Entschädigungssatzung der Gemeinde Münsterdorf
(Kreis
Steinburg)
in der Fassung der
1. Änderung vom 01.03.2004 (in Kraft seit 21.08.03)
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung
für Schleswig- Holstein (GO) in Verbindung mit der Landesverordnung über
Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO)
sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der
freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung
freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 26. Juni 2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Bürgermeisterin/Bürgermeister
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 90 % des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden
auf Antrag besonders erstattet bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche
Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und
Reinigung.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält
neben der Aufwandsentschädigung für die dienstliche Benutzug einer privaten
Telekommunikationseinrichtung eine monatliche Telefonkostenpauschale in Höhe
von 35,00 €.
(3) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei
Verhinderung der Bürgermeister oder des Bürgermeisters für ihre oder seine
besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung
gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung
beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwands-entschädigung der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf
die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 2
Sitzungsgeld
(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der
Gemeindevertretung, der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, an sonstigen in
der Hauptsatzung der Gemeinde bestimmten Sitzungen sowie für sonstige
Tätigkeiten im Auftrage der Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des
Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter
erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als
Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 % des Höchstsatzes der
Entschädigungsverordnung.
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten
für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der
Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse dienen,
ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung
(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden
Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und für
sonstige Tätigkeiten im Auftrage der Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 %
des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für
stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung
sind, im Vertretungsfall.
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden
Mitglieder der Ausschüsse und stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht
Mitglied der Gemeindevertretung sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in
Höhe von 40 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
Die nicht der Gemeindevertretung
angehörenden Mitglieder der Ausschüsse und stellvertretende
Ausschussmitglieder, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, erhalten
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der
Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen
dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
§ 3
Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren
Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung zusätzlich für
jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des
Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
§ 4
Sonstige
Entschädigungen
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den
nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder
die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene
Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen
Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst
entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser
zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den
Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen
selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder
die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen
Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je
Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten
Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der
Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 40,00 €.
(2) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den
nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer
durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit
erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert
erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst
aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1
gewährt wird.
§ 5
Reise- und
Fahrtkosten
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen
Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der
Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern
von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Regelungen
des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum
Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der
Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei
Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung
nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 6
Freiwillige
Feuerwehr
(1) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer
und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine
Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Die ehrenamtlichen Gerätewartinnen und
Gerätewarte erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie für die Wartung
und Pflege der Fahrzeuge eine Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der
Entschädigungsrichtlinie.
§ 7
Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Münsterdorf
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die
vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Münsterdorf,
den 22. Juli 2003
Gemeinde Münsterdorf
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(Jaschik) Bürgermeister |