Satzung für den Seniorenbeirat in der Gemeinde Münsterdorf
Aufgrund des § 4 i. V. m. §§ 47 d, 47 e
der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H.
S. 58) in der z. Z. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung der Gemeinde Münsterdorf vom 17. März 2005 folgende Satzung erlassen:
(In der Satzung wird wegen der besseren Lesbarkeit die männliche Form
verwandt.)
§ 1
Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren
Einwohner (Senioren) der Gemeinde Münsterdorf wird ein Seniorenbeirat gebildet.
(2) Der Seniorenbeirat ist die unabhängige,
parteipolitisch neutrale und konfessionell ungebundene Interessenvertretung
älterer Einwohner der Gemeinde Münsterdorf.
(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirats sind
ehrenamtlich tätig.
(4) Über seine Tätigkeit berichtet der
Seniorenbeirat einmal jährlich auf einer Sitzung der Gemeindevertretung.
(5) Der Seniorenbeirat ist kein Organ der
Gemeinde Münsterdorf. Der Seniorenbeirat ist in die Entscheidungsfindung der
Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse einzubeziehen, soweit Interessen von
Senioren betroffen sind.
(6) Die Vorschriften über die
Verschwiegenheitspflicht (§ 21 GO), über die Befangenheit (§ 22 GO) und zur Unvereinbarkeit von Amt
und Mandat (§ 31 a GO) gelten für die Mitglieder des Seniorenbeirates
entsprechend.
§ 2
Aufgaben und Antragsrechte
(1) Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen
Interessen der Senioren und setzt sich für deren Belange ein.
(2) Der Seniorenbeirat berät, informiert und
unterstützt die Gemeindevertretung und die Ausschüsse in allen Angelegenheiten,
die ältere Bürger betreffen. In diesem Rahmen kann der Seniorenbeirat Anträge
an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen.
(3) Der Seniorenbeirat hat einmal jährlich eine
Seniorenvollversammlung durchzuführen.
§ 3
Teilnahmerechte des Seniorenbeirats
(1) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung hören
den Seniorenbeirat zu solchen Tagesordnungspunkten grundsätzlich an, die die
Anliegen der Senioren der Gemeinde betreffen.
(2) Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen
sowie die Vorlagen zu den seniorenrelevanten Tagesordnungspunkten termingerecht
zugestellt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere des
Datenschutzes, entgegenstehen.
§ 4
Wahl und Zusammensetzung des Seniorenbeirats
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die das
60. Lebensjahr vollendet haben und in Münsterdorf wohnen.
(2) Der Seniorenbeirat besteht aus 5 wahlberechtigten
Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirats dürfen
nicht Mitglieder der Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse sein.
(4) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden durch
eine Seniorenvollversammlung gewählt.
§ 5
Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Seniorenbeirats beträgt 4
Jahre.
(2) Sie beginnt mit der Wahl durch die Seniorenvollversammlung
und endet mit der Neuwahl nach Ablauf der Amtszeit.
(3) Werden während der Wahlperiode Sitze frei, rückt
der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach.
§ 6
Wahlversammlung
(1)
Gewählt wird in einer Seniorenvollversammlung, zu
der alle wahlberechtigten Senioren schriftlich eingeladen werden.
(2)
Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Teilnehmer beschlussfähig.
(3)
Die Wahlversammlung wird vom Bürgermeister geleitet.
(4)
Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Senioren
der Gemeinde Münsterdorf. Die Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung
Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung.
(5)
Gewählt wird durch geheime Listenwahl, wobei jeder
Wahlberechtigte bis zu 5 Stimmen hat. Er kann allerdings nur jeweils eine
Stimme einem Bewerber geben.
(6)
Die Stimmenauszählung ist öffentlich und wird vom
Bürgermeister und einem Mitglied der Seniorenvollversammlung durchgeführt.
(7)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Bürgermeister zieht. Alle nicht
gewählten Kandidaten bilden entsprechend der Stimmenzahl eine Nachrückerliste.
§ 7
Vorstand
(1) Der Seniorenbeirat wählt bei seiner
konstituierenden Sitzung, die vom Bürgermeister einberufen wird, aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter sowie einen Protokollführer. Bis
zur Wahl des Vorsitzenden leitet der Bürgermeister die Sitzung.
(2) Der Vorsitzenden und der Stellvertreter
vertreten den Seniorenbeirat und sind für die Geschäftsführung zuständig. Der
Vorsitzende leitet die Versammlung des Seniorenbeirates.
(3) Mitglieder des Vorstandes können aus
besonderem Anlass abgewählt werden.
§ 8
Einberufung des Seniorenbeirats
(1) Der Seniorenbeirat wird vom Vorstand
einberufen, wenn die Arbeit eine Sitzung des Seniorenbeirats erforderlich
macht, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
(2) Der Bürgermeister oder ein von ihm
beauftragter Vertreter ist berechtigt an den Sitzungen teilzunehmen. Er hat
Rede- und Antragsrecht.
§ 9
Beschlussfassung
(1)
Der
Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(2)
Alle
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
§ 10
Finanzbedarf
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben werden den
Mitgliedern des Seniorenbeirats keine Sitzungsgelder oder
Aufwandsentschädigungen gezahlt. Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten für höchstens 4 Sitzungen im Jahr
eine Entschädigung in Höhe von 5 Euro je Sitzung.
(2) Erforderlicher Geschäfts- oder Aufwandsbedarf
ist mit dem Bürgermeister abzusprechen bzw. über diesen zu beantragen.
§ 11
Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz
beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein (gesetzlicher
Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein
(Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 12
Verarbeitung personenbezogener
Daten
(1) Zur Ermittlung der Wahlberechtigung bzw.
Wählbarkeit zum Seniorenbeirat ist das Amt Breitenburg für die Gemeinde
Münsterdorf berechtigt die erforderlichen personenbezogenen Daten aus den Meldedateien
des Einwohnermeldeamtes des Amtes Breitenburg zu verwenden. Hierbei handelt es
sich insbesondere um Namen und Anschriften sowie Geburtsdatum der
wahlberechtigten Bürger zum Seniorenbeirat der Gemeinde Münsterdorf.
(2) Soweit es nach dieser Satzung im Einzelfall
erforderlich ist, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene
personenbezogene Daten erhoben werden.
(3) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden
Stelle nur zum Zwecke der Feststellung der Wahlberechtigung nach dieser Satzung
weiterverarbeitet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Münsterdorf, Gemeinde
Münsterdorf
gez.
Holger Jaschik
Bürgermeister