Geschäftsordnung

für die Gemeindeversammlung  der Gemeinde Kollmoor

 

 

 

Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Kollmoor hat sich durch Beschluss vom 11.10.1990 aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung vom 2. April 1990 folgende Geschäftsordnung gegeben:

 

 

 

I. Abschnitt

Grundsätzliches

 

 

§ 1

Vorsitzende(r) der Gemeindeversammlung

Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. Sie/er hat ihre Würde und ihre Rechte zu wahren sowie ihre Arbeit zu fördern. In den Sitzungen handhabt sie/er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Sie/er repräsentiert die Gemeindeversammlung bei öffentlichen Anlässen. Die/der Vorsitzende hat diese Aufgabe gerecht und unparteiisch wahrzunehmen.

 

 

II. Abschnitt

Vorbereitung der Sitzungen

 

§ 2

Einladung, Tagesordnung

(1)    Die Tagesordnung muss über die anstehenden Verhandlungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Verhandlungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden sollen, sind in der Tagesordnung unter einer allgemeinen Bezeichnung aufzuführen. Soweit Verhandlungspunkte nach § 5 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, ist darauf in der Tagesordnung hinzuweisen.

 

(2)    Die Erweiterung der Tagesordnung um dringende Angelegenheiten ist nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann, wenn ein Hinausschieben der Sache abträglich oder die Hinausschiebung mit finanziellen Einbußen verbunden ist.  

Vor der Behandlung des ersten Tagesordnungspunktes gibt die/der Vorsitzende den Antrag bekannt. Sie/er erteilt der Antragstellerin/dem Antragssteller vor der Abstimmung über den Dringlichkeitsantrag  das Wort zu einer kurzen, längstens 5 Minuten dauernden Begründung.

Wird die Dringlichkeit anerkannt, so gilt die Angelegenheit als ein auf die Tagesordnung gesetzter ordentlicher Beratungsgegenstand.

 

(3)    Eine Angelegenheit kann vor der Beratung durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden.

 

(1)    Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.

 

(2)    Die Presse ist zu allen öffentlichen Sitzungen der Gemeindeversammlung einzuladen.

 

 

 

§ 3

Anträge und Vorlage

(1)    Anträge der Bürgerinnen und Bürger werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindeversammlung genommen, wenn sie spätestens 14 Tage vorher bei der/dem Vorsitzenden vorliegen.

Die Anträge sind schriftlich in kurzer klarer Form abzufassen und zu begründen.

Anträge, die Ausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, müssen zugleich Deckungsvorschläge enthalten.

 

(2)    Für die Beratung wichtiger Tagesordnungspunkte sind Vorlagen zu fertigen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(3)    Ist ein Antrag bereits einmal abgelehnt worden, so darf er während der auf die Ablehnung folgenden 6 Monate nicht erneuert werden; es sei denn, dass sich nach Auffassung der Gemeindeversammlung wesentlich neue Gesichtspunkte ergeben haben oder die Aufhebung von dem Vorsitzenden vorgeschlagen wird.

 

 

§ 4

Anfragen

(1)     Die Gemeindeversammlung hat das Recht, von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister über wichtige Gemeindeangelegenheiten Auskunft zu verlangen. Anfragen sind schriftlich kurz und sachlich abzufassen und an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu richten. Anfragen, die von der Amtsverwaltung beantwortet werden sollen, leitet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zur Beantwortung weiter.

 

(2)     Die Anfragen müssen in der nächstfolgenden Sitzung mündlich beantwortet werden.

 

(3)     Anfragen zu Vorlagen sollen der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und Anfragen zu Anträgen der Antragstellerin/dem Antragssteller rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt werden, so dass sie in der Sitzung beantwortet werden können.

 

 

 

III. Abschnitt

Durchführung der Sitzungen

 

 

§ 5

Öffentlichkeit der Sitzungen,

Ausschluss der Öffentlichkeit

(1)    Sitzungen der Gemeindeversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

 

(2)    Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 35 GO im Einzelfall auszuschließen.

Sie ist in folgenden Fällen allgemein ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses der Gemeindeversammlung bedarf:

 

a)      Personalangelegenheiten

b)      Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen

c)      Rechtsgeschäfte mit Privatpersonen oder Unternehmen, wenn deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung mit einbezogen werden.

 

 

 

§ 6

Unterrichtung der Gemeindeversammlung

(1)    Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung in ihren Sitzungen unter Punkt „Mitteilungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters“  über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.

 

 

 

§ 7

Sitzungsablauf

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind in der Regel in folgender Reihenfolge durchzuführen:

 

1.       Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

2.       Anträge zur Tagesordnung

3.       Beschussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschriften der letzten Sitzungen

4.       Mitteilungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

5.       Abwicklung der Tagesordnung

6.       Persönliche Erklärungen, die nicht unter § 8 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung fallen. Sie sind der/dem Vorsitzenden vorher schriftlich mitzuteilen.

7.       Mitteilungen und Anfragen

8.       Schließung der Sitzung

 

 

§ 8

Worterteilung, Beratung

(1)    Nach Eröffnung der Beratung erteilt die/der Vorsitzende bei Tagesordnungspunkten, die in Ausschusssitzungen beraten wurden, der/dem Ausschussvorsitzenden, bei Anträgen der Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort.

Besteht eine Vorlage aus mehreren Teilen (z. B. Haushaltsplan, Stellenplan usw.), so kann über jeden Teil der Vorlage einzeln beraten werden.

 

(2)    Verwaltungsvertreterinnen/Verwaltungsvertreter und Sachverständige, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu melden.

 

(3)    Die/der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

 

(4)    Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein/e Sprecher/in unterbrochen werden.

 

(5)    Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe, die während der Beratung gegen die Sprecherin oder den Sprecher erfolgten, abwehren. Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten.

 

(6)    Die/der Vorsitzende darf in Wahrnehmung ihrer/seiner Befugnisse eine Sprecherin/einen Sprecher unterbrechen.

 

 

§ 9

Ablauf der Abstimmung

(1)    Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Die/der Vorsitzende stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen,

b) den Antrag ablehnen oder

c) sich der Stimme enthalten.

Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

(2)    Namentlich ist abzustimmen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Bürgerinnen und Bürger es vor Beginn der Abstimmung verlangt. Die namentliche Abstimmung erfolgt nach Aufruf der Namen.

 

(3)    Liegen zu dem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der die Gemeinde am weitestgehenden bindet. Bei Anträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der eine größere finanzielle Belastung der Gemeinde bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet die/der Vorsitzende.

 

(4)    Wird bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Vorlage über Teile selbstständig beraten, so soll zunächst über die Teile selbstständig abgestimmt werden (Einzelabstimmung). Werden einzelne Teile abgelehnt oder verändert angenommen, so ist auch über die Vorlage insgesamt abzustimmen (Schlussabstimmung).

 

 

§ 10

Anträge zur Geschäftsordnung

(1)    Die/der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Bürgerinnen und Bürger muss sie/er die Sitzung unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

 

(2)    Die Gemeindevertretung kann die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuss übertragen (Beschluss über Verweisungsantrag) oder die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen (Beschluss über Vertagungsantrag). Vertagungsanträge gehen bei der Abstimmung Verweisungsanträgen vor. Diese wiederum haben bei der Abstimmung Vorrang vor Sachanträgen.

 

(3)    Über Anträge auf Schluss der Beratung (Schlussantrag) ist sofort abzustimmen. Schlussanträge gehen bei der Abstimmung den Anträgen zu Abs. 2 vor. Wird dem Antrag auf Schluss der Beratung stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen. Über die beratende Angelegenheit ist alsdann zu beschließen.

 

 

§ 11

Wahlen

(1)    Zur Wahl durch Stimmzettel oder durch Los bildet die Gemeindeversammlung einen Wahlausschuss, der aus drei Bürgerinnen/Bürgern besteht. Der Ausschuss bereitet die Wahl und die Losziehung vor und unterstützt die/den Vorsitzende/n bei der Durchführung. Die/der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Wahl oder der Losziehung bekannt.

 

(2)    Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die vorbereiteten Stimmzettel müssen die Namen der vorgeschlagenen Bewerber enthalten. Die Stimmabgabe ist durch Ankreuzen des gewünschten Kandidaten oder Wahlvorschlages vorzunehmen. Hierbei ist das gleiche Schreibgerät zu verwenden. Die Stimmzettel sind nach der Kennzeichnung zu falten.

Weitere Beschriftungen oder Bezeichnungen des Stimmzettels machen die betreffende Stimmabgabe ungültig. Nicht gekennzeichnete Stimmzettel zählen als Stimmenthaltung.

 

 

§ 12

Ordnung in den Sitzungen

(1)    Die/der Vorsitzende kann Sprecherinnen und Sprecher, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.

Ist eine Bürgerin/ein Bürger in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihr/ihm die/der Vorsitzende das Wort entziehen und darf es ihr/ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht mehr erteilen. Nach dem zweiten Ruf zur Sache hat die/der Vorsitzende auf diese Folgen hinzuweisen.

 

(2)    Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die die Ordnung verletzen, ruft die/der Vorsitzende unter Nennung des Namens „zur Ordnung“.

 

(3)    Die/der Vorsitzende kann Zuhörinnen und Zuhörer, die trotz Verwarnung in störender Weise Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben, auffordern, den Sitzungssaal zu verlassen.

 

 

IV. Abschnitt

Sitzungsniederschriften

 

§ 13

Protokollführung

(1)    Die Protokollführung wird vom Amt Breitenburg wahrgenommen.

 

(2)    Der Protokollführerin/der Protokollführer fertigt von jeder Sitzung eine Niederschrift an. Sie/er unterstützt die/den Vorsitzende/n in der Verhandlungsführung.

 

 

§ 14

Inhalt der Sitzungsniederschrift

Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

a)      Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b)      Namen der anwesenden Bürgerinnen und Bürger,

c)      Namen der anwesenden Verwaltungsvertreterinnen und Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste,

d)      Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,

e)      Feststellung der Beschlussfähigkeit,

f)        Eingaben und Anfragen,

g)      die Tagesordnung,

h)      den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen,

i)         Namen der gem. § 22 GO ausgeschlossenen Bürgerinnen und Bürger,

j)         sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung,

k)       Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

 

 

 

V. Abschnitt

 

§ 15

Ausschüsse

(1)    Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß mit folgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen auch für den von der Gemeindevertretung zu wählenden Ausschuss:

 

a)      der Ausschuss wird von der Ausschussvorsitzenden/dem Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister einberufen. Der Ausschussvorsitzenden/dem Ausschussvorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Leitung der Ausschusssitzungen.

 

b)      § 2 Abs. 5, § 5 und § 6 gelten nicht für den Ausschuss.

 

(2)    Auf öffentliche Ausschusssitzungen ist durch Aushang der Einladung im Mitteilungskasten der Gemeinde hinzuweisen.

 

 

VI. Abschnitt

Schlussvorschriften

 

§ 16

Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

Entstehen während einer Sitzung der Gemeindeversammlung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, entscheidet die Gemeindevertretung darüber mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 12.10.1990 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 27. 11.1979 außer Kraft.

 

 

 

 

Kollmoor, den 11.10.1990                                                      gez. Nagel