Satzung
über die
Abwasserbeseitigung
(Allgemeine
Abwasserbeseitigungssatzung -AAS-)
der Gemeinde
Breitenburg
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für
Schleswig-Holstein und der §§ 31 und 31 a des Landeswassergesetzes (LWG)
Schleswig-Holstein, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 03.12.2007
die folgende Satzung erlassen.
INHALTSÜBERSICHT
I. Abschnitt: Abwasserbeseitigungsreinrichtungen
§
1 Abwasserbeseitigungspflicht
und Abwasserbeseitigungskonzept
§ 2 Übertragung
der Schmutzwasserbeseitigungspflicht
§ 3 Übertragung
der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht
§ 4 Öffentliche
Einrichtungen
§
5 Bestandteile der
öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen
§ 6 Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt: Anschluss-
und Benutzungsrecht/
Anschluss-
und Benutzungszwang
§ 7 Anschluss-
und Benutzungsrecht
§ 8 Ausschluss
und Beschränkung des Anschlussrechts
§ 9 Ausschluss
und Beschränkung des Benutzungsrechts
§ 10 Anschluss-
und Benutzungszwang
§ 11 Befreiung
vom Anschluss- und Benutzungszwang
§ 12 Antragsverfahren
§ 13 Anzeige,
Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren
III. Abschnitt: Grundstücksanschluss
und
Grundstücksentwässerungsanlagen
§
14 Anzahl und Ausführung der
Grundstücksanschlüsse
§
15 Bau und Unterhaltung der
Grundstücksanschlüsse
§
16 Grundstücksentwässerungsanlage
§
17 Überwachung der
Grundstücksentwässerungsanlage
§
18 Sicherung gegen Rückstau
IV.
Abschnitt: Grundstücksbenutzung
§
19 Zutrittsrecht
V.
Abschnitt: Entgelte
§
20 Anschlussbeitrag und Gebühren
§
21 Kostenerstattung
VI.
Abschnitt: Schlussvorschriften
§
22 Maßnahmen an der öffentlichen
Abwasseranlage
§
23 Anzeigepflichten
§
24 Altanlagen
§
25 Haftung
§
26 Ordnungswidrigkeiten
§
27 Datenschutz
§
28 Übergangsregelung
§
29 Inkrafttreten
I. Abschnitt:
Abwasserbeseitigungsreinrichtungen
§ 1
Abwasserbeseitigungspflicht und Abwasserbeseitigungskonzept
(1) Die
Gemeinde ist zur Abwasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem
Landeswassergesetz verpflichtet.
(2) Die
öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, ersickern, Verregnen und Verrieseln
von Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
(3) Abwasser
im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen
Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
(4) Die
Gemeinde hat ein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 31 Abs. 3 bis 5 und § 31a
Landeswassergesetz erlassen. Der als Anlage dieser Satzung beigefügte Übersichtsplan,
der Bestandteil dieser Satzung ist, stellt auf der Grundlage des
Abwasserbeseitigungskonzepts der Gemeinde die Grundstücke dar, deren
Eigentümern die Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise
übertragen hat oder mit dieser Satzung überträgt.
§ 2
Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht
(1) Wenn
der Gemeinde die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der
unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist, kann sie den Grundstückseigentümern
die Beseitigung durch Grundstücksabwasseranlagen (Kleinkläranlagen und
abflusslose Gruben) vorschreiben (§ 31 Abs. 4 Landeswassergesetz). Aus dem als
Anlage beigefügten Übersichtsplan ergibt sich, welche Grundstückseigentümer das
häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Grundstücksabwasseranlagen zu
beseitigen haben. Ihnen wird hiermit insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht
übertragen. Für diese Grundstücke wird die zentrale (leitungsgebundene)
Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit
besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 7. Die Verpflichtung zur
Beseitigung des in den Grundstücksabwasseranlagen anfallenden Schlamms
verbleibt bei der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Aufgabe zur unschädlichen
Beseitigung des Abwassers aus Grundstücksabwasseranlagen dem Amt Breitenburg
übertragen. Insofern gelten die Bestimmungen der Abwasseranlagensatzung des
Amtes Breitenburg. Die Gewässer, in die der Überlauf der
Grundstücksabwasseranlage einzuleiten ist, sind in dem als Anlage beigefügten
Übersichtsplan bezeichnet.
(2) Soweit
die Gemeinde entsprechend ihrem Abwasserkonzept die Pflicht zur Beseitigung von
Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen gemäß § 31 Abs. 5 Landeswassergesetz
den gewerblichen Betrieben oder den Betreibern der Anlagen überträgt, gilt
diese Satzung nicht, insbesondere besteht kein Anschluss- und Be-nutzungsrecht
nach § 7.
§ 3
Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht
Die Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht
ist in einer gesonderten Satzung geregelt.
§ 4
Öffentliche Einrichtungen
(1) Zur
Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreibt und
unterhält die Gemeinde in ihrem Gebiet öffentliche
Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
(2) Jeweils
eine selbständige öffentliche Einrichtung wird gebildet:
1.
zur
zentralen Schmutzwasserbeseitigung (Trennsystem),
2.
zur
zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (Trennsystem).
§ 5
Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen
(1) Zur
jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne
Rücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle Abwasserbeseitigungsanlagen
zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, die die Gemeinde für diesen
Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale
Abwasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Schmutzwasserkanäle, auch als
Druckrohrleitungen, Niederschlagswasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen,
sowie Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken,
Ausgleichsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.
Zu den erforderlichen Anlagen für
die zentrale Abwasserbeseitigung gehören auch:
1. offene
und verrohrte Gräben, Rigolen, Versickerungsmulden
oder Versickerungsschächte und vergleichbare Systeme sowie solche Gewässer, die
aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der
Abwasserbeseitigungseinrichtungen geworden sind,
2. die
von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung
bedient und zu ihrer Finanzierung beiträgt.
(2) Art,
Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung,
ihres Aus- und Umbaus und ihrer Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der
ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht unter Berücksichtigung ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
(3) Der
jeweils erste Grundstücksanschluss ist Bestandteil der zentralen öffentlichen
Einrichtungen. Zusätzliche, nachträglich hergestellte Grundstücksanschlüsse
sind nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtungen.
§ 6
Begriffsbestimmungen
1. Grundstücke
Grundstücke im Sinne dieser Satzung
sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück
alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die auf Grund ihrer
gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.
2. Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer ist derjenige,
der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind
Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.
3. Grundstücksanschluss
Grundstücksanschluss
(Grundstücksanschlusskanal/ Grundstücksanschlussleitung) ist die
Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis zur Grundstücksgrenze
des zu entwässernden Grundstücks. Bei Hinterliegergrundstücken
endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des trennenden oder vermittelnden
Grundstücks; Reinigungsschächte für Hinterliegergrundstücke
sind sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem zu entwässernden Hinterliegergrundstück anzubringen.
4. Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind
Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung,
Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum
Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im
Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser über den
Grundstücksanschluss dem öffentlichen Sammler in der Straße zuführen sowie der
Reinigungsschacht; ggf. auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie
Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu
entwässernden Grundstück.
Bei Druckentwässerung ist die Abwasserpumpe Teil der
Grundstücksentwässerungsanlagen.
II.
Abschnitt:
Anschluss-
und Benutzungsrecht/
Anschluss-
und Benutzungszwang
§ 7
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet
der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in
dieser Satzung (§ 8) berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein
Grundstück an die bestehende öffentliche, zentrale Abwassereinrichtung angeschlossen
wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke,
für die die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig ist (§§ 1 bis 3) und die im
Einzugsbereich eines betriebsfertigen Schmutzwasser- oder
Niederschlagswasserkanals liegen. Bei Abwasserableitung über fremde private
Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z. B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich.
Ist die Gemeinde für das Niederschlagswasser beseitigungspflichtig und besteht
kein betriebsfertiger Niederschlagswasserkanal, besteht ein Recht zur Versickerung
oder Einleitung in ein Gewässer nur nach Maßgabe der der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis.
(2) Nach
der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals (einschließlich des 1.Grundstücksanschlusses)
für das Grundstück hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung (§ 9) das Recht, das auf seinem Grundstück
anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser
zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die
Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht). Das gilt
auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage
Berechtigte. In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 besteht ein Benutzungsrecht erst
und nur insoweit, als die wasserrechtliche Erlaubnis für die Gemeinde vorliegt.
(3) Das
Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im Sinne
von § 5 Abs. 1 Satz 3 soweit die Gemeinde über den Anschluss und die Benutzung
wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.
(4) Ist
der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss seines Grundstücks berechtigt,
kann die Gemeinde durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein
Benutzungsverhältnis begründen.
§ 8
Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts
(1) Die
Gemeinde kann den Anschluss an die zentrale öffentliche Abwassereinrichtung
ganz oder teilweise versagen, wenn
1. das
Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten
anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
2. eine
Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten
nicht vertretbar ist oder
3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 die
wasserrechtliche Erlaubnis nicht vorliegt oder nicht zu erwarten ist.
Der Versagungsgrund nach Satz 1
entfällt, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, der
Gemeinde zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen der Beitrags- und
Gebührensatzung Abwasserbeseitigung für das Grundstück ergebenden Entgelten die
durch den Anschluss oder erforderliche besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen
und –kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Soweit
Rechte zur Verlegung der Leitung über Grundstücke Dritte erforderlich sind,
sind sie dinglich oder durch Reallast zu sichern; bei Leitungsverlegung nach
Inkrafttreten dieser Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich. Soweit
es bei der Versagung nach Satz 1 verbleibt, gilt § 10 Abs. 7.
(2) Die
Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau oder die Änderung
bestehender Abwasseranlagen zur zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung
kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.
§ 9
Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts
(1) Die
zur zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten Abwasseranlagen
dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser
Satzung benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der
Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und die Gemeinde von
der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Bei Trennsystem darf Schmutzwasser
nur in den dafür vorgesehenen Schmutzwasserkanal, Niederschlagswasser nur in
den dafür vorgesehenen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.
(2) In
die öffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen
ist, dass dadurch nicht
a) die
Anlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden
können,
b)
die
Beschäftigten gefährdet oder ihre Gesundheit beeinträchtigt werden können,
c)
die
Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird,
d)
der
Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeinträchtigt wird,
e)
die
Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die
Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder
f)
sonstige
schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, eintreten.
(3) Ausgeschlossen
ist insbesondere die Einleitung von
a)
Stoffen,
die Leitungen verstopfen können,
b)
Abwasser,
das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten kann,
c)
Abwasser,
das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologischen
Funktionen schädigt,
d)
infektiösen
Stoffen und Medikamenten,
e)
Farbstoffen,
soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder
im Gewässer führen,
f)
festen
Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle,
Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes
Papier u. ä.,
g)
Kunstharz,
Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige
und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;
h)
Räumgut
aus Leichtstoff- und Fettabscheidern;
i)
Jauche,
Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke;
j)
Kaltreinigern,
die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;
k)
Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus
Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen;
l)
feuergefährlichen,
explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen, wie z. B. Benzin, Heizöl,
Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch
diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;
m)
Säuren
und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene,
Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren
Salze; Kerbide, die Azethylen
bilden, ausgesprochen toxische Stoffe;
n)
Stoffen
oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit,
Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als
gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide,
halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole;
o)
Abwasser
aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen Kombinationen
von Nukleinsäuren geschaffen oder mit gentechnisch manipulierten Organismen
gearbeitet wird;
p)
Abwasser
aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
wenn die Einleitung nach § 33
Landeswassergesetz genehmigungspflichtig ist, solange die Genehmigung nicht
erteilt ist,
das wärmer als + 35 Grad Celsius
ist, auch die Einleitung von Dampf,
das einen pH-Wert von unter 6,5 oder
über 9,5 aufweist,
das aufschwimmende
Öle und Fette enthält.
q)
Abwasser,
das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.
(4) Für die Einleitung von
Schadstoffen gelten die in der Anlage (ATV A115), die Bestandteil dieser
Satzung ist, angegebenen Grenzwerte.
Die Gemeinde kann die
Einleitungsbedingungen nach Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 10 neu
festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser nicht nur vorübergehend nach Art
oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der
Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Für
Kleinkläranlagen, die Abwasser in Gewässer einleiten, gelten die von der
zuständigen Wasserbehörde jeweils festgelegten Grenzwerte und Anforderungen.
(5) Abwasser
mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Zweiten Strahlenschutzverordnung in der
jeweils geltenden Fassung, insbesondere dessen
§ 47 Abs. 3, entspricht.
(6) Ausgenommen
von den Absätzen 2, 3 und 5 sind
1. unvermeidbare
Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie
auch im Abwasser aus Haushaltungen
üblicherweise anzutreffen sind,
2. Stoffe,
die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden
können und deren Einleitung die
Gemeinde im Einzelfall gegenüber dem Grundstückseigentümer zugelassen hat.
(7) Grundwasser,
Quellwasser und Drainwasser aus landwirtschaftlichen
Drainagen darf in Abwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Unbelastetes Drainwasser aus Hausdrainagen darf in Schmutzwasserkanäle
nicht eingeleitet werden. Die Einleitung von unbelastetem Drainwasser
aus Hausdrainagen in Niederschlagswasserkanäle ist auf Antrag des Grundstückseigentümers
mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulässig.
(8) Abwasser,
das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht in Schmutzwasserkanäle
eingeleitet werden. Die Gemeinde kann auf Antrag die Einleitung in Niederschlagswasserkanäle
zulassen.
(9) Wasser,
das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden ist, darf
über Straßeneinläufe und in Niederschlagswasserkanäle nicht eingeleitet werden.
Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Grundstücken gewaschen werden, ist das
Waschwasser in Schmutzwasserkanäle einzuleiten, es sei denn, das lediglich mit
Leitungswasser oder Niederschlagswasser gewaschen wurde. Abs. 13 bleibt
unberührt.
(10) Darüber hinaus kann die
Gemeinde im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen, die Einleitung von
Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen
Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals,
zum Schutz und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der
Abwasserbeseitigungseinrichtung, zur Verbesserung der Reinigungsfähigkeit des
Abwassers oder zur Erfüllung der für den Betrieb der
Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der
Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(11) Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht
davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine
Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Sie kann verlangen,
dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und
betrieben werden. Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins
Abwasser gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus
dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den
abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle
dem Abwassernetz zugeführt werden.
(12) Die Verdünnung von
Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten ist unzulässig.
(13) Die Gemeinde kann befristete,
jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 11
erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den
Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht
entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
(14) Wenn Stoffe, deren Einleitung
nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist, in die
Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der Grundstückseigentümer dies
der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Änderung von Art und Menge des eingeleiteten
oder einzuleitenden Abwassers hat der
Grundstückseigentümer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die
Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und
Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Die Gemeinde
kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen
notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(15) Die Gemeinde ist jederzeit
berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die
Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass
ein Verstoß gegen Absätze 2 bis 13 vorliegt, andernfalls die
Gemeinde.
(16) Ist bei Betriebsstörungen oder
Notfällen in Gewerbe- und Industriebetrieben der Anfall verschmutzten
Löschwassers nicht auszuschließen, kann die Gemeinde verlangen, dass der
Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen
hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem von der Gemeinde
zugelassenen Zeitpunkt in die Abwasseranlage eingeleitet werden kann oder auf
andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.
§ 10
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder
Eigentümer eines Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser
Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen
anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine
Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist
(Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer hat zum Anschluss einen Antrag nach
§ 12 zu stellen.
(2) Der
Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die
öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
(3) Bei
Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlagen
hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren nach § 13
ist durchzuführen. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes
hat der Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme
des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese verschließt den
Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers, wenn dies
erforderlich ist.
(4) Wird
der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage
hergestellt, so ist das Grundstück binnen 2 Monaten anzuschließen, nachdem
durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer
angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach
§ 13 Abs. 3 ist durchzuführen.
(5) Ist
bei schädlichen Abwässern eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die
öffentlichen Anlagen notwendig (§ 9 Abs. 11), sind diese Abwässer nach
Vorbehandlung einzuleiten bzw. zu überlassen.
6) Soweit
die Gemeinde die Schmutzwasserbeseitigungspflicht den Grundstückseigentümern
übertragen hat (§ 2 Abs. 1), haben diese eine Kleinkläranlage herzustellen, zu
unterhalten und zu betreiben. Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang
sind in der geltenden Abwasseranlagensatzung des Amtes Breitenburg getroffen.
(7)
Soweit
die Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2 und 6 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer
zur Schmutzwasserbeseitigung eine abflusslose Grube herzustellen, zu
unterhalten und zu betreiben. Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang
sind in der geltenden Abwasseranlagensatzung des Amtes Breitenburg getroffen.
(8) Die
Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 10) und die Befreiung
vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11) gelten für die Versickerung oder
Einleitung von Niederschlagswasser in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 im
Rahmen der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis der Gemeinde entsprechend.
§ 11
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Bei
der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung kann die Befreiung vom Anschluss-
und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des
Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung
wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde zu stellen. Wird die Befreiung
hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, ist entweder dem
Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 die Abwasserbeseitigungspflicht zu
übertragen oder es besteht für das Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss
und zur Benutzung einer geschlossenen Abwassergrube im Sinne von § 10 Abs. 7.
(2) Anschluss-
und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser besteht für alle Grundstücke
nicht, deren Eigentümern die Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend § 3
übertragen wurde.
(3) Niederschlagswasser
kann vom Grundstückseigentümer in einem Wasserspeicher (Zisterne)gesammelt und
von ihm auf dem eigenen Grundstück verbraucht oder verwertet werden,
insbesondere für die Toilettenspülung oder zur Gartenbewässerung sowie bei
Erwerbsgärtnereien für die Bewässerung. Ein eventuell entgegenstehender
Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung bleibt unberührt.
Soweit der vorhandene Wasserspeicher für die bei in der Gemeinde üblichen
Starkregenereignissen (Gewitterregen) anfallenden Wassermengen nicht ausreicht
und ein Überlauf vorhanden ist, gilt insoweit § 10. Das für die
Toilettenspülung oder andere häusliche Zwecke verwandte Niederschlagswasser ist
als Schmutzwasser in die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten.
Hierfür werden Gebühren gemäß der geltenden Beitrags- und Gebührensatzung
erhoben.
(4) Die
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.
§ 12
Antragsverfahren
(1) Der
Antrag auf Anschluss an die zentralen Abwasseranlagen, in den Fällen des § 7
Abs. 1 Satz 4 auf Versickerung auf dem Grundstück oder Einleitung in ein
Gewässer, muss auf besonderem Vordruck gestellt werden.
(2) Der
Antrag muss enthalten
a) eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des
Gebäudes unter Angabe der Außenmaße der Geschosse;
b) Angaben über die Grundstücksnutzung mit
Beschreibung des Betriebes, dessen Abwasser
in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben über Art und Menge des voraussichtlich anfallenden
Abwassers, soweit es sich nicht lediglich um
Haushaltswasser handelt;
c) Angaben
über etwaige Kleinkläranlagen oder geschlossener Gruben;
d) Angaben über Leitungen, Kabel und
sonstige unterirdische Anlagen;
e) die Zustimmung des Eigentümers des
Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht
gleichzeitig Eigentümer ist;
f) gegebenenfalls
eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage.
(3) Der
Antrag soll enthalten
a)
eine
möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen,
dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen:
aa) ein
Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und Gärten und allen auf
ihm stehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abwässer
anfallen, im Maßstab 1:500/100. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentumsgrenzen
ersichtlich sein und die überbaubaren Grundstücksflächen angegeben werden.
Befinden sich auf dem Grundstück Niederschlagswasserleitungen oder andere
Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser oder Grundwasserleitungen,
sind sie gleichfalls einzutragen, ebenso etwa vorhandene abflusslose Gruben und
Kleinkläranlagen.
ab) ein
Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das
Grundstück in Richtung des Hausabflussrohres zum Grundstücksanschluss mit
Angabe der auf NN bezogenen Höhe des Straßenkanals, des Grundstücksanschlusses,
der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für Entlüftung.
ac) Grundrisse des Kellers sowie der übrigen
Geschosse, soweit dieses zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist,
im Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen im besonderen die Verwendung der
einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Ausgüsse,
Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten
Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der
Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse.
b) die Angabe des Unternehmens, durch das
die Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb
des Grundstücks ausgeführt werden soll.
c) alle Angaben, die die Gemeinde für eine ggf.
erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis
zur Versickerung oder zur Einleitung in ein Gewässer benötigt.
(4) Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung
zu ergänzen.
(5) Die in Abs. 2 geforderten Angaben sind auch zu
machen, wenn der Antrag nach § 70 Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt gilt.
§ 13
Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren
(1) Die
Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung sowie der Umbau von Grundstücksentwässerungsanlagen
sind der Gemeinde rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich
anzuzeigen. Sie bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen
sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu
betreiben.
(3) Die
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem die Gemeinde
die Grundstücksentwässerungsanlage und den Reinigungsschacht abgenommen und die
Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht
verfüllt werden. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich
sein. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer
zu stellenden Frist zu beseitigen. Durch die Abnahme übernimmt die Gemeinde
keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige
Ausführung der Anlagen.
(4) Für
das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die
landesrechtlichen Bestimmungen.
III.
Abschnitt:
Grundstücksanschluss
und Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 14
Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse
(1) Art,
Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse (§ 6 Ziff. 3)
sowie deren Änderung bestimmt die Gemeinde, die auch Eigentümerin der
Grundstücksanschlüsse ist. Sind mehrere Abwasserkanäle (Sammler) in der Straße
vorhanden, so bestimmt die Gemeinde, an welchen Abwasserkanal das Grundstück
angeschlossen wird. Soweit möglich berücksichtigt die Gemeinde begründete
Wünsche des Grundstückseigentümers.
(2) Jedes
Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss
an den Abwasserkanal (Sammler) in der Straße haben. Grundstücksanschlüsse
werden ausschließlich durch die Gemeinde hergestellt, erweitert, erneuert,
geändert, umgebaut und unterhalten.
(3) Jedes
Grundstück soll in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss, bei Trennsystem
je einen für Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf Antrag kann ein
Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Es soll nicht über ein
anderes Grundstück angeschlossen werden. Mehrere Gebäude können über einen gemeinsamen
Grundstücksanschluss angeschlossen werden. Statt einer direkten Verbindung der
Einzelgebäude mit dem Grundstücksanschluss kann auch zugelassen werden, dass
das Abwasser nur zu Gemeinschaftsanlagen geführt und dort das Abwasser
übernommen wird. Das gilt auch für Ferienhäuser, Wohnlauben und ähnliche nur in
der Sommersaison benutzte Gebäude.
(4) Die
Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen
gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die
beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der
Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück
grundbuchlich und durch Eintragung einer Baulast gesichert haben; bei nach
Inkrafttreten dieser Satzung ausgeführten Grundstücksanschlüssen ist in jedem
Fall eine Sicherung in der Form der Baulast erforderlich. Die beteiligten
Grundstückseigentümer sind als Gesamtschuldner zu betrachten.
§ 15
Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse
(1) Neben
der Herstellung der Grundstücksanschlüsse obliegt der Gemeinde auch deren
Änderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung und
Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken oder
Gebäuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben können, besteht für
die Gemeinde erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentlichen
Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind.
(2) Die
Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein.
Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die
Grundstücksanschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie
nicht überbaut werden.
Eine Überbauung mit einem
Nebengebäude ist mit Zustimmung der Gemeine ausnahmsweise dann zulässig, wenn
sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen behindert würde. Der
Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Kosten für Schutzrohre oder sonstige
Sicherheitsvorkehrungen zu erstatten.
(3) Soweit
die Gemeinde die Herstellung der Grundstücksanschlüsse oder Veränderungen nicht
selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Grundstückseigentümers
bei der Auswahl der Nachunternehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Ändert
die Gemeinde auf Veranlassung der Grundstückseigentümer oder aus zwingenden
technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat der Grundstückseigentümer
die Grundstücksentwässerungsanlage (§ 16) auf seine Kosten anzupassen. Ein zwingender
Grund liegt insbesondere vor, wenn ein öffentlicher Sammler, der in
Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichen Verkehrsraum ersetzt
wird.
(5) Jede
Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der
Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind der Gemeinde sofort
mitzuteilen.
§ 16
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die
Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen des
Grundstückseigentümers, die der Ableitung des Abwassers dienen (§ 6 Ziff. 4).
(2) Die
Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem
Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher
Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und DIN EN
752, und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen,
zu er-weitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu
betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung,
Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der
Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.
Arbeiten dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Die
Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Hat der
Grundstückseigentümer die Anlage oder Anlagenteile einem
Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem
verantwortlich.
(3) Besteht
zur Abwasserbeseitigungsanlage kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde
den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks
verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer
bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der
Abwasserbeseitigungsanlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil
der Grundstücksentwässerungsanlage.
(4) Ein
erster Reinigungsschacht ist an zugänglicher Stelle, möglichst nahe der Grundstücksgrenze
zu der Straße, in der der Abwasserkanal liegt, zu errichten.
(5) Die
Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von
Rohrgräben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zum Reinigungsschacht, sowie
das Verfüllen der Rohrgräben muss nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
(6) Vorbehandlungsanlagen,
zu denen auch die Abscheider gehören, sind gemäß den
Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen
Instituts für Bautechnik (DIBt), Berlin, in Abstimmung
mit der Gemeinde zu errichten und so zu betreiben, dass das Abwasser in
frischem Zustand in die Anlagen der Gemeinde eingeleitet wird. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei
Bedarf geleert werden. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Entleerung und die
Beseitigung des Abscheideguts ist der Gemeinde nachzuweisen.
(7) Die
Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch die Gemeinde an die öffentlichen
Abwasseranlagen angeschlossen. Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet, die
Grundstücksentwässerungsanlagen an ihre Abwasseranlagen anzuschließen, wenn
diese ordnungsgemäß beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne Mängel sind
(§13).
(8) Die
Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen
Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben,
dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf
Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel
festgestellt, so kann die Gemeinde fordern, dass die
Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers
in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.
(9) Entsprechen
vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils
geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der Grundstückseigentümer
auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung
ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer
ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen
Abwasseranlage das erforderlich machen.
§ 17
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Den mit einem
Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde ist
a) zur
Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer
Inbetriebnahme,
b) zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen
dieser Satzung über die Einleitung von
Abwasser, insbesondere von §
9,
c) zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und
Pflichten nach dieser Satzung,
d) zum
Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen oder
e) zur
Beseitigung von Störungen
sofort und ungehindert Zutritt zu
dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den
Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen
anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu
überprüfen und Proben zu entnehmen.
(2) Wenn
es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines
Dritten zu betreten, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der Gemeinde
hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.
(3) Werden
Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten
lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers
zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(4) Alle Teile der
Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen,
Abwasserhebeanlagen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse sowie
Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen jederzeit zugänglich sein.
(5) Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Durch
Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss
übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies
gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine
Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 18
Sicherung gegen Rückstau
Die Grundstückseigentümer haben ihre
Grundstücke gegen Rückstau aus den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zu
schützen. Die Rückstauebene liegt, soweit die Gemeinde nicht für einzelne
Netzabschnitte andere Werte öffentlich bekannt gibt, in der Regel in Höhe der
Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück. Soweit
erforderlich, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in
das Entwässerungsnetz zu heben. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter
der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der DIN 12056 zu sichern. Einzelne,
selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden Räumen sind durch
Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden, und sonst
dauernd geschlossen zu halten. In Schächten, deren Deckel unter der
Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die
Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.
IV.
Abschnitt:
Grundstücksbenutzung
§ 19
Zutrittsrecht
(1) Der
Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen
Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen
zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur
Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur
Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte erforderlich ist.
(2) Die
Beauftragten der Gemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten,
Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in
denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche
Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei der Gefahr im Verzug.
(3) Grundstückseigentümer
und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz
1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.
V.
Abschnitt:
Entgelte
§ 20
Anschlussbeitrag und Gebühren
(1) Für die
Aufwendungen der erstmaligen Herstellung bzw. der räumlichen Erweiterung der
Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung erhebt die Gemeinde einmalige Beiträge auf
Grund der Beitrags- und Gebührensatzung.
(2) Für
die Vorhaltung und die Benutzung der zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtungen
erhebt die Gemeinde Gebühren auf Grund der Beitrags- und Gebührensatzung.
§ 21
Kostenerstattung
Für die Herstellung, den Aus- und
Umbau, die Änderung und Unterhaltung der zusätzlichen Grundstücksanschlüsse,
die nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbe-seitigungseinrichtung
sind (§ 5 Abs. 3), fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der
Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Grundstücksanschlüsse, die nachträglich
durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich
werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse i. S. von Satz 1, dies
gilt nur, wenn kein Herstellungsbeitrag festgesetzt und erhoben werden kann.
VI.
Abschnitt:
Schlussvorschriften
§ 22
Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage
Öffentliche Abwasseranlagen dürfen
nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit ihrer Zustimmung betreten werden.
Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.
§ 23
Anzeigepflichten
(1) Entfallen
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§10 Abs. 1), so
hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(2) Der
Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss
unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(3) Wechselt
das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich
mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer
verpflichtet.
§ 24
Altanlagen
(1) Ist
ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Grundstücksanschluss
auf Kosten des Grundstückseigentümers.
(2) Soweit
Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Satzung vorhanden sind, die nicht in der Bau- und
Unterhaltungslast oder im Eigentum der Gemeinde stehen, gelten sie als Teile
eines Grundstücksanschlusses, der nicht Bestandteil der öffentlichen
Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung ist; die insoweit geltenden
Vorschriften, insbesondere § 25, finden Anwendung.
§ 25
Haftung
(1) Für
Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges
Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn
entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die
öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die
Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr
geltend machen.
(2) Der
Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der
Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr
vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3) Wer
durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 9, die Erhöhung
der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat
der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(4) Mehrere
Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(5) Bei
Überschwemmungsschäden als Folge von
a) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage,
z. B. durch Hochwasser,
Wolkenbrüche, Frostschäden
oder Schneeschmelze,
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines
Pumpwerkes
c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z. B.
bei Kanalbruch oder Verstopfung,
d) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen
Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten
im Straßenkanal oder
Ausführung von Anschlussarbeiten,
hat der Grundstückseigentümer einen
Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der
Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
a) § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht nach dem
vorgeschriebenen Verfahren entwässert;
b) § 9 Abwasser einleitet;
c) § 10 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig
an die öffentliche Abwasseranlage
anschließen lässt;
d)
§
10 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche
Abwasseranlage ableitet;
e) §
10 Abs. 1 Satz 2 und § 12 den Anschluss seines Grundstücks an die
öffentliche Abwasseranlage nicht
beantragt
f) § 13 die erforderliche Anzeige oder Abnahme
nicht durchführt oder die erforderliche
Genehmigung nicht einholt;
g) § 16 Abs. 2 und 9 die Entwässerungsanlage
seines Grundstücks nicht
ordnungsgemäß betreibt;
h) § 17 Beauftragten der Gemeinde nicht
ungehindert Zutritt zu allen Teilen der
Grundstücksentwässerungsanlage
gewährt;
i) § 17 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte
nicht erteilt;
j) § 19 öffentliche Abwasseranlagen betritt
oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
k) § 9 Abs. 14 sowie § 24 seine Anzeigepflichten
nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.
(2) Ordnungswidrig
nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss und
Benutzungszwang nach § 10 zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrigkeiten
können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EURO geahndet werden.
§ 27
Datenschutz
(1) Zur Durchsetzung der
Bestimmungen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 13 in
Verbindung mit 11 des LDSG vom 9.2.2000 in der zuletzt geltenden Fassung zulässig,
aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt
geführten Grundbüchern, aus den beim Kämmereiamt des
Amtes Breitenburg geführten grundstücksbezogenen Dateien, aus den bei der
Bauabteilung des Amtes Breitenburg geführten Bauakten, Liegenschaftsdateien und
Kaufverträgen, aus Meldedateien des Einwohnermeldeamtes des Amtes Breitenburg
und aus der Gewerbekartei des Ordnungsamtes des Amtes Breitenburg:
Grundstückseigentümer, künftige
Grundstückseigentümer, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigte,
Gewerbebetriebe und deren gesetzliche Vertreter, Grundbuchbezeichnungen,
Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern,
Grunddienstbarkeiten.
(2) Soweit es nach der
Abwassersatzung im Einzelfall erforderlich ist, dürfen auch weitere in den
genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.
(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle zur Gebührenerhebung und zum
Durchsetzen der Bestimmungen der Abwassersatzung weiterverarbeitet werden.
§ 28
Übergangsregelung
(1) Die
vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden
nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
(2) Soweit
mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind
und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen
ist, ist der Anschlussantrag gem. § 12 dieser Satzung spätestens drei Monate
nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2008 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde
Breitenburg (Abwassersatzung) vom 1.10.2003 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit
ausgefertigt.
Breitenburg, den 3. Dezember 2007
Gemeinde Breitenburg
Der Bürgermeister
Bestandteil dieser Satzung ist nach § 1 Abs. 4 anliegender
Übersichtsplan.
Bestandteil dieser Satzung ist nach
§ 9 Abs. 4 die Anlage ATV A 115