Satzung für den Seniorenbeirat in der Gemeinde Münsterdorf

 

Aufgrund des § 4 i. V. m. §§ 47 d, 47 e  der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58) in der z. Z. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Münsterdorf vom  17. März 2005 folgende Satzung erlassen:

 

(In der Satzung wird wegen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwandt.)

 

 

§ 1

Rechtsstellung

 

(1)      Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohner (Senioren) der Gemeinde Münsterdorf wird ein Seniorenbeirat gebildet.

 

(2)      Der Seniorenbeirat ist die unabhängige, parteipolitisch neutrale und konfessionell ungebundene Interessenvertretung älterer Einwohner der Gemeinde Münsterdorf.

 

(3)      Die Mitglieder des Seniorenbeirats sind ehrenamtlich tätig.

 

(4)      Über seine Tätigkeit berichtet der Seniorenbeirat einmal jährlich auf einer Sitzung der Gemeindevertretung.

 

(5)      Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Gemeinde Münsterdorf. Der Seniorenbeirat ist in die Entscheidungsfindung der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse einzubeziehen, soweit Interessen von Senioren betroffen sind.

 

(6)      Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht (§ 21 GO), über die Befangenheit    (§ 22 GO) und zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 31 a GO) gelten für die Mitglieder des Seniorenbeirates entsprechend.

 

 

§ 2

Aufgaben und Antragsrechte

 

(1)      Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Senioren und setzt sich für deren Belange ein.

 

(2)      Der Seniorenbeirat berät, informiert und unterstützt die Gemeindevertretung und die Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die ältere Bürger betreffen. In diesem Rahmen kann der Seniorenbeirat Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen.

 

(3)      Der Seniorenbeirat hat einmal jährlich eine Seniorenvollversammlung durchzuführen.

 

 

§ 3

Teilnahmerechte des Seniorenbeirats

 

(1)      Die Ausschüsse der Gemeindevertretung hören den Seniorenbeirat zu solchen Tagesordnungspunkten grundsätzlich an, die die Anliegen der Senioren der Gemeinde betreffen.

 

(2)      Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den seniorenrelevanten Tagesordnungspunkten termingerecht zugestellt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen.

 

 

§ 4

Wahl und Zusammensetzung des Seniorenbeirats

 

(1)      Wahlberechtigt sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Münsterdorf wohnen.

 

(2)      Der Seniorenbeirat besteht aus 5 wahlberechtigten Mitgliedern.

 

(3)      Die Mitglieder des Seniorenbeirats dürfen nicht Mitglieder der Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse sein.

 

(4)      Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden durch eine Seniorenvollversammlung gewählt.

 

 

§ 5

Amtszeit

 

(1)      Die Amtszeit des Seniorenbeirats beträgt 4 Jahre.

 

(2)      Sie beginnt mit der Wahl durch die Seniorenvollversammlung und endet mit der Neuwahl nach Ablauf der Amtszeit.

 

(3)      Werden während der Wahlperiode Sitze frei, rückt der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach.

 

 

§ 6

Wahlversammlung

 

(1)      Gewählt wird in einer Seniorenvollversammlung, zu der alle wahlberechtigten Senioren schriftlich eingeladen werden.

 

(2)      Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

 

(3)      Die Wahlversammlung wird vom Bürgermeister geleitet.

 

(4)      Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Senioren der Gemeinde Münsterdorf. Die Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung.

 

(5)      Gewählt wird durch geheime Listenwahl, wobei jeder Wahlberechtigte bis zu 5 Stimmen hat. Er kann allerdings nur jeweils eine Stimme einem Bewerber geben.

 

(6)      Die Stimmenauszählung ist öffentlich und wird vom Bürgermeister und einem Mitglied der Seniorenvollversammlung durchgeführt.

 

(7)      Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Bürgermeister zieht. Alle nicht gewählten Kandidaten bilden entsprechend der Stimmenzahl eine Nachrückerliste.

 

 

§ 7

Vorstand

 

(1)      Der Seniorenbeirat wählt bei seiner konstituierenden Sitzung, die vom Bürgermeister einberufen wird, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter sowie einen Protokollführer. Bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet der Bürgermeister die Sitzung.

 

(2)      Der Vorsitzenden und der Stellvertreter vertreten den Seniorenbeirat und sind für die Geschäftsführung zuständig. Der Vorsitzende leitet die Versammlung des Seniorenbeirates.

 

(3)      Mitglieder des Vorstandes können aus besonderem Anlass abgewählt werden.

 

 

§ 8

Einberufung des Seniorenbeirats

 

(1)      Der Seniorenbeirat wird vom Vorstand einberufen, wenn die Arbeit eine Sitzung des Seniorenbeirats erforderlich macht, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

 

(2)      Der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Vertreter ist berechtigt an den Sitzungen teilzunehmen. Er hat Rede- und Antragsrecht.

 

§ 9

Beschlussfassung

 

(1)      Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

 

(2)      Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

 

§ 10

Finanzbedarf

 

(1)      Für die Wahrnehmung der Aufgaben werden den Mitgliedern des Seniorenbeirats keine Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt. Die Mitglieder des Seniorenbeirates  erhalten für höchstens 4 Sitzungen im Jahr eine Entschädigung in Höhe von 5 Euro je Sitzung.

 

(2)      Erforderlicher Geschäfts- oder Aufwandsbedarf ist mit dem Bürgermeister abzusprechen bzw. über diesen zu beantragen.

 

 

 

 

§ 11

Versicherungsschutz

 

Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).

 

 

§ 12

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1)      Zur Ermittlung der Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit zum Seniorenbeirat ist das Amt Breitenburg für die Gemeinde Münsterdorf berechtigt die erforderlichen personenbezogenen Daten aus den Meldedateien des Einwohnermeldeamtes des Amtes Breitenburg zu verwenden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Namen und Anschriften sowie Geburtsdatum der wahlberechtigten Bürger zum Seniorenbeirat der Gemeinde Münsterdorf.

 

(2)      Soweit es nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich ist, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

 

(3)      Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Feststellung der Wahlberechtigung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Münsterdorf,                                                                                                                                                                                                                       Gemeinde  Münsterdorf

 

 

                                                                                                          gez.  Holger Jaschik

                                                                                                          Bürgermeister