Gebührensatzung für die Inanspruchnahme

der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Breitenburg

 

In Kraft seit 28.12.2007

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Sch.-H. S. 57), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung  vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27) und des § 29 Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 200) in der geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom  03.12.2007 folgende Satzung erlassen:

 

 

 

§ 1

Gebührenfreie Dienstleistungen

 

Der Einsatz der Feuerwehr ist gebührenfrei bei

 

1.         Bränden (§ 29 Abs. 1 BrSchG),

2.         nachbarlicher Löschhilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der

            Grenze des Einsatzgebietes (§ 21 Abs. 3 BrSchG),

3.         der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 29 Abs. 1 BrSchG),

4.         der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht

            werden (S 29 Abs. 1 BrSchG),

5.         Durchführung der hauptamtlichen Brandverhütungsschau.

 

 

 

§ 2

Gebührenpflicht

 

(1)       Soweit nicht nach § 1 Gebührenfreiheit besteht, werden für das Tätigwerden der

            Feuerwehr die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.

(2)       Bei nachbarlicher Löschhilfe außerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie -

            von der Grenze des Einsatzgebietes gerechnet – und bei Hilfeleistungen außerhalb

            des Einsatzgebietes sind die durch diesen Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten
            (§ 21 Abs. 3 BrSchG).

(3)       Gebührenpflicht besteht gem. § 29 Abs. 2 BrSchG im Falle

            1.         vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,

            2.         vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,

            3.         eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,

            4.         einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,

            5.         einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-,

                        Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,

            6.         für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und

                        Industriebetrieben.

(4)       Die Gebührenpflicht entsteht mit der Alarmierung oder dem Beginn der

            Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(5)       Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden,

            soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder

            der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(6)       Über den Erlass von Gebühren entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister    

            in Absprache mit der Wehrführung.

 

 

§ 3

Gebührenschuldner

 

(1)       Gebührenschuldner sind

            1.         der Auftraggeber,

            2.         der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen

                        erfolgen,

            3.         diejenige Person, die den Einsatz der Feuerwehr verursacht oder zu vertreten

                        hat.

(2)       Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)       Es können Gebühren erhoben werden, wenn die Feuerwehr nach Auftragserfüllung

            oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und sie das nicht

            zu vertreten hat.

 

 

 

§ 4

Bemessungsgrundlagen

 

(1)       Der Berechnung der Gebühren wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der

            Fahrzeuge und der Geräte von der Feuerwache nach den Gebührensätzen des

            § 5 zugrunde gelegt. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in

            Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird ebenfalls

            die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.

(2)       Fahrzeuge und Geräte, deren Bedienung eine besondere Sachkenntnis erfordert,

            werden nur zusammen mit dem Bedienungspersonal gestellt.

 

 

 

§ 5

Gebührensätze

 

Bei der Berechnung der Gebühren oder des Kostensatzes wird die Dauer der Inanspruch-

nahme des Personals, der Fahrzeuge und Gerätschaften nach den Sätzen in der Anlage 1

zugrunde gelegt.

 

Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 6

Kostenerstattung und Auslagen

 

(1)       Fallen bei den gebührenpflichtigen Dienstleistungen Reisekosten nach dem

            Bundesreisekostengesetz vom 13. November 1973 (BGBI. I. S. 1621) in der

            jeweils geltenden Fassung an, so sind diese als Auslagen besonders zu

            erstatten.

 

(2)       Die Kosten für Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie Schäden, die bei

            Verrichtungen der Feuerwehr entstehen, sind – soweit sie nicht Folge

            normalen Verschleißes sind – besonders zu erstatten.

 

 

 

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

 

(1)       Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. Sie wird

            mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2)       Die Feuerwehr kann gebührenpflichtige Dienstleistungen von der Zahlung

            eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheits-

            leistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.

 

 

§ 8

Stundung und Erlass

 

(1)       Stellen die Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie auf

            Antrag gestundet werden.

(2)       Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder vom Kostenersatz kann

            ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des

            Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen

            Interesses gerechtfertigt ist (§ 29 Abs. 4 BrSchG).

(3)       Im übrigen gelten auch insoweit die nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes

            anzuwendenden Vorschriften.

 

 

§ 9

Datenschutz

 

Zur Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung wird die zuständige Stelle gem. den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes ermächtigt, insbesondere bei

 

 

die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben. Die Daten dürfen nur von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Breitenburg, den 12. Dezember 2007

 

 

Gemeinde Breitenburg

Der Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 zur Gebührensatzung

 

Gebührentabelle

 

(1)       Gebühren für die Gestellung von Personal

            je Person bei Einsätzen                                                                   25,60 €/Std.

            je Person bei Sicherheitswachen                                                     10,20 €/Std.

(2)       Gebühren für die Gestellung von Fahrzeugen

            Die Gebühren gelten einschließlich der für die Fahrzeuge und Motoraggregate

            benötigten Betriebsstoffe, jedoch ohne Personal, Löschmittel, Ölbindemittel,

            Betriebswasser und sonstige Verbrauchsstoffe.

            Löschfahrzeuge                                                                                74,00 €/Std.

            Tanklöschfahrzeug                                                                           74,00 €/Std.

            Mehrzweckfahrzeug (MZF)                                                               35,00 €/Std.

 

(3)       Gebühren für die Gestellung von Geräten

            Tragkraftspritze TS                                                                           56,20 €/Std.

            Notstromaggregat                                                                               8,00 €/Std.

            Kettensäge                                                                                       15,30 €/Std.

            Tauchpumpe (elektrisch)                                                                 15,30 €/Std.

            Trennschleifer                                                                                              15,30 €/Std.

            Standrohr mit Schlüssel                                                                     2,60 €/Std.

            Wasserstrahlpumpe / Mehrzweckzug                                               5,10 €/Std.

            Verteiler / Rückflussverhinderer  / Umlenkrolle                                   2,60 €/Std.

            Strahlrohr / Schaummittelpistole                                                        3,60 €/Std.

            Druckschläuche                                                                                 6,10 €/Std.

            Saugschläuche                                                                                   8,70 €/Std.

            Schlauchbrücke/Schlauchüberführung                                              6,10 €/Std.

            Steck- und Schiebleiter                                                                    20,50 €/Std.

            Klappleiter                                                                                           7,70 €/Std.

            Handscheinwerfer                                                                              2,60 €/Std.

            Warnlampe                                                                                         2,60 €/Std.

            Stativ und Scheinwerfer                                                                     4,10 €/Std.

            Kabeltrommel                                                                                     3,10 €/Std.

            Atemschutzmaske                                                                             7,70 €/Std.

            Pressluftatmer mit Maske                                                                30,70 €/Std.

            Überdruckbelüftungsgerät                                                                  8,00 €/Std.

            Reinigung von Schutzkleidung pro Teil / Stück                                  5,00 €             

(4)       Für die Ersatzbeschaffung von Verbrauchs- und Einsatzmitteln (Schaum,

            Pulver, Ölbindemittel, Schließzylinder u. ä.) und deren Entsorgung wird der

            aktuelle Tagespreis zzgl. eines 20 %igen Aufschlages für Verwaltungskosten

            berechnet.

(5)       Die Gebühren für Fahrzeuge und Geräte, die in Abs. 2 nicht aufgeführt sind,

            werden nach vergleichbaren Fahrzeugen und Geräten in diesem Absatz

            berechnet.

(6)       Gebühren für Prüfungen und Dienstleistungen, die in den vorhergehenden

            Absätzen nicht aufgeführt sind, werden entsprechend dem notwendigen

            Personalaufwand nach Abs. 1 berechnet.