Auszug - Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Allen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern liegt die Beschlussvorlage VO/031/2020/Au vor. Herr Kossiski erläutert den Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020. Änderungen zum Entwurf ergeben sich nicht.
Beschluss:
Die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird beschlossen.
Haushaltssatzung der Gemeinde Auufer
für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.01.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. | im Ergebnisplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 179.900 | EUR |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 205.000 | EUR |
| einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von | -25.100 | EUR |
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2. | im Finanzplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 179.900 | EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 201.300 | EUR |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 0 | EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 7.800 | EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 0,02 Stellen
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
| 380 % |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
| 425 % |
2. | Gewerbesteuer |
| 380 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000 EUR.
§ 5
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 1.000 EUR beträgt.
§ 6
Gemäß § 20 Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik werden folgende Budgets gebildet:
1. Personalbudget
Die Personalaufwendungen bilden das Personalbudget.
2. Bilanzielle Abschreibungen / Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
Die bilanziellen Abschreibungen und die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten werden zu einem Budget zusammengefasst.
3. Budget je Kostenstelle
Die übrigen Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen unter einer Kostenstelle bilden ein Budget.
Bezüglich der Deckungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 22 Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik.
Auufer, den
-Bürgermeister-
Abstimmungsergebnis: Einstimmig