Gebührensatzung für die Inanspruchnahme
der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Oelixdorf
In Kraft
seit 20.10.2005
Aufgrund des § 4
der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Sch.-H. S. 57), der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.
Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 564) und des § 29
Brandschutzgesetz vom 11. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H.
S. 200) in der geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung vom 21. September 2005 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gebührenfreie Dienstleistungen
Der Einsatz der
Feuerwehr ist gebührenfrei bei
1. Bränden (§ 29 Abs. 1 BrSchG),
2. nachbarlicher Löschhilfe bis zu einer
Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes (§ 21
Abs. 3 BrSchG),
3. der Befreiung von Menschen aus
lebensbedrohlichen Lagen (§ 29 Abs. 1 BrSchG),
4. der Hilfeleistung bei Not- und
Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden (S 29 Abs. 1 BrSchG),
5. Durchführung der hauptamtlichen
Brandverhütungsschau.
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Soweit nicht nach § 1 Gebührenfreiheit
besteht, werden für das Tätigwerden der Feuerwehr die in dieser Gebührensatzung
festgesetzten Gebühren erhoben.
(2) Bei nachbarlicher Löschhilfe außerhalb
eines Umkreises von 15 km Luftlinie - von der Grenze des Einsatzgebietes
gerechnet – und bei Hilfeleistungen außerhalb des Einsatzgebietes sind die
durch diesen Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten (§ 21 Abs. 3 BrSchG).
(3) Gebührenpflicht besteht gem. § 29 Abs. 2 BrSchG im Falle
1. vorsätzlicher
Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. vorsätzlicher
grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3. eines
Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
4. einer
bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
5. einer
gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder
Wasserfahrzeuges entstanden ist,
6. für
aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der
Alarmierung oder dem Beginn der Inanspruchnahme
der Feuerwehr.
(5) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz
oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles
eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt
ist.
(6) Über den Erlass entscheidet bei Gebühren
bis zur Höhe von 1.000 € die Bürgermeisterin / der Bürgermeister, bei Gebühren
von mehr als 1.000 € die Bürgermeisterin /
der Bürgermeister im
Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
1. der
Auftraggeber,
2. der
Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen,
3. diejenige
Person, die den Einsatz der Feuerwehr verursacht oder zu vertreten hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
(3) Es können Gebühren erhoben werden, wenn
die Feuerwehr nach Auftragserfüllung oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr
einzugreifen braucht und sie das nicht zu vertreten hat.
§ 4
Bemessungsgrundlagen
(1) Der Berechnung der Gebühren wird die Zeit
der Abwesenheit des Personals, der Fahrzeuge und der Geräte von der Feuerwache
nach den Gebührensätzen des § 5 zugrunde gelegt. Als Mindestsatz wird die
Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene
halbe Stunde wird ebenfalls die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
(2) Fahrzeuge und Geräte, deren Bedienung
eine besondere Sachkenntnis erfordert, werden nur zusammen mit dem
Bedienungspersonal gestellt.
§ 5
Gebührensätze
Bei der Berechnung
der Gebühren oder des Kostensatzes wird die Dauer der Inanspruchnahme des
Personals, der Fahrzeuge und Gerätschaften nach den Sätzen in der Anlage 1 zugrunde
gelegt.
Die Anlage 1 ist
Bestandteil dieser Satzung.
§ 6
Kostenerstattung und Auslagen
(1) Fallen bei den gebührenpflichtigen
Dienstleistungen Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz vom 13. November
1973 (BGBI. I. S. 1621) in der jeweils geltenden Fassung an, so sind diese als
Auslagen besonders zu erstatten.
(2) Die Kosten für Verluste an Fahrzeugen
oder Geräten sowie Schäden, die bei Verrichtungen der Feuerwehr entstehen, sind
– soweit sie nicht Folge normalen Verschleißes sind – besonders zu erstatten.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem
Tätigwerden der Feuerwehr. Sie wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
(2) Die Feuerwehr kann gebührenpflichtige
Dienstleistungen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer
angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden
Kosten abhängig machen.
§ 8
Stundung und Erlass
(1) Stellen die Gebühren im Einzelfall eine
unbillige Härte dar, so können sie auf Antrag gestundet werden.
(2) Von der Erhebung von Gebühren und
Entgelten oder vom Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder
der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 29 Abs. 4 BrSchG).
(3) Im übrigen gelten auch insoweit die nach
§ 11 des Kommunalabgabengesetzes anzuwendenden Vorschriften.
§ 9
Datenschutz
Zur Ermittlung des
Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung
nach dieser Satzung wird die zuständige Stelle gem. den Bestimmungen des
Landesdatenschutzgesetzes ermächtigt, insbesondere bei
die erforderlichen
personenbezogenen Daten zu erheben. Die Daten dürfen nur von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der
Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach
der Bekanntmachung in Kraft.
Oelixdorf, den 1. Oktober 2005 Gemeinde Oelixdorf
-
Der Bürgermeister -
Jörgen
Heuberger
Anlage 1 zur
Gebührensatzung
Gebührentabelle
(1) Gebühren
für die Gestellung von Personal
je
Person bei Einsätzen 25,60
€/Std.
je
Person bei Sicherheitswachen 10,20
€/Std.
(2) Gebühren
für die Gestellung von Fahrzeugen
Die
Gebühren gelten einschließlich der für die Fahrzeuge und Motoraggregate
benötigten
Betriebsstoffe, jedoch ohne Personal, Löschmittel, Ölbindemittel,
Betriebswasser
und sonstige Verbrauchsstoffe.
Mannschaftstransportfahrzeug
(MTF) 17,00
€/Std.
Löschfahrzeuge 74,00
€/Std.
Tanklöschfahrzeug 74,00
€/Std.
Mehrzweckfahrzeug
(MZF) 35,00
€/Std.
(3) Gebühren
für die Gestellung von Geräten
Tragkraftspritze
TS 56,20
€/Std.
Notstromaggregat 8,00 €/Std.
Kettensäge 15,30
€/Std.
Tauchpumpe
(elektrisch) 15,30
€/Std.
Trennschleifer 15,30
€/Std.
Standrohr
mit Schlüssel 2,60 €/Std.
Wasserstrahlpumpe 5,10 €/Std.
Verteiler 2,60 €/Std.
Strahlrohr 3,60 €/Std.
Druckschläuche 6,10 €/Std.
Saugschläuche 8,70 €/Std.
Schlauchbrücke/Schlauchüberführung 6,10 €/Std.
Steck-
und Schiebeleiter 20,50
€/Std.
Klappleiter 7,70 €/Std.
Handscheinwerfer 2,60 €/Std.
Warnlampe 2,60 €/Std.
Stativ
und Scheinwerfer 4,10 €/Std.
Kabeltrommel 3,10 €/Std.
Auffangbehälter 35,80
€/Std.
Ölsperren 25,60
€/Std.
Atemschutzmaske 7,70 €/Std.
Pressluftatmer mit Maske 30,70
€/Std.
Befüllung
von Atemschutzflaschen 5,10 €/Std.
(4) Für
die Ersatzbeschaffung von Verbrauchs- und Einsatzmitteln (Schaum, Pulver,
Ölbindemittel, Schließzylinder u. ä.) und deren Entsorgung wird der aktuelle
Tagespreis zzgl. eines 20 %igen Aufschlages für
Verwaltungskosten berechnet.
(5) Die
Gebühren für Fahrzeuge und Geräte, die in Abs. 2 nicht aufgeführt sind, werden
nach vergleichbaren Fahrzeugen und Geräten in diesem Absatz berechnet.
(6) Gebühren
für Prüfungen und Dienstleistungen, die in den vorhergehenden Absätzen nicht
aufgeführt sind, werden entsprechend dem notwendigen Personalaufwand nach Abs.
1 berechnet.