Vorlage - VO/029/2020/Mdiek
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Sachverhalt:
Gemäß § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden usw., die über bloße Sachspenden im Wert von 50,- € hinausgehen, entscheidet allerdings die Gemeindevertretung. Die Entscheidungsbefugnis wurde in der Gemeinde Moordiek bis zu einer Wertgrenze von 2.500,- € auf den Bürgermeister übertragen.
Unabhängig davon ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister verpflichtet, einen jährlichen Bericht zu erstellen, in dem die Geber, die Zuwendungen und die Verwendungszwecke anzugeben sind. Dieser ist der Gemeindevertretung zuzuleiten (s. Anlage).
Die im Jahr 2019 eingegangenen Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen werden zur Kenntnis genommen.
Anlage/n:
Aufstellung Spendeneingänge 2019