Entschädigungssatzung
der Gemeinde Moordiek
(Kreis Steinburg)
Aufgrund
der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in
Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen
Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO)
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.08.2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Bürgermeisterin/Bürgermeister
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der
Entschädigungsverordnung.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält
neben der Aufwandsentschädigung folgende monatliche Pauschalen:
1. Telefonkostenpauschale
für die dienstliche Nutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung in
Höhe von 10,00 €.
2. Dienstzimmerpauschale
bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche
Zwecke in Höhe von 10,00 €.
(3) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine
entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von
der Dauer der Vertretung abhängt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an
dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel
der monatlichen Aufwandsent-schädigung der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die
Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 2
Sitzungsgeld
(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter
erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an
Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Fraktionen und
Teilfraktionen, an sonstigen in der Hauptsatzung der Gemeinde bestimmten
Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten im Auftrage der Gemeinde ein
Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro.
(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden
Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, der Fraktionen und
Teilfraktionen sowie für sonstige Tätigkeiten im Auftrage der Gemeinde ein
Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro. Entsprechendes gilt für stellvertretende
Ausschussmitglieder, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, im
Vertretungsfall.
§ 3
Sonstige Entschädigungen
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den
nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder
die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene
Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen
Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst
entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser
zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den
Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen
selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder
die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen
Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je
Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten
Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der
Verdienstausfallentschädigung je Stunden beträgt 10,00 Euro.
(2) Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige
Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die nicht der
Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von
Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht
oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch
das Ehrenamt oder die ehren-amtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom
Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede
volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser
Entschädigung beträgt 10,00 Euro. Auf
Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(3) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den
nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer
durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit
erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert
erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst
aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1
oder eine Entschädigung nach Absatz 2 gewährt wird.
§ 4
Reise- und Fahrtkosten
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen
Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der
Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern
von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Regelungen
des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum
Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der
Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei
Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung
nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 5
Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Moordiek tritt
am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und
ist bekannt zu machen.
Moordiek, den 29.09.2003
(Dammann)
- Bürgermeister -