Geschäftsordnung

für die Gemeindevertretung der Gemeinde Lägerdorf

geändert durch Beschluss vom 15.02.2006 (§ 9 Abs. 1)

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lägerdorf hat sich durch Beschluss vom  20. Dezember 1990 aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung vom 2. April 1990 folgende Geschäftsordnung gegeben:

 

 

Vorbemerkung:

Die in dieser Geschäftsordnung in männlicher Sprachform genannten Personen gelten auch in weiblicher Form.

 

 

I. Abschnitt

Grundsätzliches

 

 

§ 1

Vorsitzender der Gemeindevertretung

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. Er hat ihre Würde und ihre Rechte zu wahren sowie ihre Arbeit zu fördern. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er repräsentiert die Gemeindevertretung bei öffentlichen Anlässen. Der Vorsitzende hat diese Aufgabe gerecht und unparteiisch wahrzunehmen.

 

 

§ 2

Fraktionen

(1)    Die Fraktionen teilen zu Beginn der konstituierenden Sitzung dem Vorsitzenden die Namen der Fraktionsmitgliedern, des Fraktionsvorsitzenden und der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden schriftlich oder zu Protokoll mit. Der Fraktionsvorsitzende gibt die Erklärung für die Fraktion ab.

 

(2)    Änderungen in der Zusammensetzung und Leitung der Fraktion sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

§ 3

Mitteilung über Beruf und Tätigkeiten

(1)    Sofern dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, haben die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung mitzuteilen.

Ob der Beruf oder die vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, entscheiden die Mitglieder der Gemeindevertretung in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Im Laufe der Wahlperiode  eintretende Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

 

(2)    Für nachrückende Gemeindevertreter oder Ausschussmitglieder gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats mitzuteilen sind.

 

(3)    Der Vorsitzende gibt die Angaben in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung bekannt.

 

 

 

II. Abschnitt

Vorbereitung der Sitzungen

 

§ 4

Einladung, Tagesordnung

(1)    Die Tagesordnung muss über die anstehenden Verhandlungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Verhandlungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden sollen, sind in der Tagesordnung unter einer allgemeinen Bezeichnung aufzuführen. Soweit Verhandlungspunkte nach § 8 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, ist darauf in der Tagesordnung hinzuweisen.

 

(2)    Die Erweiterung der Tagesordnung um dringende Angelegenheiten ist nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann, wenn ein Hinausschieben der Sache abträglich oder die Hinausschiebung mit finanziellen Einbußen verbunden ist.  

Vor der Behandlung des ersten Tagesordnungspunktes gibt der Vorsitzende den Antrag bekannt. Er erteilt dem Antragssteller vor der Abstimmung über den Dringlichkeitsantrag  das Wort zu einer kurzen, längstens 5 Minuten dauernden Begründung.

Wird die Dringlichkeit anerkannt, so gilt die Angelegenheit als ein auf die Tagesordnung gesetzter ordentlicher Beratungsgegenstand.

 

(3)    Eine Angelegenheit kann vor der Beratung durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden.

 

(4)    Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.

 

(5)    Entwürfe von Satzungen und Verordnungen sowie Vorlagen größeren Umfanges sollen der Einladung zur Sitzung beigefügt werden.

 

(6)    Die Presse ist zu allen öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

 

 

 

§ 5

Anträge und Vorlage

(1)    Anträge der Gemeindevertreter und der Fraktionen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung genommen, wenn sie spätestens 10 Tage vorher bei dem Vorsitzenden vorliegen.

Die Anträge sind schriftlich in kurzer klarer Form abzufassen und zu begründen. Anträge, die Ausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, müssen zugleich Deckungsvorschläge enthalten. Dies gilt auch für Vorlagen.

 

(2)    Auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder kann die Gemeindevertretung einen Beschluss aufheben. Ist ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt worden, so darf er während der auf die Ablehnung folgenden 6 Monate nicht erneuert werden; es sei denn, dass sich nach Auffassung der Gemeindevertretung wesentlich neue Gesichtspunkte ergeben haben oder die Aufhebung von dem Vorsitzenden vorgeschlagen wird.

 

 

§ 6

Anfragen

(1)     Die Gemeindevertretung hat das Recht, von dem Bürgermeister über wichtige Gemeindeangelegenheiten Auskunft zu verlangen. Anfragen sind schriftlich kurz und sachlich abzufassen und an den Bürgermeister zu richten.

 

(2)     Die Anfragen müssen in der nächstfolgenden Sitzung mündlich beantwortet werden.

 

(3)     Anfragen zu Vorlagen sollen dem Bürgermeister und Anfragen zu Anträgen dem Antragssteller rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt werden, so dass sie in der Sitzung beantwortet werden können.

 

 

§ 7

Mitteilung der Nichtteilnahme

Wer aus wichtigem Grund an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder eine Sitzung vorzeitig verlassen will, hat das dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.

 

 

 

III. Abschnitt

Durchführung der Sitzungen

 

 

§ 8

Öffentlichkeit der Sitzungen,

Ausschluss der Öffentlichkeit

(1)    Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich öffentlich.

 

(2)    Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 35 GO im Einzelfall auszuschließen.

Sie ist in folgenden Fällen allgemein ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses der Gemeindevertretung bedarf:

 

a)      Personalangelegenheiten

b)      Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen

c)      Rechtsgeschäfte mit Privatpersonen oder Unternehmen, wenn deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung mit einbezogen werden.

 

 

 

§ 9

Einwohnerfragestunde

(1) Zu Beginn jeder Sitzung der Gemeindevertretung findet eine Einwohnerfragestunde statt.

In der Einwohnerfragestunde können Fragen zu Beratungsgegenständen oder zu anderen Selbstverwaltungsangelegenheiten gestellt und Vorschläge und Anregungen unterbreitet werden. Zu Tagesordnungspunkten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, sind Fragen unzulässig. (Fassung aufgrund des Beschlusses vom 15.02.2006)


    

(2)    Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sind sachlich und möglichst kurz vorzutagen und müssen eine kurze Beantwortung ermöglichen.

 

(3)    Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen mündlich vorgetragen werden. Sie werden mündlich beantwortet. In der Sitzung nicht beantwortete Fragen sollen spätestens in der folgenden Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden.

 

(4)    Die Fragen werden entweder durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder durch den jeweiligen Ausschussvorsitzenden beantwortet. Die Antworten können durch Mitglieder der Gemeindevertretung und durch den Bürgermeister ergänzt werden.

 

 

§ 10

Unterrichtung der Gemeindevertretung

(1)    Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung in ihren Sitzungen unter Punkt „Mitteilungen“  über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.

 

(2)    Allen Gemeindevertretern sind von jeder Sitzung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse Ablichtungen der Niederschriften zuzuleiten.

 

 

 

§ 11

Sitzungsablauf

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind in der Regel in folgender Reihenfolge durchzuführen:

 

1.       Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

2.       Anträge zur Tagesordnung

3.       Beschussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschriften der letzten Sitzungen

4.       Einwohnerfragestunde

5.       Abwicklung der Tagesordnung

6.       Persönliche Erklärungen, die nicht unter § 12 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung fallen. Sie sind dem Vorsitzenden vorher schriftlich mitzuteilen.

7.       Mitteilungen und Anfragen

8.       Schließung der Sitzung

 

 

§ 12

Worterteilung, Beratung

(1)    Nach Eröffnung der Beratung erteilt der Vorsitzende bei Tagesordnungspunkten, die in Ausschusssitzungen beraten wurden, dem Ausschussvorsitzenden, bei Anträgen dem Antragsteller das Wort.

Besteht eine Vorlage aus mehreren Teilen (z. B. Haushaltsplan, Stellenplan usw.), so kann über jeden Teil der Vorlage einzeln beraten werden.

 

(2)    Gemeindevertreter, Verwaltungsvertreter und Sachverständige, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu melden.

 

(3)    Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

 

(4)    Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

 

(5)    Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgten, abwehren. Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten.

 

(6)    Der Vorsitzende darf in Wahrnehmung seiner Befugnisse einen Sprecher unterbrechen.

 

 

§ 13

Ablauf der Abstimmung

(1)    Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Vorsitzende stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen,

b) den Antrag ablehnen oder

c) sich der Stimme enthalten.

Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

(2)    Namentlich ist abzustimmen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung es vor Beginn der Abstimmung verlangt. Die namentliche Abstimmung erfolgt nach Aufruf der Namen.

 

(3)    Liegen zu dem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der die Gemeinde am weitestgehenden bindet. Bei Anträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der eine größere finanzielle Belastung der Gemeinde bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende.

 

(4)    Wird bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Vorlage über Teile selbstständig beraten, so soll zunächst über die Teile selbstständig abgestimmt werden (Einzelabstimmung). Werden einzelne Teile abgelehnt oder verändert angenommen, so ist auch über die Vorlage insgesamt abzustimmen (Schlussabstimmung).

 

 

§ 14

Anträge zur Geschäftsordnung

(1)    Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

 

(2)    Die Gemeindevertretung kann die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuss übertragen (Beschluss über Verweisungsantrag) oder die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen (Beschluss über Vertagungsantrag). Vertagungsanträge gehen bei der Abstimmung Verweisungsanträgen vor. Diese wiederum haben bei der Abstimmung Vorrang vor Sachanträgen.

 

(3)    Über Anträge auf Schluss der Beratung (Schlussantrag) ist sofort abzustimmen. Schlussanträge gehen bei der Abstimmung den Anträgen zu Abs. 2 vor. Wird dem Antrag auf Schluss der Beratung stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen. Über die beratende Angelegenheit ist alsdann zu beschließen.

 

 

§ 15

Wahlen

(1)    Zur Wahl durch Stimmzettel oder durch Los bildet die Gemeindevertretung einen Wahlausschuss, der aus drei Gemeindevertretern besteht. Der Ausschuss bereitet die Wahl und die Losziehung vor und unterstützt den Vorsitzenden bei der Durchführung. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Wahl oder der Losziehung bekannt.

 

(2)    Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die vorbereiteten Stimmzettel müssen die Namen der vorgeschlagenen Bewerber oder der Wahlvorschläge der Fraktionen enthalten. Die Stimmabgabe ist durch Ankreuzen  des gewünschten Kandidaten oder Wahlvorschlages vorzunehmen. Hierbei ist das gleiche Schreibgerät zu verwenden. Die Stimmzettel sind nach der Kennzeichnung zu falten.

Weitere Beschriftungen oder Bezeichnungen des Stimmzettels macht die betreffende Stimmabgabe ungültig. Nicht gekennzeichnete Stimmzettel zählen als Stimmenthaltung.

 

 

§ 16

Ordnung in den Sitzungen

(1)    Der Vorsitzende kann Sprecher, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.

Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht mehr erteilen. Nach dem zweiten Ruf zur Sache hat der Vorsitzende au diese Folgen hinzuweisen.

 

(2)    Sitzungsteilnehmer, die die Ordnung verletzen, ruft der Vorsitzende unter Nennung des Namens „zur Ordnung“.

 

(3)    Der Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung in störender Weise Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben, auffordern, den Sitzungssaal zu verlassen.

 

 

IV. Abschnitt

Sitzungsniederschriften

 

§ 17

Protokollführung

(1)    Die Protokollführung wird von einem Bediensteten der Verwaltung wahrgenommen.

 

(2)    Der Protokollführer fertigt von jeder Sitzung eine Niederschrift an. Er unterstützt den Vorsitzenden in der Verhandlungsführung.

 

 

§ 18

Inhalt der Sitzungsniederschrift

Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

a)      Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b)      Namen der anwesenden und fehlenden Gemeindevertreter,

c)      Namen der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste,

d)      Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,

e)      Feststellung der Beschlussfähigkeit,

f)        Eingaben und Anfragen,

g)      die Tagesordnung,

h)      den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen,

i)         Namen der gem. § 22 GO ausgeschlossenen Gemeindevertreter,

j)         sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung,

k)       Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

 

 

 

V. Abschnitt

 

§ 19

Ausschüsse

(1)    Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß mit folgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen auch für die von der Gemeindevertretung zu wählenden Ausschüsse:

 

a)      Die Ausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Bürgermeister einberufen. Den Ausschussvorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Leitung der Ausschusssitzungen.

 

b)      Den Gemeindevertretern, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, ist eine Abschrift von jeder Einladung zu den Ausschusssitzungen zu übersenden.

 

c)      Der Bürgermeister hat die Ausschüsse rechtzeitig zu verständigen, wenn die Angelegenheit eines Ausschusses auch das Aufgabengebiet eines anderen Ausschusses berührt. Die Ausschüsse können derartige Angelegenheiten gemeinsam beraten und beschließen.

 

d)      Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind den Ausschussmitgliedern und den übrigen Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzusenden.

 

e)      § 8 gilt nicht für Ausschüsse, die aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung generell nichtöffentlich tagen. § 2 gilt nicht für Ausschüsse.

 

(2)    Ist ein Ausschussmitglied verhindert, benachrichtigt es den 1. Stellvertreter seiner Fraktion.

Falls auch der 1. Stellvertreter verhindert ist oder die Vertretung für ein anderes Ausschussmitglied bereits übernommen hat, benachrichtigt das verhinderte Ausschussmitglied den 2. Stellvertreter. Damit gelten die stellvertretenden Mitglieder als ordnungsgemäß eingeladen.

Die Stellvertreter erhalten regelmäßig die Einladung, die Vorlagen und Protokolle durch die Gemeindeverwaltung zu Kenntnis übersandt.

 

(3)    Auf öffentliche Ausschusssitzungen ist im Lägerdorfer Anzeiger sowie durch Aushang der Einladung im Mitteilungskasten der Gemeinde hinzuweisen.

 

(4)    Alle Angelegenheiten sollen zunächst in den zuständigen Ausschüssen behandelt werden, bevor die Gemeindevertretung über sei beschließt. Das gilt vor allem für Angelegenheit mit finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

 

VI. Abschnitt

Schlussvorschriften

 

§ 20

Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

Entstehen während einer Sitzung der Gemeindevertretung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, entscheidet die Gemeindevertretung darüber mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 21

Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 21.12.1990 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 27. Mai 1982 außer Kraft.

 

 

 

 

Lägerdorf, den 20.12.1990                                                     gez. Ina-Marie Kunkelmoor