Entschädigungssatzung
der Gemeinde Westermoor
(Kreis Steinburg)
Aufgrund
der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in
Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungsverordnung – EntschVO) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 17.09.2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Bürgermeisterin/Bürgermeister
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der
Entschädigungsverordnung.
(2) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei
Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine
besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung
gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an
dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel
der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die
Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht
übersteigen.
§ 2
Sitzungsgeld
(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der
Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Fraktionen und Teilfraktionen, an
sonstigen in der Hauptsatzung der Gemeinde bestimmten Sitzungen sowie für
sonstige Tätigkeiten im Auftrage der Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von
10,00 €.
(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden
Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, der
Fraktionen und Teilfraktionen sowie für sonstige Tätigkeiten im Auftrage der
Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €.
Entsprechendes gilt für stellvertretende
Ausschussmitglieder, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, im
Vertretungsfall.
§ 3
Gleichstellungsbeauftragte
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des
Amtes erhält für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und deren
Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €.
§ 4
Sonstige Entschädigungen
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den
nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder
die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene
Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen
Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst
entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser
zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den
Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen
selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder
die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen
Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde
im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach
billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung
je Stunde beträgt 10,00 €.
(2) Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige
Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die nicht der
Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von
Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht
oder weniger als 20 Stun-den je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch
das Ehrenamt oder die ehren-amtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom
Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede
volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser
Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach
Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt zu ersetzen.
(3) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den
nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer
durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit
erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familien-angehöriger gesondert
erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst
aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1
oder eine Entschädigung nach Absatz 2 gewährt wird.
§ 5
Reise- und Fahrtkosten
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen
Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der
Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern
von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Regelungen
des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort
und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung
zum Sitzungsort und zurück, werden
gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich
die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 6
Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Westermoor tritt
am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und
ist bekannt zu machen.
Westermoor, den 22. Oktober 2003
Gemeinde Westermoor
Pfahl
Bürgermeister