Satzung
der Gemeinde Lägerdorf über die Erhebung von Gebühren und Kosten für die
Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lägerdorf
In Kraft seit
22.01.2003
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung ( GO ) für das Land
Schleswig-Holstein vom 02.04.1990 und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetz ( KAG ) des Landes Schleswig-Holstein vom 29.01.1990 in
Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz für die
Hilfeleistungen der Feuerwehren ( Brandschutzgesetz – BrSchG ) vom 10.02.1996
in den jeweiligen neusten Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung Lägerdorf vom
16. Dezember 2002 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Gegenstand der Gebühr
(1) Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich:
a) bei Bränden
b) bei Befreiung von Menschen aus
lebensbedrohlichen Lagen und
c) bei der Hilfeleistung bei Not- und
Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.
(2) Für alle anderen Einsätze und
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Gebühren oder Kostenersatz gemäß
der Anlage zu dieser Gebührensatzung erhoben werden. Das gleiche gilt für
Einsätze nach Abs. 1 im Falle
a) einer vorsätzlichen Verursachung von
Gefahren oder Schäden,
b) einer vorsätzlichen grundlosen
Alarmierung der Feuerwehr,
c) eines Fehlalarms einer
Brandmeldeanlage,
d) bei bestehender
Gefährdungshaftpflichtversicherung,
e) einer gegenwärtigen Gefahr, die durch
den Betrieb eines Kraft-, Luft-,
Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
f) für aufgewendete Sonderlöschmittel bei
Bränden in Gewerbe- und
Industriebetrieben.
§
2
(1) Gebühren- oder kostenpflichtig sind die
Auftraggebenden oder die Personen, deren Verpflichtungen oder Interessen durch
die Leistungen wahrgenommen werden.
(2) Mehrere Gebühren- oder Kostenpflichtige
haften gesamtschuldnerisch.
§
3
Bemessungsgrundlage
Bei der Berechnung der Gebühren oder
des Kostenersatzes wird die Dauer der Inanspruchnahme des Personals, der Fahrzeuge
und Gerätschaften nach den Sätzen in der Anlage 1 zugrundegelegt.
Für eine angefangene Stunde wird der
volle Stundensatz zugrundegelegt.
Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser
Satzung.
§
4
Entstehung
der Gebühren- und Kostenerstattungspflicht
(1) Die Gebühren- und Kostenerstattungspflicht entsteht nach der Auftragserteilung, sobald Personen, Fahrzeuge bzw. Gerätschaften das Feuerwehrgerätehaus verlassen haben.
(2) Die Gebühren- und
Kostenerstattungspflicht entsteht ebenso, sollte die Leistung aus Gründen, die
die Freiwillige Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht mehr erforderlich sein.
(3) Gebühren- bzw. kostenpflichtige
Einsätze können von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe
der voraussichtlich entstehenden Gebühren oder Kosten abhängig gemacht werden.
§
5
Fälligkeit
(1) Gebühren und Kostenersatz werden mit
Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides fällig.
§
6
Haftung
für Schäden
(1) Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Feuerwehreinsatz entstehen, haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden,
die durch die Inanspruchnahme von Fahrzeugen oder Gerätschaften entstehen, die
von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nicht selbst bedient werden.
§ 7
Härtefälle
Gebühren
oder Kostenforderungen nach dieser Satzung können auf Antrag der Gebühren- und
Kostenpflichtiger ganz oder teilweise erlassen werden, soweit die Erhebung nach
Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund
gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.
Die
Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 8
Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) Zur Ermittlung der Gebühren- und
Kostenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren bzw. Kosten nach dieser
Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen
Daten gem. § 13 Abs. 3 in Verbindung
mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Soweit für
die Gebühren- bzw. Kostenveranlagung erforderlich, dürfen auch weitere bei der Polizei, Verkehrs-
oder Sonderordnungsbehörden und Straßenbaulastträgern vorhandene
personenbezogene Daten und Daten über Kraftfahrzeuge bzw. andere Fahrzeuge und
Wasserfahrzeuge erhoben werden.
(3) Diese Daten dürfen von der
datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebühren- und Kostenerhebung nach
dieser Satzung weiterverwendet werden.
§
9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung
für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lägerdorf vom 18.06.1992 außer
Kraft.
Lägerdorf, den 19. Dezember 2002
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Dörnte Bürgermeister |
Anlage
1 zur Gebührensatzung
Gebührentabelle
lfd. Nr. Gebühren
/ Kostenersatzstelle Gebühr
in EUR /
Stundensatz
1.
Personaleinsatz
a) Einsatz pro Mitglied der Freiwilligen
Feuerwehr 39,00
EUR
b) Einsatz pro Mitglied der Freiwilligen
Feuerwehr
als Sicherheitswache 39,00
EUR
2.
Einsatz
von Fahrzeugen
a) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und
andere
handelsübliche Fahrzeuge
bis 5,0 t 15,00
EUR
bis 10,0 t 20,00
EUR
über
10,0 t 25,00
EUR
b) Spezialfahrzeuge einschl.
Ausrüstung
bis
6,0 t 75,00
EUR
bis
9,5 t 100,00
EUR
über 9,5 t 150,00
EUR
3.
Geräte
und Ausrüstungsgegenstände
soweit
nicht nach Ziffer 2b abzurechnen
a) Stromerzeuger / Notstromaggregat 25,00 EUR
b) Tragkraftspritze 55,00 EUR
c) Tauchpumpe 25,00 EUR
d) Atemschutzgerät mit Maske 30,00 EUR
e) Leiter ( Schiebe-, Steck-, Klapp-, oder
Ausstellleiter
) 20,00
EUR
f) Gebläse 15,00
EUR
g) Rettungsschere 35,00 EUR
h) Motorsäge 15,00 EUR
i) Standrohr mit Schlüssel 2,50 EUR
Allgemeine Hinweise und Anmerkungen:
Werden Fahrzeuge nach Ziffer 2 länger als 3 Stunden eingesetzt, so werden für die Zeit über 3 Stunden 60 % des Stundensatzes pro angefangene Stunde zugrundgelegt.