhebung und zum Durchsetzen der
Bestimmungen der Abwassersatzung weiterverarbeitet werden.
(4) Die Speicherung und Verwendung der
Daten auf Datenträger der jeweiligen EDV-Anlage des Amtes Breitenburg sind
zulässig.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Breitenberg
(Abwassersatzung) vom 19.12.1986 außer
Kraft.
Breitenberg, den 21.04.2006
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Gemeinde Breitenberg
gez. Meyer
- Der Bürgermeister -