geändert
durch Beschluss vom 15.02.2006 (§ 9 Abs. 1)
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Lägerdorf hat sich durch Beschluss vom 20. Dezember 1990 aufgrund des § 34 Abs. 2 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung
vom 2. April 1990 folgende Geschäftsordnung gegeben:
Vorbemerkung:
Die
in dieser Geschäftsordnung in männlicher Sprachform genannten Personen gelten
auch in weiblicher Form.
I. Abschnitt
§ 1
Der
Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung.
Er hat ihre Würde und ihre Rechte zu wahren sowie ihre Arbeit zu fördern. In
den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er
repräsentiert die Gemeindevertretung bei öffentlichen Anlässen. Der Vorsitzende
hat diese Aufgabe gerecht und unparteiisch wahrzunehmen.
§ 2
(1) Die Fraktionen teilen zu
Beginn der konstituierenden Sitzung dem Vorsitzenden die Namen der
Fraktionsmitgliedern, des Fraktionsvorsitzenden und der stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden schriftlich oder zu Protokoll mit. Der
Fraktionsvorsitzende gibt die Erklärung für die Fraktion ab.
(2) Änderungen in der Zusammensetzung
und Leitung der Fraktion sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 3
(1) Sofern dies für die
Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, haben die Mitglieder der
Gemeindevertretung und der Ausschüsse dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung
ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb
eines Monats nach der konstituierenden Sitzung mitzuteilen.
Ob der Beruf oder die vergütete oder ehrenamtliche
Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, entscheiden die
Mitglieder der Gemeindevertretung in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem
Ermessen.
Im Laufe der Wahlperiode eintretende Veränderungen sind unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Für nachrückende
Gemeindevertreter oder Ausschussmitglieder gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass
die Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats mitzuteilen sind.
(3) Der Vorsitzende gibt die
Angaben in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung bekannt.
§ 4
(1) Die Tagesordnung muss
über die anstehenden Verhandlungspunkte hinreichend Aufschluss geben.
Verhandlungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden sollen,
sind in der Tagesordnung unter einer allgemeinen Bezeichnung aufzuführen.
Soweit Verhandlungspunkte nach § 8 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt werden sollen, ist darauf in der Tagesordnung hinzuweisen.
(2) Die Erweiterung der
Tagesordnung um dringende Angelegenheiten ist nur ausnahmsweise zulässig, und
zwar dann, wenn ein Hinausschieben der Sache abträglich oder die
Hinausschiebung mit finanziellen Einbußen verbunden ist.
Vor der Behandlung des ersten Tagesordnungspunktes gibt der Vorsitzende den Antrag bekannt. Er erteilt dem Antragssteller vor der Abstimmung über den Dringlichkeitsantrag das Wort zu einer kurzen, längstens 5 Minuten dauernden Begründung.
Wird die Dringlichkeit anerkannt, so gilt die
Angelegenheit als ein auf die Tagesordnung gesetzter ordentlicher
Beratungsgegenstand.
(3) Eine Angelegenheit kann vor der Beratung durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden.
(4) Die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.
(5) Entwürfe von Satzungen
und Verordnungen sowie Vorlagen größeren Umfanges sollen der Einladung zur
Sitzung beigefügt werden.
(6) Die Presse ist zu allen
öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuladen.
§ 5
(1) Anträge der
Gemeindevertreter und der Fraktionen werden auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung der Gemeindevertretung genommen, wenn sie spätestens 10 Tage vorher bei
dem Vorsitzenden vorliegen.
Die Anträge sind schriftlich in kurzer klarer
Form abzufassen und zu begründen. Anträge, die Ausgaben verursachen oder
vorgesehene Einnahmen mindern, müssen zugleich Deckungsvorschläge enthalten.
Dies gilt auch für Vorlagen.
(2) Auf Antrag eines Drittels
ihrer Mitglieder kann die Gemeindevertretung einen Beschluss aufheben. Ist ein
solcher Antrag bereits einmal abgelehnt worden, so darf er während der auf die
Ablehnung folgenden 6 Monate nicht erneuert werden; es sei denn, dass sich nach
Auffassung der Gemeindevertretung wesentlich neue Gesichtspunkte ergeben haben
oder die Aufhebung von dem Vorsitzenden vorgeschlagen wird.
§ 6
(1) Die Gemeindevertretung
hat das Recht, von dem Bürgermeister über wichtige Gemeindeangelegenheiten
Auskunft zu verlangen. Anfragen sind schriftlich kurz und sachlich abzufassen
und an den Bürgermeister zu richten.
(2) Die Anfragen müssen in
der nächstfolgenden Sitzung mündlich beantwortet werden.
(3) Anfragen zu Vorlagen
sollen dem Bürgermeister und Anfragen zu Anträgen dem Antragssteller
rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt werden, so dass sie in der Sitzung
beantwortet werden können.
§ 7
Wer
aus wichtigem Grund an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder eine Sitzung
vorzeitig verlassen will, hat das dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.
§ 8
Öffentlichkeit
der Sitzungen,
(1) Sitzungen der
Gemeindevertretung sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist
unter den Voraussetzungen des § 35 GO im Einzelfall auszuschließen.
Sie ist in folgenden Fällen allgemein
ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses der
Gemeindevertretung bedarf:
a) Personalangelegenheiten
b) Erlass, Stundung und
Niederschlagung von Forderungen
c) Rechtsgeschäfte mit
Privatpersonen oder Unternehmen, wenn deren persönliche oder wirtschaftliche
Verhältnisse in die Beratung mit einbezogen werden.
§ 9
(1)
Zu Beginn jeder Sitzung der Gemeindevertretung findet eine Einwohnerfragestunde
statt.
In der Einwohnerfragestunde können Fragen zu
Beratungsgegenständen oder zu anderen Selbstverwaltungsangelegenheiten gestellt
und Vorschläge und Anregungen unterbreitet werden. Zu Tagesordnungspunkten, die
in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, sind Fragen unzulässig. (Fassung aufgrund des Beschlusses vom 15.02.2006)
(2) Die Fragen, Vorschläge
und Anregungen sind sachlich und möglichst kurz vorzutagen und müssen eine
kurze Beantwortung ermöglichen.
(3) Die Fragen, Vorschläge
und Anregungen sollen mündlich vorgetragen werden. Sie werden mündlich
beantwortet. In der Sitzung nicht beantwortete Fragen sollen spätestens in der
folgenden Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden.
(4) Die Fragen werden
entweder durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder durch den
jeweiligen Ausschussvorsitzenden beantwortet. Die Antworten können durch
Mitglieder der Gemeindevertretung und durch den Bürgermeister ergänzt werden.
§ 10
(1) Der Bürgermeister hat die
Gemeindevertretung in ihren Sitzungen unter Punkt „Mitteilungen“ über alle wichtigen
Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.
(2) Allen Gemeindevertretern
sind von jeder Sitzung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse Ablichtungen
der Niederschriften zuzuleiten.
§ 11
Die
Sitzungen der Gemeindevertretung sind in der Regel in folgender Reihenfolge
durchzuführen:
1. Eröffnung der Sitzung,
Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der
Beschlussfähigkeit
2. Anträge zur Tagesordnung
3. Beschussfassung über
eventuelle Einwendungen gegen die Niederschriften der letzten Sitzungen
4. Einwohnerfragestunde
5. Abwicklung der
Tagesordnung
6. Persönliche Erklärungen,
die nicht unter § 12 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung fallen. Sie sind dem
Vorsitzenden vorher schriftlich mitzuteilen.
7. Mitteilungen und Anfragen
8. Schließung der Sitzung
§ 12
(1) Nach Eröffnung der
Beratung erteilt der Vorsitzende bei Tagesordnungspunkten, die in
Ausschusssitzungen beraten wurden, dem Ausschussvorsitzenden, bei Anträgen dem
Antragsteller das Wort.
Besteht eine Vorlage aus mehreren Teilen (z. B.
Haushaltsplan, Stellenplan usw.), so kann über jeden Teil der Vorlage einzeln
beraten werden.
(2) Gemeindevertreter,
Verwaltungsvertreter und Sachverständige, die zur Sache sprechen wollen, haben
sich bei dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(3) Der Vorsitzende erteilt
das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung
der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
(4) Das Wort zur
Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der
Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein
Sprecher unterbrochen werden.
(5) Das Wort zur persönlichen
Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche
Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche
Angriffe, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgten, abwehren. Die
Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten.
(6) Der Vorsitzende darf in
Wahrnehmung seiner Befugnisse einen Sprecher unterbrechen.
§ 13
Ablauf der Abstimmung
(1) Es wird offen durch
Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu
verlesen. Der Vorsitzende stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen,
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so
muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt
werden.
(2) Namentlich ist
abzustimmen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung
es vor Beginn der Abstimmung verlangt. Die namentliche Abstimmung erfolgt nach
Aufruf der Namen.
(3) Liegen zu dem
Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der
die Gemeinde am weitestgehenden bindet. Bei Anträgen mit finanziellen
Auswirkungen hat der den Vorrang, der eine größere finanzielle Belastung der
Gemeinde bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende.
(4) Wird bei einer aus
mehreren Teilen bestehenden Vorlage über Teile selbstständig beraten, so soll
zunächst über die Teile selbstständig abgestimmt werden (Einzelabstimmung).
Werden einzelne Teile abgelehnt oder verändert angenommen, so ist auch über die
Vorlage insgesamt abzustimmen (Schlussabstimmung).
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Der Vorsitzende kann die
Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder
oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen. Die Unterbrechung soll
nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2) Die Gemeindevertretung
kann die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuss
übertragen (Beschluss über Verweisungsantrag) oder die Beratung über einzelne
Punkte der Tagesordnung vertagen (Beschluss über Vertagungsantrag).
Vertagungsanträge gehen bei der Abstimmung Verweisungsanträgen vor. Diese
wiederum haben bei der Abstimmung Vorrang vor Sachanträgen.
(3) Über Anträge auf Schluss
der Beratung (Schlussantrag) ist sofort abzustimmen. Schlussanträge gehen bei
der Abstimmung den Anträgen zu Abs. 2 vor. Wird dem Antrag auf Schluss der
Beratung stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden
Wortmeldungen noch zuzulassen. Über die beratende Angelegenheit ist alsdann zu
beschließen.
§ 15
Wahlen
(1) Zur Wahl durch
Stimmzettel oder durch Los bildet die Gemeindevertretung einen Wahlausschuss,
der aus drei Gemeindevertretern besteht. Der Ausschuss bereitet die Wahl und
die Losziehung vor und unterstützt den Vorsitzenden bei der Durchführung. Der
Vorsitzende gibt das Ergebnis der Wahl oder der Losziehung bekannt.
(2) Für die Stimmzettel und
Lose sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die vorbereiteten Stimmzettel
müssen die Namen der vorgeschlagenen Bewerber oder der Wahlvorschläge der
Fraktionen enthalten. Die Stimmabgabe ist durch Ankreuzen des gewünschten Kandidaten oder Wahlvorschlages
vorzunehmen. Hierbei ist das gleiche Schreibgerät zu verwenden. Die Stimmzettel
sind nach der Kennzeichnung zu falten.
Weitere Beschriftungen oder Bezeichnungen des
Stimmzettels macht die betreffende Stimmabgabe ungültig. Nicht gekennzeichnete
Stimmzettel zählen als Stimmenthaltung.
§ 16
Ordnung in den Sitzungen
(1) Der Vorsitzende kann
Sprecher, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.
Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung
dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihm der Vorsitzende das Wort
entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht
mehr erteilen. Nach dem zweiten Ruf zur Sache hat der Vorsitzende au diese
Folgen hinzuweisen.
(2) Sitzungsteilnehmer, die
die Ordnung verletzen, ruft der Vorsitzende unter Nennung des Namens „zur
Ordnung“.
(3) Der Vorsitzende kann
Zuhörer, die trotz Verwarnung in störender Weise Zeichen des Beifalls oder
Missfallens geben, auffordern, den Sitzungssaal zu verlassen.
Sitzungsniederschriften
§ 17
Protokollführung
(1) Die Protokollführung wird
von einem Bediensteten der Verwaltung wahrgenommen.
(2) Der Protokollführer
fertigt von jeder Sitzung eine Niederschrift an. Er unterstützt den
Vorsitzenden in der Verhandlungsführung.
§ 18
Inhalt der Sitzungsniederschrift
Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende
der Sitzung,
b) Namen der anwesenden und
fehlenden Gemeindevertreter,
c) Namen der anwesenden
Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste,
d) Feststellung der
Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
e) Feststellung der
Beschlussfähigkeit,
f)
Eingaben
und Anfragen,
g) die Tagesordnung,
h) den Wortlaut der Anträge
mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen,
i)
Namen
der gem. § 22 GO ausgeschlossenen Gemeindevertreter,
j)
sonstige
wesentliche Inhalte der Sitzung,
k) Ausschluss und
Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
§ 19
Ausschüsse
(1) Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß mit folgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen auch für die von der Gemeindevertretung zu wählenden Ausschüsse:
a) Die Ausschüsse werden von
den Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Bürgermeister einberufen. Den
Ausschussvorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Leitung der
Ausschusssitzungen.
b) Den Gemeindevertretern,
die nicht Mitglied des Ausschusses sind, ist eine Abschrift von jeder Einladung
zu den Ausschusssitzungen zu übersenden.
c) Der Bürgermeister hat die
Ausschüsse rechtzeitig zu verständigen, wenn die Angelegenheit eines
Ausschusses auch das Aufgabengebiet eines anderen Ausschusses berührt. Die
Ausschüsse können derartige Angelegenheiten gemeinsam beraten und beschließen.
d) Die Niederschriften der
Ausschusssitzungen sind den Ausschussmitgliedern und den übrigen Mitgliedern
der Gemeindevertretung zuzusenden.
e) § 8 gilt nicht für
Ausschüsse, die aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung generell
nichtöffentlich tagen. § 2 gilt nicht für Ausschüsse.
(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, benachrichtigt es den 1. Stellvertreter seiner Fraktion.
Falls auch der 1. Stellvertreter verhindert ist
oder die Vertretung für ein anderes Ausschussmitglied bereits übernommen hat,
benachrichtigt das verhinderte Ausschussmitglied den 2. Stellvertreter. Damit
gelten die stellvertretenden Mitglieder als ordnungsgemäß eingeladen.
Die Stellvertreter erhalten regelmäßig die
Einladung, die Vorlagen und Protokolle durch die Gemeindeverwaltung zu Kenntnis
übersandt.
(3) Auf öffentliche
Ausschusssitzungen ist im Lägerdorfer Anzeiger sowie durch Aushang der
Einladung im Mitteilungskasten der Gemeinde hinzuweisen.
(4) Alle Angelegenheiten
sollen zunächst in den zuständigen Ausschüssen behandelt werden, bevor die
Gemeindevertretung über sei beschließt. Das gilt vor allem für Angelegenheit
mit finanziellen Auswirkungen.
Schlussvorschriften
§ 20
Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall
Entstehen während einer Sitzung der Gemeindevertretung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, entscheidet die Gemeindevertretung darüber mit einfacher Mehrheit.
§ 21
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 21.12.1990 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Geschäftsordnung vom 27. Mai 1982 außer Kraft.
Lägerdorf,
den 20.12.1990 gez.
Ina-Marie Kunkelmoor