Leistungsbeschreibung
Sie erhalten Informationen zur Zufahrt und Zufahrterlaubnis in verkehrsberuhigten Bereichen.
In verkehrsberuhigten Bereichen, die oft als Spielstraßen bezeichnet werden, gelten besondere Verkehrsregeln, die den Schutz von Fußgängern und insbesondere spielenden Kindern sicherstellen. Die Zufahrt ist nur berechtigten Fahrzeugen gestattet.
Wenn Sie eine Zufahrtberechtigung benötigen, beispielsweise als Anwohner, Lieferant oder Dienstleister, erhalten Sie bei der zuständigen Behörde Informationen darüber, wie Sie diese beantragen können.
Die Berechtigung erlaubt es Ihnen, die Straße mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Fußgänger haben dabei immer Vorrang. Bei Fragen zur Nutzung und zu den geltenden Regeln steht Ihnen die Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde zur Verfügung.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an die zuständige Behörde Ihrer Gemeinde oder Stadt, um Informationen zur Zufahrtberechtigung zu erhalten.
- Wenn eine Zufahrtserlaubnis erforderlich ist, können Sie auch den Antrag schriftlich, online oder persönlich bei Ihrer Gemeinde stellen.
- Nach Prüfung Ihres Anliegens erhalten Sie entweder eine Bestätigung der Berechtigung oder weitere Hinweise zu den nächsten Schritten.
An wen muss ich mich wenden?
Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde
Voraussetzungen
- Sie müssen entweder in dem verkehrsberuhigten Bereich wohnen oder einen berechtigten Grund für die Zufahrt haben, zum Beispiel als Lieferant oder Dienstleister.
- Ihr Fahrzeug muss angemeldet sein und den geltenden Verkehrsregeln entsprechen.
- Bei einigen Anträgen ist ein Nachweis Ihres Wohnsitzes oder der Nutzung des Fahrzeugs erforderlich.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Was sollte ich noch wissen?
Die Zufahrt in verkehrsberuhigte Bereiche ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis gestattet.
Auch mit einer Berechtigung gilt: Sie müssen Schrittgeschwindigkeit fahren und besondere Rücksicht auf Fußgänger, insbesondere Kinder, nehmen.
Ein Verstoß gegen die Regelungen kann ein Bußgeld zur Folge haben.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Regelungen und Zuständigkeiten je nach Gemeinde unterschiedlich sein können.