Vorlage - VO/112/2020/Oelix
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die nachstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Oelixdorf über die Erhebung von Hundesteuer.
1. Satzung zur Änderung der Satzung
der Gemeinde Oelixdorf über die Erhebung einer Hundesteuer
vom 15.12.2016
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1, 6 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom
folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel I
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Steuerpflicht entsteht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem der Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.
§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.
§ 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Bei Vorliegen eines gültigen Hundeführerscheines mit den Prüfungsinhalten von Theorie und Praxis bezogen auf Halter und Hund nach den Voraussetzungen des § 4 (Sachkunde) des Hundegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 26.06.2015 ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen.
§ 12 erhält folgende Fassung:
Zuwiderhandlungen gegen § 10 und § 11 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetz (KAG) und können mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Oelixdorf, den Gemeinde Oelixdorf
- Bürgermeister -
Sachverhalt:
Zu der Änderung des § 3 Absatz 1 und 3:
Gemäß des Urteils des Verwaltungsgerichtes Schleswig vom 28.04.2020 (Az.: 4 A 260/19) verstoßen die bisherigen Regelungen zum Beginn der Hundesteuerveranlagung gegen höherrangiges Recht und sind daher unwirksam, da die Norm im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. mit § 38 AO steht. Ansprüche entstehen aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Hierzu stehe die Regelung in § 3 Abs. 1 der Hundesteuersatzung im Widerspruch, wonach die Steuerschuld mit dem Kalendermonat entsteht, in dem der Hund in den Haushalt/Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird. Sie verlagere nach Ansicht des Gerichts die Entstehung des Gebührenanspruches damit in unzulässiger Weise auf den Zeitpunkt des Kalendermonats der Aufnahme des Hundes; zu diesem Zeitpunkt sei der Tatbestand, an den die Hundesteuersatzung die Steuerpflicht anknüpft, jedenfalls noch nicht vollständig verwirklicht (z.B. Aufnahme des Hundes am 15. des Monats). In der entsprechenden Regelung sieht das Gericht also eine unzulässige Vorverlagerung der Steuerpflicht.
Analog ist auch für die Beendigung der Hundehaltung/Steuerpflicht eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.
Zu der Änderung des § 7 Absatz 4:
Die Steuerermäßigung kann nunmehr auf Antrag für alle Hundeführerscheine mit Sachkunde- und Praxisprüfung nach den Vorgaben aus § 4 des Hundegesetzes gestellt werden. Bislang waren lediglich zwei Verbände in der Hundesteuersatzung aufgeführt, von denen Hundeführerscheine für die Beantragung einer Steuerermäßigung anerkannt wurden.
Der Hundeführerschein beinhaltet eine theoretische und praktische Prüfung von Halter und Hund zur Erlangung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur gefahrlosen Hundehaltung gem. der Vorgaben aus § 4 des Hundegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 26.06.2015. Inhalte sind: Wissen des Halters, Gehorsam des Hundes und das Verhalten in der Öffentlichkeit.
Auf Grund der Vorzüge für die Allgemeinheit und das Zusammenleben in der Gemeinde, die durch das Ablegen einer Prüfung im Rahmen des vorgenannten Hundeführerscheins entstehen, wird die Anerkennung von Hundeführerscheinen zur Steuerermäßigung befürwortet.
Zu der Änderung des § 12:
Eine Ergänzung wird vorgenommen von vormals „§ 10“ (Kennzeichnung) in nunmehr § 10 (Kennzeichnung) und „§ 11“ (Meldepflicht und Datenverarbeitung).
Finanzielle Auswirkungen:
Zu der Änderung des § 3 Absatz 1 und 3:
Die Hundesteuereinnahme entfällt für den Anmelde- und/oder Abmeldemonat.
Zu der Änderung des § 7 Absatz 4:
Je Ermäßigungsfall ergibt sich ein Einnahmeausfall in Höhe von 50 %.
Anlage/n:
SHGT – info – intern Nr. 278/20 Hundesteuersatzungen