Satzung über die Straßenreinigung

in der Gemeinde Breitenburg

 

 

Aufgrund der § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01.04.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 321), des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 413) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 564) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 19. April 1999 folgende Satzung erlassen:

 

 

 

§ 1

Gegenstand der Reinigungspflicht

 

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.

 

 

(2) Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellen- buchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.

 

 

(3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfaßt das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

 

 

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigungspflicht für die im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke, bei Eckgrundstücken in der Front- und Seitenfrontlänge, den Eigentümern auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
1. den Erbbauberechtigten;
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

 

 

(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

 

 

 

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs, Laub, Wildkraut und Gras. Herbizide dürfen nicht verwendet werden.

 

 

(2) Fahrbahnen und Gehwege sind nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Wochen, zu säubern. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

 

(3) Die Gehwege sind von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte, ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen,  Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen  Gehwegabschnitten.

 

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

 

 

(4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

 

 

(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

 

(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder- wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

 

 

§ 4

Außergewöhnliche Verunreinigung

 

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

 

 

§ 5

Grundstücksbegriff

 

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

 

 

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

 

 

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,

2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

 

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu

1.000,00 DM geahndet werden.

 

 

§ 7

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist das Amt Breitenburg für die Gemeinde Breitenburg berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,

1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder  Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder  dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;

2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus   seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;

3. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der  Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu  reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht  entgegensteht;

4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;

5. Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu  den jeweils zu reinigenden Grundstücken;

6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.

 

 

(2) Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen oder anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

 

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.12.1972 außer Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

 

 

Breitenburg, den

Gemeinde Breitenburg

Milde

Bürgermeister

 

 

 

 

Anlage

 

gem. § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Breitenburg vom  19. April 1999

 

 

 

Straßenverzeichnis

 

 

Für die nachstehenden Straßen wird die Reinigung folgender Straßenteile in der Frontlänge, bei Eckgrundstücken in der Front- und Seitenlänge, den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt:

 

        die Gehwege,

        die begehbaren Seitenstreifen,

        die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,

        die Rinnsteine, die Gräben,

        die Hälfte der Fahrbahnen (außer Schnee und Eis räumen und streuen),

 

 

Am Mühlenhof

Birkenweg (von BAB-Auffahrt Hamburg bis Bahnübergang Schwarzer Dorn)

Elmshorner Straße (von Hausnummer 22 a bis Einmündung Graf-Rantzau-Straße)

Gartenweg

Graf-Rantzau-Straße

Heideweg

Kremper Weg  (von Hausnummer 40 a und 73)

Mittelweg

Postkamp

Tempelweg

Waldweg

Wendelbornweg