Vorlage - VO/037/2020/Au
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die nachstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Auufer über die Erhebung von Hundesteuer.
1. Satzung zur Änderung der Satzung
der Gemeinde Auufer über die Erhebung einer Hundesteuer
vom 23.11.2016
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1, 6 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom
folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel I
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Steuerpflicht entsteht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem der Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.
§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.
§ 12 erhält folgende Fassung:
Zuwiderhandlungen gegen § 10 und § 11 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetz (KAG) und können mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Auufer, den Gemeinde Auufer
- Bürgermeister -
Sachverhalt:
Zu der Änderung des § 3 Absatz 1 und 3:
Gemäß des Urteils des Verwaltungsgerichtes Schleswig vom 28.04.2020 (Az.: 4 A 260/19) verstoßen die bisherigen Regelungen zum Beginn der Hundesteuerveranlagung gegen höherrangiges Recht und sind daher unwirksam, da die Norm im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. mit § 38 AO steht. Ansprüche entstehen aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Hierzu stehe die Regelung in § 3 Abs. 1 der Hundesteuersatzung im Widerspruch, wonach die Steuerschuld mit dem Kalendermonat entsteht, in dem der Hund in den Haushalt/Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird. Sie verlagere nach Ansicht des Gerichts die Entstehung des Gebührenanspruches damit in unzulässiger Weise auf den Zeitpunkt des Kalendermonats der Aufnahme des Hundes; zu diesem Zeitpunkt sei der Tatbestand, an den die Hundesteuersatzung die Steuerpflicht anknüpft, jedenfalls noch nicht vollständig verwirklicht (z.B. Aufnahme des Hundes am 15. des Monats). In der entsprechenden Regelung sieht das Gericht also eine unzulässige Vorverlagerung der Steuerpflicht.
Analog ist auch für die Beendigung der Hundehaltung/Steuerpflicht eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.
Zu der Änderung des § 12:
Eine Ergänzung wird vorgenommen von vormals „§ 10“ (Kennzeichnung) in nunmehr § 10 (Kennzeichnung) und „§ 11“ (Meldepflicht und Datenverarbeitung).
Finanzielle Auswirkungen:
Zu der Änderung des § 3 Absatz 1 und 3:
Die Hundesteuereinnahme entfällt für den Anmelde- und/oder Abmeldemonat.
Anlage/n:
SHGT – info – intern Nr. 278/20 Hundesteuersatzungen