Entschädigungssatzung
der Gemeinde Breitenberg
(Kreis Steinburg)
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung
für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit der Landesverordnung über
Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
13.08.2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Bürgermeisterin/Bürgermeister
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält
nach Maßgabe der Entschädi-gungsverordnung eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der
Entschädigungsverordnung.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält
neben der Aufwands-entschädigung folgende monatliche
Pauschalen:
1. Telefonkostenpauschale
für die dienstliche Nutzung einer privaten Tele-
kommunikationseinrichtung
in Höhe von 15,00 €.
2. Dienstzimmerpauschale
bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche
Zwecke in Höhe von 15,00 €.
(3) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der
Bürgermeisterin oder des Bürger-meisters wird nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine
entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der
Vertretung abhängt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an
dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel
der monatlichen Aufwandsent-schädigung der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschä-digung
für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 2
Sitzungsgeld
(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter
erhalten nach Maßgabe der Entschä-digungsverordnung
für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der
Fraktionen und Teilfraktionen, an sonstigen in der Hauptsatzung der Gemeinde
bestimmten Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten im Auftrage der Gemeinde
ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 €.
(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden
Mitglieder der Ausschüsse er-halten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, der
Fraktionen und Teilfraktionen sowie für sonstige Tätigkeiten im Auftrage der
Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe 20,00 €
§ 3
Gleichstellungsbeauftragte
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des
Amtes erhält für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und deren
Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 17,00 €.
§ 4
Sonstige Entschädigungen
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den
nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der
durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während
der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger
Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist
der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des
Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den
durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während
der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine
Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der
Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen
festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallent-schädigung
je Stunden beträgt 15,00 €.
(2) Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige
Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und -vertreter und die nicht der
Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt
mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je
Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die
ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der
regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit
eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 15,00 €. Auf
Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(3) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den
nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen werden
auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes
oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von
Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für
Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder
Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz
2 gewährt wird.
§ 5
Reise- und Fahrtkosten
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen
Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den nicht
der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen
Reisekostenvergütung nach den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes zu
gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens
jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und
zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge
richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3
Bundesreisekostengesetz.
§ 6
Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Breitenberg
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und
ist bekannt zu machen.
Breitenberg, den 15. September 2003
Gemeinde Breitenberg
Bürgermeister