Entschädigungssatzung der Gemeinde Lägerdorf
(Kreis
Steinburg)
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung
für Schleswig- Holstein (GO) in Verbindung mit der Landesverordnung über
Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO)
sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der
freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung
freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 15.11.2006 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Bürgermeisterin/Bürgermeister
(1) Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden
auf Antrag bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die
zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung
besonders erstattet.
Außerdem erhält die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister neben der Aufwandsentschädigung eine monatliche
Telefonkostenpauschale für die dienstliche Nutzung einer privaten
Telekommunikationseinrichtung in Höhe von 35,-- €.
(3)
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung
eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung
abhängt. Die Entschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die
Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters nicht erreichen.
§ 2
Sitzungsgeld
(1)
Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine
monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 56,00 €.
(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden
Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an
Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen und für ihre sonstigen Tätigkeiten
für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von 23,00 €. Entsprechendes gilt für
stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung
angehören, im Vertretungsfall.
§ 3
Ausschussvorsitzende/Fraktionsvorsitzende
(1) Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung
deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung zusätzlich
für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von
23,00 €. Dies gilt nicht, wenn Ausschussvorsitzende bzw. deren Vertreter
gleichzeitig Fraktionsvorsitzende/r bzw. bei deren Verhinderung
stellvertretende/r Fraktionsvorsitzende/r oder Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister
sind.
(2) Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich
107,00 €. Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden
für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt,
deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung
beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der
Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen
Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung
für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der oder des
Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.
§ 4
Sonstige
Entschädigungen
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den
nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder
der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst
aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu
ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten
der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger
abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten
sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit
während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag
eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der
Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen
festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde
beträgt 40,00 €.
(2)
Personen nach Absatz 1 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen
führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten
für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit
vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für
jede volle Stunde der Abwesenheit eine
Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 20,00 €. Auf Antrag
sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen
Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(3)
Personen nach Absatz 1 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer
durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen
entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies
gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus
unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1 oder
eine Entschädigung nach Absatz 2 gewährt wird.
§ 5
Reise- und
Fahrtkosten
Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ist für
Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum
Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der
Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung
privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den
Sätzen des § 5 Bundesreisekostengesetz.
§ 6
Freiwillige
Feuerwehr
Die
Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin
oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der
Entschädigungsverordnung.
§ 7
Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Lägerdorf
tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die
vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Lägerdorf,
den 12.12.2006
Gemeinde Lägerdorf
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Bürgermeister |