Satzung
der Gemeinde Münsterdorf
über die
Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter
In der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 14.12.1994 (in
Kraft seit 01.01.1995)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes i. V. m. den §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 03.12.1991 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der
Abgabe
(1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Gemeinde Münsterdorf eine Abgabe.
(2) Als Einleiten gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgende Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.
§ 2
Abgabemaßstab
und Abgabesatz
(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet; sie gelten nach M aßgabe des § 1 als ein Einleiter.
(2) Die Abgabe beträgt je Einwohner 17,90 Euro im Jahr.
§ 3
Entstehung und
Beendigung der Abgabepflicht
(1) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.
(2) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
§ 4
Abgabepflichtige
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabebescheides nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabepflichtig.
§ 5
Heranziehung
und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
(2) Die Abgabe ist am 15. Mai fällig.
§ 6
Pflichten des
Abgabepflichtigen
Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§ 7
Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt (§ 6).
§ 7 a
Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgabe im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 LDSG in der Fassung vom 30.10.1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555) zulässig aus den bei der Kämmereiabteilung des Amtes Breitenburg geführten grundstücksbezogenen Dateien, aus den bei der Bauabteilung des Amtes Breitenburg geführten Bauakten, Kaufverträgen und Liegenschaftsdateien, aus Meldedateien des Einwohnermeldeamtes des Amtes Breitenburg: Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnungen, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von Grundstückseigentümern, Anzahl der gemeldeten Personen.
(2) Soweit es nach dieser Abwasserabgabensatzung im Einzelfall erforderlich ist, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.
(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeitet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 1992 in Kraft.
Münsterdorf, den 04.12.1991
gez. Jannsen
(Bürgermeister)