Die
Gemeindeversammlung der Gemeinde Kollmoor hat sich durch Beschluss vom 11.10.1990
aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung – GO) in der Fassung vom 2. April 1990 folgende
Geschäftsordnung gegeben:
I. Abschnitt
§ 1
Die/der
Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung.
Sie/er hat ihre Würde und ihre Rechte zu wahren sowie ihre Arbeit zu fördern.
In den Sitzungen handhabt sie/er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Sie/er
repräsentiert die Gemeindeversammlung bei öffentlichen Anlässen. Die/der
Vorsitzende hat diese Aufgabe gerecht und unparteiisch wahrzunehmen.
§ 2
(1) Die Tagesordnung muss
über die anstehenden Verhandlungspunkte hinreichend Aufschluss geben.
Verhandlungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden sollen,
sind in der Tagesordnung unter einer allgemeinen Bezeichnung aufzuführen. Soweit
Verhandlungspunkte nach § 5 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung behandelt
werden sollen, ist darauf in der Tagesordnung hinzuweisen.
(2) Die Erweiterung der Tagesordnung
um dringende Angelegenheiten ist nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann,
wenn ein Hinausschieben der Sache abträglich oder die Hinausschiebung mit
finanziellen Einbußen verbunden ist.
Vor der Behandlung des ersten Tagesordnungspunktes gibt die/der Vorsitzende den Antrag bekannt. Sie/er erteilt der Antragstellerin/dem Antragssteller vor der Abstimmung über den Dringlichkeitsantrag das Wort zu einer kurzen, längstens 5 Minuten dauernden Begründung.
Wird die Dringlichkeit anerkannt, so gilt die
Angelegenheit als ein auf die Tagesordnung gesetzter ordentlicher
Beratungsgegenstand.
(3) Eine Angelegenheit kann vor der Beratung durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden.
(1) Die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.
(2) Die Presse ist zu allen
öffentlichen Sitzungen der Gemeindeversammlung einzuladen.
§ 3
(1) Anträge der Bürgerinnen
und Bürger werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindeversammlung
genommen, wenn sie spätestens 14 Tage vorher bei der/dem Vorsitzenden
vorliegen.
Die Anträge sind
schriftlich in kurzer klarer Form abzufassen und zu begründen.
Anträge, die Ausgaben verursachen oder
vorgesehene Einnahmen mindern, müssen zugleich Deckungsvorschläge enthalten.
(2) Für die Beratung
wichtiger Tagesordnungspunkte sind Vorlagen zu fertigen. Absatz 1 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.
(3) Ist ein Antrag bereits
einmal abgelehnt worden, so darf er während der auf die Ablehnung folgenden 6
Monate nicht erneuert werden; es sei denn, dass sich nach Auffassung der
Gemeindeversammlung wesentlich neue Gesichtspunkte ergeben haben oder die
Aufhebung von dem Vorsitzenden vorgeschlagen wird.
§ 4
(1) Die Gemeindeversammlung
hat das Recht, von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister über wichtige
Gemeindeangelegenheiten Auskunft zu verlangen. Anfragen sind schriftlich kurz
und sachlich abzufassen und an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu
richten. Anfragen, die von der Amtsverwaltung beantwortet werden sollen, leitet
die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zur Beantwortung weiter.
(2) Die Anfragen müssen in
der nächstfolgenden Sitzung mündlich beantwortet werden.
(3) Anfragen zu Vorlagen
sollen der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und Anfragen zu Anträgen der
Antragstellerin/dem Antragssteller rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt
werden, so dass sie in der Sitzung beantwortet werden können.
§ 5
Öffentlichkeit
der Sitzungen,
(1) Sitzungen der Gemeindeversammlung
sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist
unter den Voraussetzungen des § 35 GO im Einzelfall auszuschließen.
Sie ist in folgenden Fällen allgemein
ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses der
Gemeindeversammlung bedarf:
a) Personalangelegenheiten
b) Erlass, Stundung und
Niederschlagung von Forderungen
c) Rechtsgeschäfte mit
Privatpersonen oder Unternehmen, wenn deren persönliche oder wirtschaftliche
Verhältnisse in die Beratung mit einbezogen werden.
§ 6
(1) Die Bürgermeisterin/der
Bürgermeister hat die Gemeindevertretung in ihren Sitzungen unter Punkt
„Mitteilungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters“ über alle wichtigen
Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.
§ 7
Die
Sitzungen der Gemeindevertretung sind in der Regel in folgender Reihenfolge
durchzuführen:
1. Eröffnung der Sitzung,
Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der
Beschlussfähigkeit
2. Anträge zur Tagesordnung
3. Beschussfassung über
eventuelle Einwendungen gegen die Niederschriften der letzten Sitzungen
4. Mitteilungen der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
5. Abwicklung der
Tagesordnung
6. Persönliche Erklärungen,
die nicht unter § 8 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung fallen. Sie sind der/dem
Vorsitzenden vorher schriftlich mitzuteilen.
7. Mitteilungen und Anfragen
8. Schließung der Sitzung
§ 8
(1) Nach Eröffnung der
Beratung erteilt die/der Vorsitzende bei Tagesordnungspunkten, die in
Ausschusssitzungen beraten wurden, der/dem Ausschussvorsitzenden, bei Anträgen der
Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort.
Besteht eine Vorlage aus mehreren Teilen (z. B.
Haushaltsplan, Stellenplan usw.), so kann über jeden Teil der Vorlage einzeln
beraten werden.
(2) Verwaltungsvertreterinnen/Verwaltungsvertreter
und Sachverständige, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der/dem
Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(3) Die/der Vorsitzende
erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit
Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
(4) Das Wort zur
Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der
Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein/e
Sprecher/in unterbrochen werden.
(5) Das Wort zur persönlichen
Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche
Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche
Angriffe, die während der Beratung gegen die Sprecherin oder den Sprecher
erfolgten, abwehren. Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten.
(6) Die/der Vorsitzende darf
in Wahrnehmung ihrer/seiner Befugnisse eine Sprecherin/einen Sprecher
unterbrechen.
§ 9
Ablauf der Abstimmung
(1) Es wird offen durch
Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu
verlesen. Die/der Vorsitzende stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen,
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so
muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt
werden.
(2) Namentlich ist
abzustimmen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Bürgerinnen und Bürger
es vor Beginn der Abstimmung verlangt. Die namentliche Abstimmung erfolgt nach
Aufruf der Namen.
(3) Liegen zu dem
Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der
die Gemeinde am weitestgehenden bindet. Bei Anträgen mit finanziellen
Auswirkungen hat der den Vorrang, der eine größere finanzielle Belastung der
Gemeinde bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet die/der Vorsitzende.
(4) Wird bei einer aus
mehreren Teilen bestehenden Vorlage über Teile selbstständig beraten, so soll
zunächst über die Teile selbstständig abgestimmt werden (Einzelabstimmung).
Werden einzelne Teile abgelehnt oder verändert angenommen, so ist auch über die
Vorlage insgesamt abzustimmen (Schlussabstimmung).
§ 10
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Die/der Vorsitzende kann
die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Bürgerinnen
und Bürger muss sie/er die Sitzung unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht
länger als 15 Minuten dauern.
(2) Die Gemeindevertretung
kann die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuss
übertragen (Beschluss über Verweisungsantrag) oder die Beratung über einzelne
Punkte der Tagesordnung vertagen (Beschluss über Vertagungsantrag).
Vertagungsanträge gehen bei der Abstimmung Verweisungsanträgen vor. Diese
wiederum haben bei der Abstimmung Vorrang vor Sachanträgen.
(3) Über Anträge auf Schluss
der Beratung (Schlussantrag) ist sofort abzustimmen. Schlussanträge gehen bei
der Abstimmung den Anträgen zu Abs. 2 vor. Wird dem Antrag auf Schluss der
Beratung stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden
Wortmeldungen noch zuzulassen. Über die beratende Angelegenheit ist alsdann zu
beschließen.
§ 11
Wahlen
(1) Zur Wahl durch
Stimmzettel oder durch Los bildet die Gemeindeversammlung einen Wahlausschuss,
der aus drei Bürgerinnen/Bürgern besteht. Der Ausschuss bereitet die Wahl und
die Losziehung vor und unterstützt die/den Vorsitzende/n bei der Durchführung. Die/der
Vorsitzende gibt das Ergebnis der Wahl oder der Losziehung bekannt.
(2) Für die Stimmzettel und
Lose sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die vorbereiteten Stimmzettel
müssen die Namen der vorgeschlagenen Bewerber enthalten. Die Stimmabgabe ist
durch Ankreuzen des gewünschten Kandidaten oder Wahlvorschlages vorzunehmen.
Hierbei ist das gleiche Schreibgerät zu verwenden. Die Stimmzettel sind nach
der Kennzeichnung zu falten.
Weitere Beschriftungen oder Bezeichnungen des
Stimmzettels machen die betreffende Stimmabgabe ungültig. Nicht gekennzeichnete
Stimmzettel zählen als Stimmenthaltung.
§ 12
Ordnung in den Sitzungen
(1) Die/der Vorsitzende kann Sprecherinnen
und Sprecher, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.
Ist eine Bürgerin/ein Bürger in einer Sitzung
dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihr/ihm die/der Vorsitzende das Wort
entziehen und darf es ihr/ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand
nicht mehr erteilen. Nach dem zweiten Ruf zur Sache hat die/der Vorsitzende auf
diese Folgen hinzuweisen.
(2) Sitzungsteilnehmerinnen
und Sitzungsteilnehmer, die die Ordnung verletzen, ruft die/der Vorsitzende
unter Nennung des Namens „zur Ordnung“.
(3) Die/der Vorsitzende kann Zuhörinnen
und Zuhörer, die trotz Verwarnung in störender Weise Zeichen des Beifalls oder
Missfallens geben, auffordern, den Sitzungssaal zu verlassen.
Sitzungsniederschriften
§ 13
Protokollführung
(1) Die Protokollführung wird
vom Amt Breitenburg wahrgenommen.
(2) Der Protokollführerin/der
Protokollführer fertigt von jeder Sitzung eine Niederschrift an. Sie/er
unterstützt die/den Vorsitzende/n in der Verhandlungsführung.
§ 14
Inhalt der Sitzungsniederschrift
Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende
der Sitzung,
b) Namen der anwesenden Bürgerinnen
und Bürger,
c) Namen der anwesenden
Verwaltungsvertreterinnen und Verwaltungsvertreter, der geladenen
Sachverständigen und Gäste,
d) Feststellung der
Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
e) Feststellung der
Beschlussfähigkeit,
f)
Eingaben
und Anfragen,
g) die Tagesordnung,
h) den Wortlaut der Anträge
mit Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse
der Abstimmungen,
i)
Namen
der gem. § 22 GO ausgeschlossenen Bürgerinnen und Bürger,
j)
sonstige
wesentliche Inhalte der Sitzung,
k) Ausschluss und
Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
§ 15
Ausschüsse
(1) Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß mit folgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen auch für den von der Gemeindevertretung zu wählenden Ausschuss:
a) der Ausschuss wird von der
Ausschussvorsitzenden/dem Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit der
Bürgermeisterin/dem Bürgermeister einberufen. Der Ausschussvorsitzenden/dem
Ausschussvorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Leitung der
Ausschusssitzungen.
b) § 2 Abs. 5, § 5 und § 6 gelten
nicht für den Ausschuss.
(2) Auf öffentliche
Ausschusssitzungen ist durch Aushang der Einladung im Mitteilungskasten der
Gemeinde hinzuweisen.
Schlussvorschriften
§ 16
Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall
Entstehen während einer Sitzung der Gemeindeversammlung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, entscheidet die Gemeindevertretung darüber mit einfacher Mehrheit.
§ 17
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 12.10.1990 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Geschäftsordnung vom 27. 11.1979 außer Kraft.
Kollmoor,
den 11.10.1990 gez.
Nagel