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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

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Neue rechtliche Grundlage seit dem 11.06.2021

Beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen handelt es sich um eine Abfallbeseitigung. Eine Abfallbeseitigung ist nur in den dafür zugelassen Anlagen oder Einrichtungen zulässig (§ 28 Absatz 1 KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz).

Seit dem 11.06.2021 haben sich die rechtlichen Grundlagen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle in Schleswig- Holstein grundlegend verändert. Die neue Pflanzenabfallverordnung des Landes untersagt grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch). Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten usw. müssen entweder vollständig durch Kompostierung oder durch Schreddern zu Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet werden. Alternativ können die Pflanzenabfälle über die Biotonne entsorgt werden.
Nur im sogenannten Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) dürfen im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen Pflanzenabfälle auf dem eigenen Grundstück – dem Grundstück auf dem die pflanzlichen Abfälle auch angefallen sind - verbrannt werden. Dazu ist grundsätzlich eine vorherige Anzeige - mindestens 5 Werktage vorher - bei der unteren Abfallentsorgungsbehörde erforderlich.
Bedingungen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im sogenannten Außenbereich sind:

  • die Pflanzen sind mit bestimmten Schadorganismen gemäß der Anlage zur Pflanzenabfallverordnung befallen,
  • im Rahmen von Landschaftspflegemaßnahmen gemäß § 21 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz, sofern der Stammdurchmesser < 30 cm liegt (hier besteht keine Pflicht zur Anzeige),
  • im Erwerbsgartenbau, sofern der Stammdurchmesser < 30 cm liegt (hier besteht keine Pflicht zur Anzeige),
  • wenn im Einzelfall eine Verwertung der pflanzlichen Abfälle bzw. Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachweislich nicht möglich ist,
  • die pflanzlichen Abfälle auf dem eigenen Grundstück angefallen sind und durch das Verbrennen keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

Sofern diese Voraussetzungen jedoch nicht eingehalten werden, handelt es sich bei der Verbrennung pflanzlicher Abfälle um eine unerlaubte Abfallbeseitigung. Eine unerlaubte Abfallbeseitigung (Verstoß gegen § 28 KrWG) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden kann.
Brauchtumsfeuer wie Biikebrennen, Osterfeuer oder das private Lagerfeuer bleiben erlaubt. Weitere Ausnahmen gelten im gewerblichen Bereich der Baumschulen, des Gartenbaus und der Knickpflege als Landschaftspflegemaßnahme. In diesen Fällen ist keine Anzeigepflicht gegeben.
Die neue Pflanzenabfallverordnung des Landes Schleswig-Holstein ist hier einsehbar.

 

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