Gebührensatzung für
die Inanspruchnahme
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Breitenburg
In Kraft seit 28.12.2007
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Sch.-H. S. 57),
der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27) und des § 29
Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H.
S. 200) in der geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung vom 03.12.2007
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gebührenfreie
Dienstleistungen
Der Einsatz der Feuerwehr ist
gebührenfrei bei
1. Bränden (§
29 Abs. 1 BrSchG),
2. nachbarlicher
Löschhilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der
Grenze des
Einsatzgebietes (§ 21 Abs. 3 BrSchG),
3. der
Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 29 Abs. 1 BrSchG),
4. der
Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht
werden (S
29 Abs. 1 BrSchG),
5. Durchführung
der hauptamtlichen Brandverhütungsschau.
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Soweit nicht
nach § 1 Gebührenfreiheit besteht, werden für das Tätigwerden der
Feuerwehr
die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.
(2) Bei
nachbarlicher Löschhilfe außerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie -
von der
Grenze des Einsatzgebietes gerechnet – und bei Hilfeleistungen außerhalb
des Einsatzgebietes sind die durch
diesen Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten
(§ 21 Abs. 3 BrSchG).
(3) Gebührenpflicht
besteht gem. § 29 Abs. 2 BrSchG im Falle
1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr
oder Schaden,
2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung
der Feuerwehr,
3. eines Fehlalarms einer
Brandmeldeanlage,
4. einer bestehenden
Gefährdungshaftpflicht,
5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch
den Betrieb eines Kraft-, Luft-,
Schienen-
oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
6. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei
Bränden in Gewerbe- und
Industriebetrieben.
(4) Die
Gebührenpflicht entsteht mit der Alarmierung oder dem Beginn der
Inanspruchnahme
der Feuerwehr.
(5) Von der
Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
soweit die
Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder
der
Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(6) Über den
Erlass von Gebühren entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister
in
Absprache mit der Wehrführung.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner
sind
1. der Auftraggeber,
2. der Eigentümer oder diejenige Person,
zu deren Gunsten die Leistungen
erfolgen,
3. diejenige Person, die den Einsatz der
Feuerwehr verursacht oder zu vertreten
hat.
(2) Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Es können
Gebühren erhoben werden, wenn die Feuerwehr nach Auftragserfüllung
oder
Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und sie das nicht
zu
vertreten hat.
§ 4
Bemessungsgrundlagen
(1) Der
Berechnung der Gebühren wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der
Fahrzeuge
und der Geräte von der Feuerwache nach den Gebührensätzen des
§ 5
zugrunde gelegt. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in
Rechnung
gestellt. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird ebenfalls
die Gebühr
für eine halbe Stunde erhoben.
(2) Fahrzeuge und
Geräte, deren Bedienung eine besondere Sachkenntnis erfordert,
werden nur
zusammen mit dem Bedienungspersonal gestellt.
§ 5
Gebührensätze
Bei der Berechnung der Gebühren oder des Kostensatzes wird
die Dauer der Inanspruch-
nahme des Personals, der Fahrzeuge und
Gerätschaften nach den Sätzen in der Anlage 1
zugrunde gelegt.
Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser
Satzung.
§ 6
Kostenerstattung und
Auslagen
(1) Fallen bei
den gebührenpflichtigen Dienstleistungen Reisekosten nach dem
Bundesreisekostengesetz
vom 13. November 1973 (BGBI. I. S. 1621) in der
jeweils
geltenden Fassung an, so sind diese als Auslagen besonders zu
erstatten.
(2) Die Kosten
für Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie Schäden, die bei
Verrichtungen
der Feuerwehr entstehen, sind – soweit sie nicht Folge
normalen
Verschleißes sind – besonders zu erstatten.
§ 7
Entstehung und
Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld
entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. Sie wird
mit
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Feuerwehr
kann gebührenpflichtige Dienstleistungen von der Zahlung
eines
angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheits-
leistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden
Kosten abhängig machen.
§ 8
Stundung und Erlass
(1) Stellen die
Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie auf
Antrag
gestundet werden.
(2) Von der
Erhebung von Gebühren und Entgelten oder vom Kostenersatz kann
ganz oder
teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des
Einzelfalles
eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen
Interesses
gerechtfertigt ist (§ 29 Abs. 4 BrSchG).
(3) Im übrigen gelten
auch insoweit die nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes
anzuwendenden
Vorschriften.
§ 9
Datenschutz
Zur Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung
der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung wird die zuständige
Stelle gem. den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes ermächtigt,
insbesondere bei
die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben. Die
Daten dürfen nur von der datenverarbeitenden Stelle
nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet
werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
in Kraft.
Breitenburg, den 12. Dezember 2007
Gemeinde Breitenburg
Der Bürgermeister
Anlage 1 zur
Gebührensatzung
Gebührentabelle
(1) Gebühren für die Gestellung von Personal
je Person bei Einsätzen 25,60
€/Std.
je Person bei Sicherheitswachen 10,20
€/Std.
(2) Gebühren für die Gestellung von
Fahrzeugen
Die Gebühren gelten einschließlich
der für die Fahrzeuge und Motoraggregate
benötigten Betriebsstoffe, jedoch ohne
Personal, Löschmittel, Ölbindemittel,
Betriebswasser und sonstige
Verbrauchsstoffe.
Löschfahrzeuge 74,00
€/Std.
Tanklöschfahrzeug 74,00
€/Std.
Mehrzweckfahrzeug (MZF) 35,00
€/Std.
(3) Gebühren für die Gestellung von
Geräten
Tragkraftspritze TS 56,20
€/Std.
Notstromaggregat 8,00 €/Std.
Kettensäge 15,30
€/Std.
Tauchpumpe (elektrisch) 15,30
€/Std.
Trennschleifer 15,30
€/Std.
Standrohr mit Schlüssel 2,60 €/Std.
Wasserstrahlpumpe / Mehrzweckzug 5,10 €/Std.
Verteiler / Rückflussverhinderer / Umlenkrolle
2,60
€/Std.
Strahlrohr / Schaummittelpistole
3,60 €/Std.
Druckschläuche 6,10 €/Std.
Saugschläuche 8,70 €/Std.
Schlauchbrücke/Schlauchüberführung 6,10 €/Std.
Steck- und Schiebleiter 20,50
€/Std.
Klappleiter 7,70 €/Std.
Handscheinwerfer 2,60 €/Std.
Warnlampe 2,60 €/Std.
Stativ und Scheinwerfer 4,10 €/Std.
Kabeltrommel 3,10 €/Std.
Atemschutzmaske 7,70 €/Std.
Pressluftatmer
mit Maske 30,70
€/Std.
Überdruckbelüftungsgerät 8,00 €/Std.
Reinigung von Schutzkleidung pro
Teil / Stück 5,00 €
(4) Für die Ersatzbeschaffung von Verbrauchs-
und Einsatzmitteln (Schaum,
Pulver, Ölbindemittel,
Schließzylinder u. ä.) und deren Entsorgung wird der
aktuelle Tagespreis zzgl. eines 20 %igen Aufschlages für Verwaltungskosten
berechnet.
(5) Die Gebühren für Fahrzeuge und Geräte,
die in Abs. 2 nicht aufgeführt sind,
werden nach vergleichbaren
Fahrzeugen und Geräten in diesem Absatz
berechnet.
(6) Gebühren für Prüfungen und
Dienstleistungen, die in den vorhergehenden
Absätzen nicht aufgeführt sind,
werden entsprechend dem notwendigen
Personalaufwand nach Abs. 1
berechnet.