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Bewerben Sie sich jetzt für das Schöffenamt

Amtszeit 2024 - 2028

Das Amt Breitenburg sucht Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 2024 bis 2028, die für das Amtsgericht Itzehoe bzw. Landgericht Itzehoe gleichberechtigt mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern in Strafverfahren verhandeln und entscheiden. Schöffinnen und Schöffen üben das Richteramt als rechtliche Laien, aber mit gleichen Rechten und Pflichten wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus. Von den Schöffinnen und Schöffen wird gemeinsam mit dem Richterinnen und Richtern ein Urteil gefällt und - wenn nötig - eine Strafe festgesetzt.

Wer Schöffin oder Schöffe beim Amts- bzw. Landesgericht werden will, kann sich bereits jetzt um die Aufnahme in die Vorschlagslisten für dieses Ehrenamt bewerben.
Bewerbungsformulare:
- Bewerbung zurAufnahme in die Vorschlagsliste der Jugendschöffenwahl 2023
- Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste Schöffenwahl 2023

Voraussetzungen für die Übernahme eines Schöffenamtes:
- Sie sind seit Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) mindestens 25 Jahre alt und unter 70 Jahre alt
- Sie verfügen über die deutsche Staatsbürgerschaft
- Sie verfügen üer ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Sie sind straffei
- Sie sind vorurteilsfrei und verantwortungsbewusst
- Sie haben Ihren Wohnsitz in einer der amtsangehörigen Gemeinden

Nicht berufen werden sollen Personen, die
- zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
- aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind
- die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
- in Vermögensverfall geraten sind

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
  wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
  öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zu dem Amt sollen gemäß § 334 GVG ferner nicht vorgeschlagen werden
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte-Ruhestand versetzt werden können
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs
  sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Es sollen auch keine Personen vorgeschlagen werden, die berechtigt sind, das Schöffenamt abzulehnen. Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege
  an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie
  die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder
  erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet

Darüber hinaus sollten Schöffen über soziale Kompetenz verfügen, d.h.das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h.die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.
Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben.
Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.schoeffenwahl.de.

Bei Fragen zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren wenden Sie sich gerne an unser Ordnungsamt.

 

 

Amt Breitenburg - Ordnungsamt

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