Vorlage - VO/125/2020/Müdo
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münsterdorf beschließt folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021:
Haushaltssatzung der Gemeinde Münsterdorf
für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund der §§ 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.12.2020 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. | im Ergebnisplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.502.200 | EUR |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.922.600 | EUR |
| einem Jahresfehlbetrag von | -420.400 | EUR |
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2. | im Finanzplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.284.100 | EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.599.500 | EUR |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 3.141.700 | EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 3.248.400 | EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 446.600 | EUR |
2. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 4,89 |
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§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
| 370 v.H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
| 370 v.H. |
2. | Gewerbesteuer |
| 370 v.H. |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 3.000 EUR.
§ 5
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen mindestens 5.000 € beträgt.
§ 6
Gemäß § 20 Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik werden folgende Budgets gebildet:
1. Personalbudget
Die Personalaufwendungen bilden das Personalbudget.
2.Bilanzielle Abschreibungen / Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
Die bilanziellen Abschreibungen und die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
werden zu einem Budget zusammengefasst.
3.Budget je Kostenstelle
Die übrigen Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen unter einer
Kostenstelle bilden ein Budget.
Bezüglich der Deckungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 22 Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik.
§ 7
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am erteilt.
Münsterdorf,
Bürgermeister
Sachverhalt:
Siehe beigefügten Entwurf des Haushaltsplanes 2021
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Entwurf Haushaltsplan 2021
Anlage/n:
Entwurf des Haushaltsplanes 2021
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Anlagen: | |||||
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1 | Entwurf HH 21 Müdo (1852 KB) |
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