Satzung

über die Straßenreinigung in der Gemeinde Lägerdorf

 

In Kraft seit 07.01.2003

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 01.04.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 321), des  § 45 des Straßen- und Wegegesetztes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 413) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom
16. Dezember 2002 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Reinigungspflicht

 

(1)   Alle öffentlichen Straßen (§§ 2 und 57 Straßen- und Wegegesetz sowie § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind zu reinigen. Die Reinigungspflicht für die im Anhang (Artikel 1) zu dieser Satzung aufgeführten Straßen obliegt in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke dem jeweiligen Eigentümer. Der Anhang ist Teil dieser Satzung

 

(2)   Die Reinigungspflicht für die Straßen umfasst die Reinigung nachfolgender Straßenteile:

  1. die Gehwege
  2. die Radwege
  3. die Rinnsteine
  4. die Ablaufrinnen
  5. die direkt am Grundstück angrenzenden unbepflanzten und bepflanzten Streifen und Beete
  6. die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge eingerichteten Flächen

 

Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Geh- und Radwege nach § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung.

Ist ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen der Fußgänger entsprechender Streifen der Fahrbahn. Dieses gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist.

 

Einschränkungen oder Abweichungen dieses Reinigungsumfanges ergeben sich aus dem Anhang  (Artikel 2 und 3) zu dieser Satzung.

 

(3)   Fußwege (öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete,  § 127 Abs. 2 Ziff. 2 Baugesetzbuch) unterliegen nicht der Reinigungspflicht.

 

(4)   Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

  1. den Erbbauberechtigten,
  2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
  3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

 

(5)   Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

 

 

 

§ 2

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1)   Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 1 Abs. 1 und 2  genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs, Laub, Wildkraut und Gras. Herbizide dürfen nicht verwendet werden.

 

(2)   Die Reinigung hat nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Wochen, zu erfolgen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

 

§ 3

Winterdienst

 

(1)   Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege.

 

(2)   Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen sollte grundsätzlich unterbleiben; ihre Verwendung ist nur erlaubt,

a)     in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b)     an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht angelagert werden.

 

(3)   In der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind an darauf folgenden Werktagen bis 8.00 Uhr, an darauf folgenden Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

 

(4)   Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf der Fahrbahn so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

 

 

§ 4

Außergewöhnliche Verunreinigung

 

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gem. § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit dies im zumutbar ist.

 

 

§ 5

Grundstücksbegriff

 

(1)   Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

 

(2)   Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

 

 

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gelten § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
  2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt

 

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Abs.1 mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.

 

 

§ 7

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1)   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde Lägerdorf berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,

  1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer  des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
  2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
  3. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetztes nicht entgegensteht;
  4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
  5. Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den  jeweils zu reinigenden Grundstücken;
  6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.

 

(2)   Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.1981 außer Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

Lägerdorf, den 19. Dezember 2002

 

Dörnte

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang

gem. §  1 und  2  i.V.m.  § 3 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lägerdorf

 vom 19. Dezember 2002

 

Artikel 1 (Straßenverzeichnis)

Für die nachstehenden Straßen wird die Reinigung sowie der Winterdienst gem. §§ 1, 2 und 3  in vollem Umfang auferlegt:

 

Alte Schulstraße

Am Jahnplatz

Am Moore

Am Ringofen

Am Walde

Bergstraße

Berliner Straße

Bockskoppel

Breitenburger Straße

Dorfstraße

Eichendorffstraße

Fehrsweg

Gärtnerstraße

Goethestraße

Grüner Weg

Heidestraße

Käthnerstraße

Klaus-Groth-Straße

Königsberger Straße

Lessingstraße

Liliencronstraße

Mittelweg

Möhlenkamp

Moorburg

I.                     Moorwiese

II.                   Moorwiese

Mühlenstraße

Münsterdorfer Straße

Norderstraße

Osterstraße

Rethwischer Straße

Rosenstraße

Sandweg

Schillerstraße

Schinkel

Steinkamp

Stettiner Straße

Stiftstraße

Uhlandstraße

Unter den Linden

Wiesenweg

Wilhelmstraße

Zander´sche Koppel

 

Artikel 2 (Abweichungen / Einschränkungen)

 

Für die nachstehenden Straßen werden die Reinigung sowie der Winterdienst abweichend von § 1 Abs. 2 bzw. § 3 folgendermaßen auferlegt:

 

Die Reinigung hat der jeweilige Eigentümer in der Frontlänge seines anliegenden Grundstückes

a)     bei beidseitiger Bebauung bis zur Straßenmitte und

b)     bei einseitiger Bebauung auf der gesamten Straßenfläche

vorzunehmen.

Der Winterdienst umfasst einen ausreichend breiten Streifen für Fußgänger.

 

 

Agnes-Miegel-Straße

Birkenweg

Hermann-Löns-Straße

Grüner Weg/ Bereiche, in denen kein Fußweg gegeben ist

Kastanienweg

Rotdornweg

Sandkuhle

Theodor-Strom-Straße

Westerweg

Stichwege der Zander’schen Koppel

Stichweg von der Rosenstraße zu Rosenstraße Hausnr. 19 b

 

 

Artikel 3 (Ausnahmen)

 

Von der Verpflichtung zur Reinigung und zum Winterdienst sind folgende Parkplatzflächen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 6) ausgenommen:

 

Am Ringofen/Ecke Grüner Weg

Dorfstraße/Ecke Rethwischer Straße

Dorfstraße, zwischen Bahnübergang und Einmündung Dägelinger Straße

Breitenburger Straße (Haus am Kamp)

Rosenstraße, zwischen Hausnr. 24 und 26

Schillerstraße/Ecke Goethestraße

Schillerstraße, Kinderspielplatz

Unter den Linden/Ecke Grüner Weg

Wiesenweg/Ende Gärtnerstraße

Ende Schillerstraße / Ecke Klaus-Groth-Straße / vor Haus Nr. 22-24

Zander´sche Koppel / angrenzend Haus Nr. 3 und 4

Zander´sche Koppel / Wendehammer