Geschäftsordnung

für die Gemeindevertretung der Gemeinde Münsterdorf

in der Fassung des Beschlusses vom 17.03.2005

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münsterdorf hat sich durch Beschluss vom 04.12.1990 aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)in der Fassung vom 2. April 1990 folgende Geschäftsordnung gegeben:

 

 

I. Abschnitt

Grundsätzliches

 

 

§ 1

Vorsitzender der Gemeindevertretung

 

Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. Sie/er hat ihre Würde und ihre Rechte zu wahren sowie ihre Arbeit zu fördern. In den Sitzungen handhabt sie/er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Sie/er repräsentiert die Gemeindevertretung bei öffentlichen Anlässen. Die/der Vorsitzende hat diese Aufgaben gerecht und unparteiisch wahrzunehmen.

 

 

§ 2

Fraktionen

 

(1)      Die Fraktionen teilen zu Beginn der konstituierenden Sitzung der/dem Vorsitzenden die Namen der Fraktionsmitglieder, der/des Fraktionsvorsitzenden und der/des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden schriftlich oder zu Protokoll mit. Die/der Fraktionsvorsitzende gibt die Erklärungen für die Fraktion ab.

 

(2)      Änderungen in der Zusammensetzung und Leitung der Fraktionen sind der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

 

§ 3

Mitteilung über Beruf und Tätigkeiten

 

(1)      Sofern dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, haben die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung mitzuteilen.

        Ob der Beruf oder die vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, entscheiden die Mitglieder der Gemeindevertretung in eigener Verantwortung nach pflichtmäßigem Ermessen.

        Im Laufe der Wahlperiode eintretende Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

 

(2)      Für nachrückende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter oder Ausschussmitglieder gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats mitzuteilen sind.

 

(3)      Die/der Vorsitzende gibt die Angaben in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung bekannt.

 

 

II. Abschnitt

Vorbereitung der Sitzungen

 

 

§ 4

Einladung, Tagesordnung

 

(1)      Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage.

 

(2)      Entwürfe von Satzungen und Ordnungen sowie Vorlagen größeren Umfanges sollen der Einladung zur Sitzung beigefügt werden.

 

(2a) Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den seniorenrelevanten Tagesordnungspunkten unter Beachtung der Ladungsfrist zustellt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen.         

 

(3)      Die Tagesordnung muss über die anstehenden Verhandlungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Verhandlungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden sollen, sind in der Tagesordnung unter einer allgemeinen Bezeichnung aufzuführen. Soweit Verhandlungspunkte nach § 8 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, ist darauf in der Tagesordnung hinzuweisen.

 

(4)      Die Erweiterung der Tagesordnung um dringende Angelegenheiten ist nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann, wenn ein Hinausschieben der Sache abträglich oder die Hinausschiebung mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Vor Behandlung des ersten Tagesordnungspunktes gibt die/der Vorsitzende den Antrag bekannt. Sie/er erteilt der Antragstellerin/dem Antragssteller vor der Abstimmung über den Dringlichkeitsantrag das Wort zu einer kurzen, längstens 5 Minuten dauernden Begründung. Wird die Dringlichkeit anerkannt, so gilt die Angelegenheit als ein auf die Tagesordnung gesetzter ordentlicher Beratungsgegenstand.

 

(5)      Eine Angelegenheit kann vor der Beratung durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden.

 

(6)      Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.

 

(7)      Die Presse ist zu allen öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung einzuladen.

 

 

§ 5

Anträge und Vorlagen

 

(1)      Anträge der Gemeindevertreterinnen und -vertreter und der Fraktionen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung genommen, wenn sie spätestens 14 Tage vorher bei der/dem Vorsitzenden vorliegen.

        Die Anträge sind schriftlich in kurzer klarer Form abzufassen und zu begründen. Anträge, die Ausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, müssen zugleich Deckungsvorschläge enthalten.

 

(2)      Für die Beratung wichtiger Tagesordnungspunkte sind Vorlagen zu fertigen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(3)      Auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder kann die Gemeindevertretung einen Beschluss aufheben. Ist ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt worden, so darf er während der auf die Ablehnung folgenden 6 Monate nicht erneuert werden; es sei denn, dass sich nach Auffassung der Gemeindevertretung wesentlich neue Gesichtspunkte ergeben haben oder die Aufhebung von dem Vorsitzenden vorgeschlagen wird.

 

 

§ 6

Anfragen

 

(1)      Die Gemeindevertretung hat das Recht, von der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister über wichtige Gemeindeangelegenheiten Auskunft zu verlangen. Anfragen sind schriftlich kurz und sachlich abzufassen und an die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister zu richten. Anfragen, die von der Amtsverwaltung beantwortet werden sollen, leitet die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister zur Beantwortung weiter.

 

(2)      Die Anfragen müssen in der nächstfolgenden Sitzung mündlich beantwortet werden.

 

(3)      Anfragen zu Vorlagen sollen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister und Anfragen zu Anträgen der Antragstellerin/ dem Antragsteller rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt werden, so dass sie in der Sitzung beantwortet werden können.

 

 

§ 7

Mitteilung der Nichtteilnahme

 

Wer aus wichtigem Grund an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder eine Sitzung vorzeitig verlassen will, hat das der/dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.

 

 

III. Abschnitt

Durchführung der Sitzungen

 

 

§ 8

Öffentlichkeit der Sitzungen, Ausschluss der Öffentlichkeit

 

(1)      Sitzungen der Gemeindevertretungen sind grundsätzlich öffentlich.

 

(2)      Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 35 GO im Einzelfall auszuschließen. Sie ist in folgenden Fällen allgemein ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses der Gemeindevertretung bedarf:

        a) Personalangelegenheiten

        b) Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen

        c) Rechtsgeschäfte mit Privatpersonen oder Unternehmen, wenn deren persönliche

            oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung mit einbezogen werden.

 

 

§ 9

Einwohnerfragestunde

 

(1)      Zu Beginn jeder Sitzung der Gemeindevertretung findet eine Einwohnerfragestunde statt. In der Einwohnerfragestunde können Fragen zu Beratungsgegenständen oder zu anderen Selbstverwaltungsangelegenheiten gestellt und Vorschläge und Anregungen unterbreitet werden. Zu Tagesordnungspunkten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, sind Fragen unzulässig. Redeberechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Einwohnerfragestunde dauert höchstens 30 Minuten.

 

(2)      Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sind sachlich und möglichst kurz vorzutragen und müssen eine kurze Beantwortung ermöglichen.

 

(3)      Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen mündlich vorgetragen werden. Sie werden mündlich beantwortet. In der Sitzung nicht beantwortete Fragen sollen spätestens in der folgenden Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden.

 

(4)      Die Fragen werden von der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beantwortet. Die Antworten können durch Mitglieder der Gemeindevertretung ergänzt werden.

 

 

§ 10

Unterrichtung der Gemeindevertretung

 

(1)      Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung in ihren Sitzungen unter Pkt. „Mitteilungen der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters“ über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.

 

(2)      Allen Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertretern sind von jeder Sitzung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse Ablichtungen der Niederschriften zuzuleiten.

 

 

§ 11

Sitzungsablauf

 

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind in der Regel in folgender Reihenfolge durchzuführen:

        1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

        2. Anträge zur Tagesordnung

        3. Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung

        4. Einwohnerfragestunde

        5. Mitteilungen der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters

        6. Abwicklung der Tagesordnungspunkte

        7. Persönliche Erklärungen, die nicht unter § 12 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung fallen. Sie sind der/dem Vorsitzenden vorher schriftlich mitzuteilen.

        8. Mitteilungen und Anfragen

        9. Schließung der Sitzung

 

 

§ 12

Worterteilung, Beratung

 

(1)      nach Eröffnung der Beratung erteilt die/der Vorsitzende bei Tagesordnungspunkten, die in Ausschusssitzungen beraten wurden, der/dem Ausschussvorsitzenden, bei Anträgen der Antragstellerin/ dem Antragsteller das Wort.Besteht eine Vorlage aus mehreren Teilen (z. B. Haushaltsplan, Stellenplan usw.) so kann über jeden Teil der Vorlage einzeln beraten werden.

 

(2)      Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter, Verwaltungsvertreterinnen/Verwaltungsver-treter und Sachverständige, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu melden.

 

(3)      Die/der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

 

(4)      Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein/e Sprecher/in unterbrochen werden.

 

(5)      Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe, die während der Beratung gegen die Sprecherin oder den Sprecher erfolgten, abwehren. Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten.

 

(6)      Die/der Vorsitzende darf in Wahrnehmung ihrer/seiner Befugnisse eine Sprecherin/einen Sprecher unterbrechen.

 

 

§ 13

Abstimmungen

 

(1)      Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Die/der Vorsitzende stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die

        a) dem Antrag zustimmen,

        b) den Antrag ablehnen oder

        c) sich der Stimme enthalten.

        Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

(2)      Namentlich ist abzustimmen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung es vor Beginn der Abstimmung verlangt. Die namentliche Abstimmung erfolgt nach Aufruf der Namen.

 

(3)      Liegen zu dem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der die Gemeinde am weitestgehenden bindet. Bei Anträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der eine größere finanzielle Belastung der Gemeinde bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet die/der Vorsitzende.

 

(4)      Wird bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Vorlage über Teile selbstständig beraten, so soll zunächst über die Teile selbstständig abgestimmt werden (Einzelabstimmung). Werden einzelne Teile abgelehnt oder verändert angenommen, so ist auch über die Vorlage insgesamt abzustimmen (Schlussabstimmung).

 

 

§ 14

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)      Die/der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder oder eine Fraktion muss sie/er die Sitzung unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

 

(2)      Die Gemeindevertretung kann die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuss übertragen (Beschluss über Verweisungsantrag) oder die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen (Beschluss über Vertagungsantrag). Vertagungsanträge gehen bei der Abstimmung Verweisungsanträgen vor. Diese wiederum haben bei der Abstimmung Vorrang vor Sachanträgen.

 

(3)      Über Anträge auf Schluss der Beratung (Schlussantrag) ist sofort abzustimmen. Schlussanträge gehen bei der Abstimmung den Anträgen zu Abs. 2 vor. Wird dem Antrag auf Schluss der Beratung stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen. Über die beratende Angelegenheit ist alsdann zu beschließen.

 

(4)      Nach 22.30 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen.

        Die restlichen Punkte sind in der nächstfolgenden Gemeindevertretersitzung an vorderer   Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

 

 

§ 15

Wahlen

 

(1)      Zur Wahl durch Stimmzettel oder durch Los bildet die Gemeindevertretung einen Wahlausschuss, der aus drei Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter besteht. Der Ausschuss bereitet die Wahl und die Losziehung vor und unterstützt die/den Vorsitzende/n bei der Durchführung. Die/der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Wahl oder der Losziehung bekannt.

 

(2)      Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die vorbereiteten Stimmzettel müssen die Namen der vorgeschlagenen Bewerber oder der Wahlvorschläge der Fraktionen enthalten. Die Stimmabgabe ist durch Ankreuzen des gewünschten Kandidaten oder Wahlvorschlages vorzunehmen. Hierbei ist dasselbe Schreibgerät zu verwenden. Die Stimmzettel sind nach der Kennzeichnung zu falten.

        Weitere Beschriftungen oder Bezeichnungen des Stimmzettels machen die betreffende    Stimmabgabe ungültig. Nicht gekennzeichnete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.

 

 

§ 16

Ordnung in den Sitzungen

 

(1)      Die/der Vorsitzende kann Sprecherinnen und Sprecher, die vom Verhandlungsgegen-stand abschweifen, zur Sache rufen.Ist eine Gemeindevertreterin/ ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihr/ihm die/der Vorsitzende das Wort entziehen und darf es ihr/ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht mehr erteilen. Nach dem  zweiten Ruf zur Sache hat die/der Vorsitzende auf diese Folgen hinzuweisen.

 

(2)      Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die die Ordnung verletzen, ruft die/der Vorsitzende unter Nennung des Namens „zur Ordnung“.

 

(3)      Die/der Vorsitzende kann Zuhörerinnen und Zuhörer, die trotz Verwarnung in störender Weise Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben, auffordern, den Sitzungssaal zu verlassen.

 

 

 

 

 

IV. Abschnitt

Sitzungsniederschriften

 

 

§ 17

Protokollführung

 

(1)      Die Protokollführung wird vom Amt Breitenburg wahrgenommen.

 

(2)      Die Protokollführerin/ der Protokollführer fertigt von jeder Sitzung eine Niederschrift an. Sie/er unterstützt die/den Vorsitzende/n in der Verhandlungsleitung.

 

 

§ 18

Inhalt der Sitzungsniederschrift

 

Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b) Namen der anwesenden und fehlenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter,

c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreterinnen und Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste,

d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,

e) Feststellung der Beschlussfähigkeit,

f)  Eingaben und Anfragen,

g) die Tagesordnung

h) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen,

i)  Namen der gemäß § 22 GO ausgeschlossenen Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter,

j)  sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung,

k) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

 

 

V. Abschnitt

 

 

§ 19

Ausschüsse

 

(1)      Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß mit folgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen auch für die von der Gemeindevertretung zu wählenden Ausschüsse:

         a) die Ausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister einberufen. Den Ausschussvorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Leitung der          Ausschusssitzungen.

        b) Den Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, ist eine Abschrift von jeder Einladung zu den Ausschusssitzungen zu übersenden.

        c) Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister hat die Ausschüsse rechtzeitig zu verständigen, wenn die Angelegenheit eines Ausschusses auch das Aufgabengebiet eines anderen Ausschusses berührt. Die         Ausschüsse können derartige Angelegenheiten gemeinsam beraten und beschließen.

        d) Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind den Ausschussmitgliedern und den übrigen Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzusenden.

            Die bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse erhalten Sitzungsniederschriften über die    Sitzungen der Gemeindevertretung.

            Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten von den Sitzungen der nicht in § 3 der Hauptsatzung genannten Ausschüsse Sitzungsniederschriften.

        e) § 8 gilt nicht für Ausschüsse, die aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung generell nichtöffentlich tagen. § 2, § 4 Abs. 7, § 10 Abs. 1 gelten nicht für Ausschüsse.

 

(2)      Ist ein Ausschussmitglied verhindert, benachrichtigt es die 1. Stellvertreterin/ den 1. Stellvertreter seiner Fraktion und händigt dieser/diesem die Sitzungsunterlagen aus. Falls auch die 1. Stellvertreterin/ der 1. Stellvertreter verhindert ist oder die Vertretung für ein anderes Ausschussmitglied bereits übernommen hat, benachrichtigt das verhindert Ausschussmitglied die 2. Stellvertreterin/ den 2. Stellvertreter und übergibt dieser/diesem die Sitzungsunterlagen. Damit gelten die stellvertretenden Mitglieder als ordnungsgemäß eingeladen.

 

(3)      Auf öffentliche Ausschusssitzungen ist durch Aushang der Einladung im Mitteilungskasten der Gemeinde hinzuweisen.

 

(4)      Alle Angelegenheiten sollen zunächst in den zuständigen Ausschüssen behandelt werden, bevor die Gemeindevertretung über sie beschließt. Das gilt vor allem für Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen.

 

 

VI. Abschnitt

Schlussvorschriften

 

 

§ 20

Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

 

Entstehen während einer Sitzung der Gemeindevertretung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, entscheidet die Gemeindevertretung darüber mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 21

Inkrafttreten

 

Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 5. Dezember 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 11. Mai 1979 außer Kraft.

 

 

Münsterdorf, den 4. Dezember 1990                                                           gez. Jannsen

                                                                                                          Vorsitzender