Satzung der Gemeinde Lägerdorf über die Erhebung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lägerdorf

 

In Kraft seit 22.01.2003

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung ( GO ) für das Land Schleswig-Holstein vom 02.04.1990 und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz ( KAG ) des Landes Schleswig-Holstein vom 29.01.1990 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz für die Hilfeleistungen der Feuerwehren ( Brandschutzgesetz – BrSchG ) vom 10.02.1996 in den jeweiligen neusten Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Lägerdorf vom
16. Dezember 2002 folgende Satzung erlassen.

 

 

§ 1

 

Gegenstand der Gebühr

 

(1)    Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich:

a)     bei Bränden

b)     bei Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und

c)      bei der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

 

(2)    Für alle anderen Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Gebühren oder Kostenersatz gemäß der Anlage zu dieser Gebührensatzung erhoben werden. Das gleiche gilt für Einsätze nach Abs. 1 im Falle

a)     einer vorsätzlichen Verursachung von Gefahren oder Schäden,

b)     einer vorsätzlichen grundlosen Alarmierung der Feuerwehr,

c)      eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,

d)     bei bestehender Gefährdungshaftpflichtversicherung,

e)     einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-,    Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,

f)       für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und     Industriebetrieben.

 

 

§ 2

 

Gebühren- und Kostenpflichtige

 

(1)    Gebühren- oder kostenpflichtig sind die Auftraggebenden oder die Personen, deren Verpflichtungen oder Interessen durch die Leistungen wahrgenommen werden.

 

(2)    Mehrere Gebühren- oder Kostenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

 

§ 3

 

Bemessungsgrundlage

 

Bei der Berechnung der Gebühren oder des Kostenersatzes wird die Dauer der Inanspruchnahme des Personals, der Fahrzeuge und Gerätschaften nach den Sätzen in der Anlage 1 zugrundegelegt.

Für eine angefangene Stunde wird der volle Stundensatz zugrundegelegt.

Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 4

 

Entstehung der Gebühren- und Kostenerstattungspflicht

 

(1)    Die Gebühren- und Kostenerstattungspflicht entsteht nach der Auftragserteilung, sobald Personen, Fahrzeuge bzw. Gerätschaften das Feuerwehrgerätehaus verlassen haben.

(2)    Die Gebühren- und Kostenerstattungspflicht entsteht ebenso, sollte die Leistung aus Gründen, die die Freiwillige Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht mehr erforderlich sein.

(3)    Gebühren- bzw. kostenpflichtige Einsätze können von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren oder Kosten abhängig gemacht werden.

 

 

§ 5

 

Fälligkeit

 

(1)    Gebühren und Kostenersatz werden mit Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides fällig.

 

 

§ 6

 

Haftung für Schäden

 

(1)    Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Feuerwehreinsatz entstehen, haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2)    Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Fahrzeugen oder Gerätschaften entstehen, die von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nicht selbst bedient werden.

 

 

§ 7

 

Härtefälle

 

Gebühren oder Kostenforderungen nach dieser Satzung können auf Antrag der Gebühren- und Kostenpflichtiger ganz oder teilweise erlassen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.

Die Abgabenordnung gilt entsprechend.

 

§ 8

 

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1)  Zur Ermittlung der Gebühren- und Kostenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren bzw. Kosten nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. § 13 Abs. 3   in Verbindung mit  § 11 Abs. 1 Nr. 2   Landesdatenschutzgesetz zulässig. Soweit für die Gebühren- bzw. Kostenveranlagung erforderlich,  dürfen auch weitere bei der Polizei, Verkehrs- oder Sonderordnungsbehörden und Straßenbaulastträgern vorhandene personenbezogene Daten und Daten über Kraftfahrzeuge bzw. andere Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge erhoben werden.

(3)    Diese Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebühren- und Kostenerhebung nach dieser Satzung weiterverwendet werden.

 

 

§ 9

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lägerdorf vom 18.06.1992 außer Kraft.

 

 

 

 

Lägerdorf, den 19. Dezember 2002

 

Dörnte

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 zur Gebührensatzung

 

Gebührentabelle

 

 

lfd. Nr.        Gebühren / Kostenersatzstelle                      Gebühr in EUR /

                                                                                           Stundensatz

 

1.                                        Personaleinsatz                                                         

 

a)     Einsatz pro Mitglied der Freiwilligen

Feuerwehr                                                         39,00 EUR

b)     Einsatz pro Mitglied der Freiwilligen

Feuerwehr als Sicherheitswache                       39,00 EUR

 

 

2.                                        Einsatz von Fahrzeugen

 

a)       Lastkraftwagen, Zugmaschinen und

andere handelsübliche Fahrzeuge

bis     5,0 t                                                         15,00 EUR

bis   10,0 t                                                         20,00 EUR

über 10,0 t                                                        25,00 EUR

b)       Spezialfahrzeuge einschl.

Ausrüstung

      bis   6,0 t                                                           75,00 EUR

      bis   9,5 t                                                         100,00 EUR

      über 9,5 t                                                        150,00 EUR

 

3.                                        Geräte und Ausrüstungsgegenstände

soweit nicht nach Ziffer 2b abzurechnen

a)     Stromerzeuger / Notstromaggregat                   25,00 EUR

b)     Tragkraftspritze                                                 55,00 EUR

c)      Tauchpumpe                                                      25,00 EUR

d)     Atemschutzgerät mit Maske                              30,00 EUR

e)     Leiter ( Schiebe-, Steck-, Klapp-, oder                  

Ausstellleiter )                                                   20,00 EUR

f)       Gebläse                                                              15,00 EUR

g)     Rettungsschere                                                 35,00 EUR

h)    Motorsäge                                                          15,00 EUR

i)       Standrohr mit Schlüssel                                      2,50 EUR

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Hinweise und Anmerkungen:

 

Werden Fahrzeuge nach Ziffer 2 länger als 3 Stunden eingesetzt, so werden für die Zeit über 3 Stunden 60 % des Stundensatzes pro angefangene Stunde zugrundgelegt.