Entschädigungssatzung der Gemeinde Münsterdorf

(Kreis Steinburg)

 

in der Fassung der 1. Änderung vom 01.03.2004 (in Kraft seit 21.08.03)

 

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein (GO) in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26. Juni 2003 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Bürgermeisterin/Bürgermeister

 

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % des Höchstsatzes der Verordnung.

 

(2) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung.

 

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschädigung für die dienstliche Benutzug einer privaten Telekommunikationseinrichtung eine monatliche Telefonkostenpauschale in Höhe von 35,00 €.

 

(3) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeister oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwands-entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

 

 

§ 2

Sitzungsgeld

 

(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, an sonstigen in der Hauptsatzung der Gemeinde bestimmten Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten im Auftrage der Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

 

Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

 

Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung

 

(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und für sonstige Tätigkeiten im Auftrage der Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, im Vertretungsfall.

 

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse und stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

 

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse und stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

 

 

§ 3

Ausschussvorsitzende

 

Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung zusätzlich für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

 

 

§ 4

Sonstige Entschädigungen

 

(1) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 40,00 €.

 

(2) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird.

 

 

§ 5

Reise- und Fahrtkosten

 

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

 

 

 

 

§ 6

Freiwillige Feuerwehr

 

(1) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

(2) Die ehrenamtlichen Gerätewartinnen und Gerätewarte erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie für die Wartung und Pflege der Fahrzeuge eine Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinie.

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Münsterdorf tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Münsterdorf, den 22. Juli 2003

 

                                                                                              Gemeinde Münsterdorf

 

 

(Jaschik)

Bürgermeister