Satzung

über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter

der Gemeinde Lägerdorf

 

in der Fassung vom 19.02.01

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1990 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.1994 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 304) und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der Fassung vom 13.11.1990 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 5461), geändert durch Gesetz vom 08.01.1994 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 124) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.1995 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.1995 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 147) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 01. Februar 2001 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Abgabe

 

(1)   Zur Deckung der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 1 AG-AbwG zu entrichtenden Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser von ihrem Grundstück unmittelbar in ein Gewässer in den Untergrund einleiten (Kleineinleitungen), erhebt die Gemeinde Lägerdorf eine Abgabe. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

 

(2)   Eine Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird.

 

(3)   Die Einleitung ist abgabefrei, wenn das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

 

 

§ 2

Abgabemaßstab und Abgabesatz

 

(1)   Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner der am 31.03. des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner berechnet.

 

(2)   Die Abgabe beträgt je Einwohner gem. Abs. 1 die von der Gemeinde anstelle der Kleineinleiter gezahlte Abwasserabgabe.

 

 

§ 3

Veranlagungszeitraum, Beginn und Beendigung der Abgabepflicht

 

(1)   Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(2)   Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.

 

(3)   Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

 

 

§ 4

Abgabeschuldner

 

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers abgabepflichtig. Die Wohnungs- und  Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Abgaben. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

 

 

§ 5

Heranziehung und Fälligkeit

 

(1)   Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

 

(2)   Die Abgabe ist jeweils am 1. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Kann bis zum 10. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, wird eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt; Satz 1 gilt entsprechend.

 

 

§ 6

Pflichten des Abgabepflichtigen

 

Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

Datenverarbeitung

 

(1)   Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach dem Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

(2)   Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 28 Baugesetzbuch (BauGB) und  § 3 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaues im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften – WoBauErlG – bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Kämmereiabteilung der Gemeinde Lägerdorf geführten grundstücksbezogenen Dateien, aus der bei der Bauabteilung der Gemeinde Lägerdorf vorhandenen Liegenschaftsdatei, aus Meldedateien des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Lägerdorf und den bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und bei der Gemeinde Lägerdorf geführten Bauakten zulässig:

 

Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigte, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern, Baulastenverzeichnisse, Grunddienstbarkeiten, Grundstücksgröße, gemeldete Einwohner.

 

(3)   Soweit zur Veranlagung zu den Abgaben nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

 

(4)   Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverwendet werden.

 

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt (§ 6).

 

(2)   Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Deutsche Mark/bis zu 2557 Euro geahndet werden.

 

 

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Lägerdorf über die Abwälzung der Abwasserabgaben auf Kleineinleiter der Gemeinde Lägerdorf v. 01.01.1982 und die Nachtragssatzungen v. 01.01.90, 01.01.94, 01.01.95 außer Kraft.

 

 

 

Lägerdorf, 19.02.2001                                                       Gemeinde Lägerdorf                                                                                                            Der Bürgermeister

                                                                                                    gez. Dörnte